Enterprise 365 Programmvertrag für den öffentlichen Sektor

Die kommerziellen Programmverträge von Bentley werden von Zeit zu Zeit aktualisiert. Entdecken Sie unsere Ressourcen für ausführliche Hinweise zu den Änderungen, die am 1. April 2026 wirksam geworden sind.

Enterprise 365 Programmbedingungen für den öffentlichen Sektor

Zuletzt geändert: 1. April 2026

Zuletzt geändert: 1. April 2026

Der Enterprise 365 Programmvertrag für den öffentlichen Sektor (EPS) unterliegt den folgenden Bedingungen, die zusammen mit etwaigen anwendbaren Angebotsunterlagen den Enterprise 365 Programmvertrag für den öffentlichen Sektor (den „Vertrag“) zwischen dem Teilnehmer und der Bentley-Vertragspartei bilden:

EPS-365 Programmbedingungen

  1.    Definitionen.

Die in diesen EPS-365 Programmbedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die nachstehend oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte Bedeutung.

  1.    Anwendbarkeit.

Auf Wunsch des Teilnehmers und nach Genehmigung durch Bentley kann der Teilnehmer am EPS-365 Programm teilnehmen, vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrags. Um teilnahmeberechtigt zu sein, muss der Teilnehmer (i) alle offenen Rechnungen über an Bentley geschuldete Beträge beglichen haben und (ii) SES für die Lizenzverwaltung nutzen.

  1.     Überblick.

Nach der Aufnahme des Teilnehmers in das EPS-365 Programm durch Bentley werden dem Teilnehmer Rechte zur Nutzung bestimmter EPS-365 Produkte (wie nachstehend definiert) ohne Beschränkung der Anzahl der Benutzer eingeräumt. Der Teilnehmer schließt ein „EPS-365 Bestellformular“ ab (das für die Zwecke dieser EPS-365 Programmbedingungen eine Angebotsunterlage darstellt), in dem die „Jährlichen EPS-365 Gebühren“, das Startdatum des Abonnements („Startdatum“) und die Laufzeit des Abonnements („Abonnementlaufzeit“) festgelegt werden. Schließt der Teilnehmer im Laufe der Zeit mehrere EPS-365 Bestellformulare ab, so ersetzt das EPS-365 Bestellformular mit dem jüngsten Abschlussdatum alle vorherigen EPS-365 Bestellformulare.

  1.   EPS-365 Produkte.

Die im Rahmen des EPS-365 Programms berechtigten Produkte von Bentley („EPS-365 Produkte“) werden auf folgender Grundlage lizenziert: i) benannter Benutzer oder eindeutige Maschine pro Tag („Produkte der Kategorie A“); ii) benannter Benutzer oder eindeutige Maschine pro Quartal („Produkte der Kategorie B“); iii) Festgebühr („Produkte der Kategorie C“); iv) Datenverarbeitungseinheiten („Produkte der Kategorie D“); oder v) Datenspitzenspeicher („Produkte der Kategorie E“). Angaben zum Lizenzmodell und zur Preisgestaltung der EPS-365 Produkte sind in der Enterprise 365 Preisliste enthalten. Bentley kann die Liste der EPS-365 Produkte von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen ändern.

  1.   Lizenzgewährung für EPS-365 Produkte.

5.1. Produktivnutzung. Gegen vollständige Zahlung der Jährlichen EPS-365 Gebühren und unter der Voraussetzung, dass der Teilnehmer nicht anderweitig gegen diesen Vertrag verstößt, gewährt Bentley dem Teilnehmer hiermit eine nicht ausschließliche, beschränkte, widerrufliche, nicht übertragbare und nicht abtretbare Lizenz zur Nutzung der EPS-365 Produkte in der Produktivnutzung während der Abonnementlaufzeit des EPS-365 Programms, ohne Beschränkung der Anzahl der Benutzer, die die EPS-365 Produkte nutzen dürfen.

5.2. Evaluierungsnutzung. Der Teilnehmer kann beantragen, und Bentley kann dem Teilnehmer nach eigenem Ermessen ein beschränktes, nicht übertragbares, widerrufliches, nicht ausschließliches Recht gewähren, Berechtigte Produkte ausschließlich zur internen Evaluierung oder zu Testzwecken zu nutzen (eine „Evaluierungslizenz“), vorausgesetzt, dass solche Evaluierungslizenzen nicht für die Produktivnutzung verwendet werden. Soweit eine Evaluierungslizenz unter Verstoß gegen die hierin festgelegten Beschränkungen genutzt wird (eine „Unbefugte Nutzung“), gilt jeder einzelne Fall einer Unbefugten Nutzung als ein Fall der Nutzung von EPS-365 Produkten.

  1.   Jährliche EPS-365 Gebühren.

Im EPS-365 Bestellformular werden eine oder mehrere Jährliche EPS-365 Gebühren festgelegt, abhängig von der Laufzeit des Abonnements (d. h. der Anzahl der Jahre, die jeweils als „Vertragsjahr“ bezeichnet werden). Jedes Vertragsjahr umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten, wobei der erste Zeitraum („Erstes Jahr“) die ersten zwölf Monate ab dem Startdatum abdeckt und die nachfolgenden Zeiträume jeweils zwölf (12) Monate ab dem Jahrestag des Startdatums umfassen. Die Jährlichen EPS-365 Gebühren nach dem Ersten Jahr enthalten eine im EPS-365 Bestellformular angegebene Gebührenerhöhung, um der erwarteten Zunahme der Nutzung der EPS-365 Produkte Rechnung zu tragen. Jede Jährliche EPS-365 Gebühr basiert auf der Nutzung von Produkten von Bentley in den vorangegangenen zwölf Monaten, insbesondere von Produkten der Kategorien A, B, D und E, zuzüglich etwaiger abonnierter Produkte der Kategorie C, die für das Ökosystem des Teilnehmers (wie nachstehend definiert) gelten. Der Teilnehmer zahlt die Summe der Jährlichen EPS-365 Gebühren für jedes Vertragsjahr im Voraus, von der Bentley vierteljährlich ein Viertel (¼) des Werts der Jährlichen EPS-365 Gebühren dieses Vertragsjahres abruft. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung gemäß den Klauseln 7, 8 oder 11 dieses Vertrags wird ein etwaiger verbleibender Teil der Jährlichen EPS-365 Gebühren an den Teilnehmer zurückerstattet.

  1.   Gebührenanpassungen.

7.1. Verfahren zur Gebührenanpassung. Die Parteien erkennen an, dass die Jährlichen EPS-365 Gebühren auf der tatsächlichen oder prognostizierten Nutzung bestimmter Produkte von Bentley durch den Teilnehmer basieren, einschließlich durch Drittorganisationen, die von Bentley (zum Startdatum gemäß dem EPS-365 Bestellformular) angenommen und autorisiert wurden, Produkte von Bentley im Rahmen des EPS-365 Programmabonnements des Teilnehmers zu nutzen (zusammen das „Ökosystem des Teilnehmers“). Die Parteien erkennen ferner an, dass wesentliche, unvorhergesehene Änderungen der Nutzung oder des Ökosystems des Teilnehmers (wie in diesem Abschnitt 7 nachstehend dargelegt) eine Erhöhung oder Verringerung der Jährlichen EPS-365 Gebühren erforderlich machen können („Gebührenanpassung“). Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das in dieser Klausel 7.1 beschriebene Verfahren zur Gebührenanpassung für Gebührenanpassungen gemäß den Klauseln 7.4, 7.5 und 7.6 gilt und nicht auf Gebührenanpassungen gemäß Klausel 7.3 anwendbar ist. Für Gebührenanpassungen gemäß Klausel 7.2 und hinsichtlich der entsprechenden Rechnungsstellung gilt die nachstehende Klausel 7.1.1 und nicht Klausel 7.1.2.

Vorbehaltlich der Schwellenwerte für eine solche Erhöhung oder Verringerung der Nutzung von Produkten der Kategorien A, B, D und E gemäß Abschnitt 7.2 dieses Vertrags können Gebührenanpassungen von jeder Partei jederzeit während eines laufenden Vertragsjahres schriftlich vorgeschlagen werden („Mitteilung über eine Gebührenanpassung“). Innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Eingang einer Mitteilung über eine Gebührenanpassung bei der empfangenden Partei und nach Zustimmung der Parteien wird eine Gebührenanpassung wie nachstehend für eine solche Erhöhung bzw. Verringerung dargelegt Bestandteil dieses Vertrags:

7.1.1. Bei einer Gebührenanpassung für eine vereinbarte Erhöhung zahlt der Teilnehmer den auf das Jahr umgerechneten anteiligen Betrag dieser Erhöhung: (1) im laufenden Vertragsjahr, für das diese Erhöhung erstmals gilt, und innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Eingang einer entsprechenden Rechnung beim Teilnehmer; oder (2) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung für die Jährlichen EPS-365 Gebühren des unmittelbar folgenden Vertragsjahres, wobei dieser auf das Jahr umgerechnete anteilige Erhöhungsbetrag zusätzlich zu den Jährlichen EPS-365 Gebühren des genannten folgenden Vertragsjahres zu zahlen ist, die um die vereinbarte Gebührenanpassung angepasst wurden.

7.1.2. Eine Gebührenanpassung für eine vereinbarte Verringerung wird Bestandteil dieses Vertrags, wobei der auf das Jahr umgerechnete anteilige Verringerungsbetrag für das laufende Vertragsjahr von den Jährlichen EPS-365 Gebühren des unmittelbar folgenden Vertragsjahres abgezogen wird, die entsprechend der vereinbarten Gebührenanpassung angepasst wurden. Können sich die Parteien nicht innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Eingang einer Mitteilung über eine Gebührenanpassung bei der empfangenden Partei auf eine Gebührenanpassung einigen, kann das EPS-365 Programmabonnement von jeder Partei mit einer schriftlichen Frist von mindestens dreißig (30) Tagen (ungeachtet der nachstehenden Kündigungsbestimmungen) gegenüber der anderen Partei zum Ende des laufenden Vertragsjahres gekündigt werden.

7.2. Produkte der Kategorien A, B, D und E. Bentley überprüft die EPS-365 Nutzung in jedem Vertragsjahr. Übersteigt oder unterschreitet der Nutzungswert der Produkte der Kategorien A, B, D und E auf Grundlage der EPS-365 Preisliste den Bruttonutzungswert des vorangegangenen Vertragsjahres um mehr als 10 % (Produktpreise auf Grundlage der EPS-365 Preisliste x gesamte Nutzung der Produkte der Kategorien A, B, D und E ohne Anwendung von Rabatten oder Zuschlägen)1, können die Jährlichen EPS-365 Gebühren angepasst werden, vorbehaltlich des in Klausel 7.1 dieses Vertrags festgelegten Verfahrens. Gebührenanpassungen, ob positiv oder negativ, sind auf 20 % der Jährlichen EPS-365 Gebühren des laufenden Vertragsjahres (in der durch eine etwaige Gebührenanpassung während dieses Vertragsjahres angepassten Fassung) begrenzt, vorbehaltlich etwaiger Mindestgebührenanforderungen für Cloud-Angebote.

7.3. Produkte der Kategorie C. Die Jährlichen EPS-365 Gebühren gehen von der Nutzung ausschließlich der in der EPS-365 Preisliste aufgeführten Produkte der Kategorien A, B, D und E zuzüglich etwaiger zum Startdatum abonnierter Produkte der Kategorie C aus. Fügt der Teilnehmer während eines Vertragsjahres ein Abonnement für ein Produkt der Kategorie C hinzu oder ändert er es, so wird der Wert des hinzugefügten Abonnements anteilig bis zum Ende des Vertragsjahres berechnet und auf Grundlage der dann geltenden Preise in Rechnung gestellt. Die Jährlichen EPS-365 Gebühren für nachfolgende Vertragsjahre werden um das hinzugefügte Abonnement angepasst. Ergänzungen von Produkten der Kategorie C und entsprechende Gebührenanpassungen unterliegen nicht dem in Klausel 7.1 oben dargelegten Verfahren.

7.4. Übernahmen durch Bentley. Stellt Bentley dem Teilnehmer neue Software im Wege einer Übernahme zur Verfügung, findet das in Klausel 7.1 dieses Vertrags beschriebene Verfahren zur Gebührenanpassung Anwendung. Dies kann auch Technologien umfassen, die der Teilnehmer derzeit nutzt und die von Bentley übernommen werden.

7.5. Umstrukturierung, Fusionen und Übernahmen sowie Veräußerungen des Teilnehmers. Ist der Teilnehmer Teil einer Umstrukturierung, Fusion oder Übernahme oder Veräußerung, die Software von Bentley betrifft (einschließlich, aber nicht beschränkt auf unbefristete Lizenzen oder Abonnementrechte an Produkten von Bentley), so hat der Teilnehmer Bentley innerhalb von 30 Tagen nach dem Ereignis oder der Transaktion zu benachrichtigen. Damit verbundene Gebührenanpassungen unterliegen gegebenenfalls dem in Klausel 7.1 dieses Vertrags dargelegten Verfahren zur Gebührenanpassung.

7.6. Zugang für Dritte. Der Teilnehmer kann jederzeit während eines Vertragsjahres beantragen, eine zusätzliche Drittorganisation (einschließlich, aber nicht beschränkt auf verbundene Unternehmen, Berater, Auftragnehmer oder sonstige Organisationen außerhalb des Ökosystems des Teilnehmers)  in seine EPS-365 Berechtigung einzubeziehen, vorbehaltlich der Zustimmung von Bentley, die nicht unbillig verweigert werden darf. Damit verbundene Gebührenanpassungen unterliegen gegebenenfalls dem in Klausel 7.1 dieses Vertrags dargelegten Verfahren zur Gebührenanpassung. Der Teilnehmer ist  für alle Benutzer innerhalb des Ökosystems des Teilnehmers verantwortlich, einschließlich derjenigen von Drittorganisationen, einschließlich der Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrags.

8.   Versionen der EPS-365 Produkte.

Die Teilnahme des Teilnehmers am EPS-365 Programm setzt voraus, dass der Teilnehmer die jeweils neuesten Versionen der EPS-365 Produkte nutzt. Hat der Teilnehmer die neuesten Versionen zum Startdatum nicht vollständig eingeführt, verpflichtet er sich, dies innerhalb von achtzehn Monaten ab dem Startdatum nachzuholen. Bentley überwacht die Versionsnutzung und kann das EPS-365 Programmabonnement des Teilnehmers gemäß der nachstehenden Klausel 11.1 kündigen.

9.   EPS-365 Dienstleistungen.

9.1. Der Teilnehmer kann von Zeit zu Zeit professionelle Dienste anfordern, und Bentley kann sich bereit erklären, diese Dienste gemäß diesem Vertrag zu erbringen. Die vom Teilnehmer angeforderten und von Bentley zugesagten professionellen Dienste werden nachstehend als „Dienstleistungsangebote“ bezeichnet. Weitere Einzelheiten zu den Dienstleistungsangeboten finden sich in den hierin enthaltenen Dienstleistungsbedingungen.

9.2. Für einige Dienstleistungsangebote gelten Festkosten, die als eine bestimmte Anzahl von „Credits“ ausgedrückt werden. Jeder Credit ist zwölf Monate lang gültig, gerechnet ab dem Startdatum des Abonnements gemäß dem EPS-365 Bestellformular oder ab dem jeweiligen Jahrestag des Startdatums des Abonnements. Zur Klarstellung sei angemerkt: Verfallen ein oder mehrere maßgebliche Credits nach Beginn, aber vor Abschluss der Erbringung eines Dienstleistungsangebots, so wird die Erbringung auf Grundlage der verfallenen Credits für höchstens 90 Tage ab Beginn des Dienstleistungsangebots fortgesetzt, und der Teilnehmer wird nicht aufgefordert, zusätzliche Credits für dieses Dienstleistungsangebot aufzuwenden. Dem Teilnehmer wird eine Anzahl von Credits zugeteilt, die sich nach den Jährlichen EPS-365 Gebühren des Teilnehmers gemäß dem EPS-365 Bestellformular richtet. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Anzahl der zugeteilten Credits null betragen kann.

10.   Governance.

10.1. Vierteljährliche Geschäftsbesprechungen. Bentley und der Teilnehmer bemühen sich nach besten Kräften, sich während der Laufzeit des EPS-365 Programmabonnements mindestens alle 90 Tage zu treffen, um den Programmerfolg und Verbesserungsmöglichkeiten zu erörtern. Zu den Besprechungsthemen gehören unter anderem: a) laufende Arbeiten zur Erfolgssicherung und neue Bereiche für die Zusammenarbeit gemäß den gemeinsamen Zielen des Teilnehmers und von Bentley; b) Nutzung der Anwendungsversionen sowie Preistransparenz und Vorhersehbarkeit; c) mögliche Effizienz- und Kosteneinsparungsverbesserungen durch die Nutzung von Produkten von Bentley; und d) Plan zur organisatorischen Zusammenarbeit.

10.2. Eskalation. Jede Partei kann durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei die Eskalation einer Angelegenheit verlangen, die sich ergibt: a) bei einer Fortschrittsbesprechung; b) bei einer Vierteljährlichen Geschäftsbesprechung oder einer anderen in Klausel 10.1 oben beschriebenen Besprechung; oder c) gemäß dem in Klausel 7.1 oben dargelegten Verfahren zur Gebührenanpassung. Eine solche Eskalation ist in der folgenden Weise durchzuführen. Im EPS-365 Bestellformular des Teilnehmers sind in aufsteigender Reihenfolge der Hierarchieebene (jeweils eine „Eskalationsstufe“) die Namen und Funktionen der bevollmächtigten Personen jeder Partei aufzuführen. Beide Parteien erkennen an, dass ein Austausch einzelner Personen bei Bedarf erfolgen kann, sofern dieser Austausch auf derselben Hierarchieebene erfolgt. Jede Partei verpflichtet sich, sich nach besten Kräften um die Lösung solcher eskalierten Angelegenheiten auf der niedrigsten anwendbaren Eskalationsstufe zu bemühen, und wird eine weitere Eskalation nur verlangen: 1) nachdem festgestellt wurde, dass die Lösung der Angelegenheit die nächsthöhere Eskalationsstufe erfordert, und 2) durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei. Zur Klarstellung vereinbaren die Parteien, dass die in Abschnitt 7.1 Verfahren zur Gebührenanpassung geforderten Fristen ungeachtet des hierin beschriebenen Eskalationsverfahrens jederzeit in Kraft bleiben.

11.   Laufzeit und Kündigung.

11.1. Laufzeit. Das EPS-365 Programmabonnement des Teilnehmers beginnt am Startdatum und läuft bis zum Ende der Abonnementlaufzeit, sofern nicht Bentley oder der Teilnehmer das EPS-365 Programmabonnement jederzeit ordentlich mit einer Frist von neunzig (90) Tagen durch vorherige schriftliche Mitteilung (die „Kündigungsmitteilung“) an die andere Partei kündigt. Vor Beginn des EPS-365 Programmabonnements kann Bentley die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Abonnements des Teilnehmers bei Bentley anteilig bis zum Ende des laufenden Kalenderquartals verlängern.

11.2. Kündigung wegen wesentlicher Vertragsverletzung. Jede Partei kann diesen Vertrag nach ihrer Wahl im Falle einer wesentlichen Verletzung dieses Vertrags durch die andere Partei kündigen. Eine solche Kündigung kann nur durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei erfolgen, in der die Vertragsverletzung oder -verletzungen, auf die sich die Kündigung stützt, ausdrücklich benannt werden. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung hat die vertragsbrüchige Partei dreißig (30) Tage Zeit, diese Vertragsverletzung oder -verletzungen zu beheben; dieser Vertrag endet, wenn die Behebung nicht bis zum Ablauf dieser Frist erfolgt; Bentley ist jedoch berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Teilnehmer (jarett 1) gegen eine seiner Verpflichtungen aus Abschnitt 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. Die Nichtzahlung einer offenen Rechnung von Bentley durch den Teilnehmer stellt stets eine wesentliche Verletzung dieses Vertrags dar.

11.3. Insolvenz. Wird der Teilnehmer nach geltendem Insolvenzrecht zahlungsunfähig oder insolvent oder bankrott oder trifft er Vereinbarungen mit seinen Gläubigern oder gerät er anderweitig in Liquidation, Verwaltung, Insolvenzaufsicht oder Zwangsverwaltung, so ist Bentley berechtigt, diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung fristlos zu kündigen.

11.4. Kündigungsfall. Mit der Beendigung dieses Vertrags aus welchem Grund auch immer erlöschen alle dem Teilnehmer in diesem Vertrag gewährten Rechte und Lizenzen mit sofortiger Wirkung. In Bezug auf unbefristet lizenzierte Produkte richtet sich die Nutzung dieser Produkte durch den Teilnehmer nach den Bedingungen des mit diesen Produkten gelieferten Lizenzvertrags. Der Teilnehmer hat die Nutzung von SES unverzüglich einzustellen. Im Falle einer ordentlichen Kündigung des EPS-365 Programmabonnements des Teilnehmers gemäß Abschnitt 11.1 dieses Vertrags wird die Erbringung sämtlicher Leistungen im Rahmen eines Dienstleistungsangebots unmittelbar nach Eingang einer Kündigungsmitteilung bei Bentley oder beim Teilnehmer eingestellt.

12.   Sonstiges.

12.1. Vertraulichkeit der Bedingungen.

12.1.1. Vorbehaltlich Ziffer 12.1.2 erkennt der Teilnehmer hiermit an, dass die Bedingungen des EPS-365 Bestellformulars sowie sämtliche EPS-365 Materialien von Bentley vertraulicher Natur sind, und der Teilnehmer erklärt sich hiermit damit einverstanden, dass weder er selbst noch eine Drittorganisation, die EPS-365 Produkte im Ökosystem des Teilnehmers nutzt, den Inhalt des EPS-365 Bestellformulars oder EPS-365 Materialien von Bentley gegenüber Dritten offenlegt.

12.1.2. Bentley erkennt hiermit an, dass die Offenlegung dieser EPS-365 Programmbedingungen und dieses Vertrags oder von Teilen davon durch den Teilnehmer den Gesetzen seines Bundesstaates unterliegen kann, etwa Gesetzen über den öffentlichen Aktenzugang oder Informationsfreiheitsgesetzen. Die Nichtoffenlegung dieser EPS-365 Programmbedingungen und dieses Vertrags oder von Teilen davon kann von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen abhängen, die gemäß diesen Gesetzen ergehen, wenn der Teilnehmer eine Anfrage eines Dritten auf Offenlegung von Informationen erhält, die von Bentley als „vertrauliche Informationen“ gekennzeichnet wurden. In solchen Fällen hat der Teilnehmer Bentley innerhalb einer angemessenen Frist über die Anfrage zu unterrichten, und Bentley ist ausschließlich dafür verantwortlich, den Standpunkt von Bentley zur Vertraulichkeit der angefragten Informationen zu vertreten. Weder der Teilnehmer noch eine seiner Behörden ist verpflichtet, Bentley bei dieser Verteidigung zu unterstützen. Erfolgt anschließend eine Offenlegung
solcher Informationen durch den Teilnehmer, so hat die Offenlegung im Einklang mit der betreffenden endgültigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung und nur in dem nach geltendem Recht erforderlichen Umfang zu erfolgen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Definitionen.

Die in diesen Bedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die nachstehend aufgeführten Bedeutungen:

1.1. „Vertrag“ wird gemäß den anwendbaren Programmbedingungen definiert.

1.2. „Bentley“ bezeichnet die Bentley-Vertragspartei sowie jede juristische Person, die die Bentley-Vertragspartei beherrscht, von ihr beherrscht wird oder mit ihr unter gemeinsamer Beherrschung steht, einschließlich, ohne Einschränkung, jeder während der Laufzeit dieses Vertrags gegründeten oder erworbenen Gesellschaft.

1.3. „Bentley-Vertragspartei“ bezeichnet die jeweilige in Artikel 7 dieser Bedingungen genannte Bentley-Gesellschaft für die Lizenzierung von Produkten und Dienstleistungen von Bentley.

1.4. „Produkte von Bentley“ oder „Produkte“ bezeichnet die Softwareprodukte, Daten und sonstigen Materialien, die zuvor oder künftig (einschließlich Softwareprodukten, Daten und sonstigen Materialien, die Bentley während der Laufzeit eines Vertrags erwirbt) von Bentley über nach eigenem Ermessen von Bentley bestimmte Liefermechanismen vertrieben werden und die Bentley dem Teilnehmer üblicherweise ausschließlich in Objektcodeform zur Lizenzierung nach Maßgabe dieses Vertrags zur Verfügung stellt, einschließlich Updates und Upgrades (wie in den Support- und Wartungsbedingungen definiert).

1.5. „Land“ bezeichnet das Land: (i) in dem das Produkt erstmals von Bentley oder einem autorisierten Bentley-Wiederverkäufer bezogen wird; oder (ii) das in der Bestellung angegeben ist, für die eine Kopie des Produkts zur Produktivnutzung erstellt werden darf oder für die die Nutzung des Produkts genehmigt ist.

1.6. „Gerät“ bezeichnet einen einzelnen PC, eine Workstation, ein Terminal, einen Laptop, ein mobiles Gerät, einen Server oder ein anderes elektronisches Gerät.

1.7. „Vertreiben“ bezeichnet den Vertrieb durch Bentley mit allen heute bekannten oder in Zukunft entwickelten Mitteln.

1.8. „Dokumentation“ bezeichnet beschreibende, interaktive oder technische Informationen, die sich auf Produkte oder Cloud-Angebote beziehen.

1.9. „Datum des Inkrafttretens“ bezeichnet das Datum, zu dem der Teilnehmer ein Angebotsdokument ausführt, das auf die geltenden Programmbedingungen verweist, oder das Angebotsdokument anderweitig schriftlich akzeptiert.

1.10. „Berechtigtes Produkt“ bezeichnet ein Produkt von Bentley, das in der Bentley SELECT Licensing Program Eligibility List aufgeführt ist, die abrufbar ist unter www.bentley.com/wp-content/uploads/SELECT-Licensing-Program-Eligibility-List.pdf, alle anderen Produkte sind für solche Programme oder Abonnements nicht zugelassen.

1.11. „Externer Benutzer“ bezeichnet jeden Benutzer (nicht eine Organisation), der nicht:

1.11.1. ein Vollzeit-, Teilzeit- oder befristet beschäftigter Mitarbeiter des Teilnehmers; oder

1.11.2. Leiharbeitskräfte einer Agentur oder ein unabhängiger Auftragnehmer, die in der Produktivnutzung tätig sind und unter der Aufsicht und Kontrolle des Teilnehmers arbeiten.

1.12. „Größeres Update“ bezeichnet eine kommerzielle Version eines Produkts, die gegenüber dem Produkt, das sie ersetzen soll, wesentliche zusätzliche Funktionen aufweist.

1.13. „Kleineres Update“ bezeichnet eine Instandsetzungsversion eines Produkts.

1.14. „Objektcode“ bezeichnet die Produkte in maschinenlesbarer Form, die nicht für das menschliche Verständnis der Programmlogik geeignet ist und die von einem Computer unter Verwendung des geeigneten Betriebssystems ohne Kompilation oder Übersetzung ausgeführt werden kann. Objekt-Code umfasst insbesondere nicht den Quellcode.

1.15. „Angebotsunterlage“ bezeichnet ein schriftliches kommerzielles Angebot von Bentley, das als Vorschlag, Arbeitsauftrag, Arbeitsanweisung, Kostenvoranschlag oder Auftragsformular bezeichnet werden kann.

1.16. „Produktivnutzung“ bezeichnet die Nutzung eines Produkts von Bentley in Objektcodeform durch einen Benutzer bzw. ein Gerät ausschließlich für interne Produktionszwecke des Teilnehmers und schließt externe Anwender aus (außer in Bezug auf den Zugriff auf Serverprodukte).

1.17. „Programmbedingungen“ bezeichnet die relevanten Bedingungen für ein Abonnementprogramm von Bentley.

1.18. „Geschützte Informationen“ bezeichnet vertrauliche, geschützte und technische Informationen, die die Produkte von Bentley sowie die Technologie und
Geschäftspraktiken von Bentley betreffen.

1.19. „Seriennummer“ bezeichnet eine von Bentley vergebene eindeutige Nummer zur Identifizierung eines bestimmten Exemplars eines Produkts, die auf den Teilnehmer registriert und von diesem einem bestimmten Exemplar eines solchen Produkts zugewiesen wird.

1.20. „Serverprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das sich auf einem Server befindet und Funktionen bereitstellt, auf die die Benutzer zugreifen, indem sie sich über Client-Anwendungen oder mobile Anwendungen mit dem Server verbinden. Ein solcher Server kann sich an folgenden Orten befinden: (i) auf einem Server-Produkt, das hinter der Firewall des Teilnehmers und/oder innerhalb des Netzwerks des Teilnehmers eingesetzt wird; (ii) auf einem Server-Produkt, das von einer externen Organisation lizenziert wird oder (iii) bei Bentley als Cloud-basierter Dienst.

1.21. „Dienstleistungsangebot(e)“ bezeichnet die vom Teilnehmer angeforderten professionellen Dienste, die Bentley gemäß einer Angebotsunterlage und den Bedingungen dieses Vertrags zu erbringen zusagt.

1.22. „Standort“ bezeichnet einen oder mehrere bestimmte geographische Orte, an denen der Teilnehmer den Betrieb von Produkten innerhalb der geografischen Grenzen eines einzelnen Landes nutzt oder verwaltet.

1.23. „Teilnehmer“ wird gemäß der maßgeblichen Angebotsunterlage definiert; in Bezug auf die Nutzung der Produkte bezeichnet der Begriff „Teilnehmer“: (i) einen Vollzeit-, Teilzeit- oder befristet beschäftigten Mitarbeiter des Teilnehmers; oder (ii) Leiharbeitskräfte einer Agentur oder einen unabhängigen Auftragnehmer, die in der Produktivnutzung tätig sind und unter der unmittelbaren Aufsicht und Kontrolle des Teilnehmers arbeiten.

1.24. „Subscription Entitlement Service“ oder „SES“ bezeichnet den Cloud-basierten Lizenzverwaltungsdienst von Bentley oder ein Nachfolgetool von Bentley für die Lizenzverwaltung.

1.25. „Abonnementgebühr“ bezeichnet die Gebühr für ein Abonnement, die von Zeit zu Zeit nach Bentleys alleinigem Ermessen veröffentlicht wird.

1.26. „Abonnementlaufzeit“ wird wie in den entsprechenden Angebotsunterlagen oder Programmbedingungen definiert.

1.27. „Technischer Support“ bezeichnet den Internet- und E-Mail-basierten Support zur Unterstützung eines Teilnehmers, wie in den entsprechenden Programmbedingungen sowie den Support- und Wartungsbedingungen beschrieben.

1.28. „Zeitschaltuhren“ bezeichnet Kopierschutzmechanismen oder sonstige Sicherungsvorkehrungen, durch die Produkte nach Kündigung oder Ablauf des Vertrags, einer anwendbaren Abonnementlaufzeit oder einer anwendbaren Verlängerungslaufzeit deaktiviert werden können.

1.29. „Nutzungsdaten“ bezeichnet solche Daten oder Informationen, die Bentley im Zusammenhang mit der Installation, dem Zugriff oder der Nutzung von Produkten, Produktfunktionen und -funktionalitäten, Cloud-Angeboten (wie in den Bedingungen des Cloud-Angebots definiert) und sonstigen Diensten von Bentley durch den Teilnehmer erheben kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Nutzungsstatistiken, die keine personenbezogenen Daten enthalten, wie Nutzungsumfang, Nutzungsdauer, Nutzungszeitpunkt, Anzahl der Benutzer, genutzte Funktionen und Standort der Benutzer.

1.30. „Nutzung“ bezeichnet die Verwendung des Produkts durch eine Einzelperson.

1.31. „Benutzer“ bezeichnet eine Einzelperson.

1.32. „Virtualisierte Umgebung“ bezeichnet ein System, das einem oder mehreren Benutzern den Fernzugriff auf Softwareanwendungen ermöglicht.

2.   Zahlung von Rechnungen von Bentley.

2.1. Zahlungsbedingungen. Sofern in einer Angebotsunterlage nichts anderes festgelegt ist, zahlt der Teilnehmer jede Rechnung von Bentley für sämtliche Produktlizenzen (einschließlich Produktabonnementlizenzen und Zeitlizenzen) und von Bentley erbrachte Dienstleistungen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Rechnungsdatum. Auf überfällige Zahlungen solcher Rechnungen fallen Zinsen in Höhe von eineinhalb Prozent (1,5 %) pro Monat oder in Höhe des höchsten nach geltendem Recht zulässigen Satzes an, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Ist eine an Bentley geschuldete Zahlung überfällig, kann Bentley nach eigenem Ermessen den Zugang des Teilnehmers zu den von Bentley bereitgestellten Produkten und zugehörigen Dienstleistungen, Rechten und Lizenzen sowie deren Nutzung aussetzen oder – nach Mitteilung über die überfällige Zahlung und einer Frist von dreißig (30) Tagen zur Behebung – beenden.

2.2. Steuern. Der Teilnehmer wird alle Steuern an Bentley bezahlen, die Bentley nach geltendem Steuerrecht beizutreiben hat, einschließlich unter anderem Mehrwertsteuer, Berufssteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuer und Vermögenssteuer (ausgenommen Steuern, die auf dem Nettogewinn von Bentley basieren). Wenn der Teilnehmer nach geltendem Steuerrecht verpflichtet ist, von Zahlungen an Bentley Steuern einzubehalten oder abzuziehen, wird der Teilnehmer Bentley ordnungsgemäße Nachweise über die Bezahlung dieser Steuern vorlegen.

2.3. Aufzeichnungen; Prüfung. Der Teilnehmer hat vollständige und genaue Aufzeichnungen über die erworbenen Produktlizenzen sowie über die Erstellung und Nutzung der Produkte zu führen, damit Bentley feststellen kann, ob der Teilnehmer seinen Lizenzverpflichtungen nachgekommen ist. Diese Aufzeichnungen müssen den Standort und die Kennzeichnung der Hardware des Teilnehmers enthalten, auf der der Teilnehmer jede Kopie der Produkte nutzt, und die Benutzer benennen, denen der Teilnehmer Lizenzen zugewiesen hat. Hat Bentley den Verdacht, dass Nutzungsdaten unvollständig oder unrichtig sind oder auf eine Nichteinhaltung der dem Teilnehmer gewährten Rechte hindeuten, kann Bentley einen schriftlichen Bericht mit Belegen zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten dieses Abschnitts 2.3 anfordern, und der Teilnehmer hat diesen innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Mitteilung von Bentley vorzulegen. Genügt der schriftliche Bericht den Anforderungen von Bentley nicht, kann Bentley verlangen, und der Teilnehmer hat nach einer schriftlichen Vorankündigung von sieben (7) Tagen durch Bentley zu gestatten, dass Bentley oder ein von Bentley beauftragter Drittprüfer diese Aufzeichnungen in angemessenem Umfang einsieht und kopiert.

3.   Rechte an geistigem Eigentum.

3.1. Eigentumsrecht; Vorbehalt von Rechten. Der Teilnehmer erkennt an und stimmt zu, dass:

3.1.1. die Produkte, einschließlich der Dokumentation zu jedem Produkt, sowie alle Informationen über die Produkte, die der Teilnehmer auf elektronischem Wege erhält, geschützte Informationen von Bentley, seinen Lizenzgebern oder anderen Lieferanten enthalten und durch das Urheberrecht der Vereinigten Staaten, sonstiges anwendbares Urheberrecht, sonstige Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums sowie durch internationale Vertragsbestimmungen geschützt sind;

3.1.2. alle Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte an den Produkten, der Dokumentation, allen Informationen, die der Abonnent durch elektronische Übermittlung erhält, sowie alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte bei Bentley oder seinen Lizenzgebern verbleiben;

3.1.3. die Produkte lizenziert und nicht verkauft werden und das Eigentum an jeder Kopie der Produkte bei Bentley oder seinen Lizenzgebern verbleibt und nicht auf den Teilnehmer übergeht; und

3.1.4. alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte bei Bentley verbleiben.

3.2. Quellcode. Der Teilnehmer hat nach diesem Vertrag keinen Anspruch darauf, den Quellcode der Produkte zu erhalten, einzusehen, zu nutzen oder anderweitig darauf zuzugreifen.

3.3. Urheberrechtshinweise. Der Teilnehmer wird auf allen Exemplaren der Produkte, die er erstellt, alle urheberrechtlichen Hinweise und Beschriftungen von Bentley bzw. dessen Lizenzgebern, die auf den Original-Medien, die die von Bentley gelieferten Produkte enthalten, zu finden sind, anbringen und wiedergeben.

3.4. Nutzungsdaten. Der Teilnehmer stimmt zu und erkennt an, dass Bentley von Zeit zu Zeit Nutzungsdaten erhebt und dass sämtliche Nutzungsdaten Eigentum von Bentley sind und als geschützte Informationen von Bentley gelten. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Erhebung genauer Nutzungsdaten durch Bentley weder zu verändern noch zu beeinträchtigen.

3.5. Dokumentation. Bentley kann dem Teilnehmer im Zusammenhang mit Produkten oder Cloud-Angeboten bestimmte Dokumentation zur Verfügung stellen. Die Dokumentation stellt geschützte Informationen von Bentley dar. Bentley gewährt dem Teilnehmer hiermit eine beschränkte, nicht übertragbare, nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung dieser Dokumentation zur Unterstützung der Produktivnutzung.

3.6. Rückentwicklung. Der Teilnehmer darf nur insoweit Dekodierungen, Rückentwicklungen, Disassemblierungen, Dekompilierungen oder sonstige Übersetzungen der Produkte oder Dokumentationen vornehmen, wie dies nach geltendem Recht unbeschadet dieser Beschränkung ausdrücklich zulässig ist. Sofern es dem Teilnehmer kraft Gesetzes ausdrücklich erlaubt ist, eine der im vorstehenden Satz genannten Tätigkeiten durchzuführen, wird der Teilnehmer diese Rechte erst ausüben, wenn er Bentley mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich über seine Absicht, diese Rechte auszuüben, informiert hat.

3.7. Geschützte Informationen.

3.7.1. Der Teilnehmer versteht und stimmt zu, dass Bentley ihm im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen geschützte Informationen offenlegen kann. Der Teilnehmer verpflichtet sich, sämtliche geschützten Informationen gemäß diesem Abschnitt 3.7 zu behandeln.

3.7.2. Der Teilnehmer muss alle geschützten Informationen geheimhalten. Der Teilnehmer darf geschützte Informationen nicht reproduzieren oder kopieren, außer soweit dies in diesem Vertrag gestattet wird oder Bentley ausdrücklich seine vorherige schriftliche Genehmigung dazu erteilt. Alle derartigen Kopien müssen von dem Teilnehmer als geschützte und vertrauliche Informationen gekennzeichnet werden.

3.7.3. Der Teilnehmer darf geschützte Informationen nur zur Förderung dieses Vertrags nutzen und diese nur denjenigen Mitarbeitern offenlegen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag Kenntnis davon haben müssen. Der Teilnehmer darf geschützte Informationen zu keiner Zeit gegenüber Dritten offenlegen oder diesen zugänglich machen.

3.7.4. Der Teilnehmer hat geschützte Informationen mit derselben Sorgfalt zu behandeln, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen anwendet, in keinem Fall jedoch mit weniger als angemessener Sorgfalt.

3.7.5. Bei Beendigung oder Nichtverlängerung dieses Vertrags hat der Teilnehmer sämtliche in seinem Besitz befindlichen geschützten Informationen an Bentley zurückzugeben oder, sofern dies verlangt wird, zu vernichten.

3.7.6. Den Teilnehmer trifft keine Vertraulichkeitspflicht in Bezug auf geschützte Informationen, die (i) auf andere Weise als durch eine Verletzung dieses Vertrags öffentlich zugänglich geworden sind, (ii) vom Teilnehmer rechtmäßig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden oder (iii) dem Teilnehmer nachweislich bereits zuvor bekannt waren.

3.7.7. Der Teilnehmer hat Bentley unverzüglich zu informieren, sobald er Kenntnis von einer tatsächlichen oder möglichen unbefugten Nutzung oder Offenlegung der geschützten Informationen erlangt.

3.7.8. Bentley erkennt hiermit an, dass die Offenlegung dieses Vertrags oder von Teilen davon durch den Teilnehmer den Gesetzen seines Bundesstaates unterliegen kann, etwa Gesetzen über den öffentlichen Aktenzugang oder Informationsfreiheitsgesetzen. Die Nichtoffenlegung dieses Vertrags oder von Teilen davon kann von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen abhängen, die gemäß diesen Gesetzen ergehen, wenn der Teilnehmer eine Anfrage eines Dritten auf Offenlegung von Informationen erhält, die von Bentley als „vertraulich
Informationen“ gekennzeichnet wurden.

3.7.9. In solchen Fällen hat der Teilnehmer Bentley innerhalb einer angemessenen Frist über die Anfrage zu unterrichten, und Bentley ist ausschließlich dafür verantwortlich, den Standpunkt von Bentley zur Vertraulichkeit der angefragten Informationen zu vertreten. Weder der Teilnehmer noch eine seiner Behörden ist verpflichtet, Bentley bei dieser Verteidigung zu unterstützen. Erfolgt anschließend eine Offenlegung solcher Informationen durch den Teilnehmer, so hat die Offenlegung im Einklang mit der betreffenden endgültigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung und nur in dem nach geltendem Recht erforderlichen Umfang zu erfolgen.

3.8. Keine Vergleichstests. Der Teilnehmer darf die Ergebnisse von Produkttests, insbesondere Vergleichstests, ohne vorherige Einholung einer schriftlichen Genehmigung von Bentley Dritten gegenüber nicht offenlegen.

4.   Nutzung von Produkten von Bentley in einer virtualisierten Umgebung.

4.1. Der Teilnehmer darf Produkte von Bentley für die Produktivnutzung nur in einem Mehrbenutzer-Computernetzwerk in einer virtualisierten Umgebung nutzen, vorbehaltlich der nachstehend in diesem Abschnitt 4 festgelegten Bedingungen.

4.2. Der Teilnehmer erkennt an, dass Produkte von Bentley derzeit nicht für die Nutzung in allen virtualisierten Umgebungen zertifiziert sind und dass der Teilnehmer allein für das Testen und Unterstützen der Produkte von Bentley beim Betrieb in einer nicht zertifizierten virtualisierten Umgebung verantwortlich ist.

4.3. Der Teilnehmer erklärt sich hiermit damit einverstanden, SES zu nutzen, um eine genaue Überwachung der Nutzung der Produkte von Bentley innerhalb der virtualisierten Umgebung zu ermöglichen, sodass für jede innerhalb der virtualisierten Umgebung gestartete Sitzung eine eigene, eindeutige Lizenz erforderlich ist.

4.4. Zertifizierte virtualisierte Umgebungen.

4.4.1. Weitere Informationen, einschließlich einer Liste der von Bentley zertifizierten virtualisierten Umgebungen, sowie Aktualisierungen der Bentley-Richtlinien finden Sie unter https://aka.bentley.com/VirtualizedEnvironments  („VE Wiki“).

4.4.2. Die in einer virtualisierten Umgebung verwendeten Produkte von Bentley, die nicht von Bentley zertifiziert und im VE-Wiki aufgelistet sind, sind von den in diesem Dokument dargelegten Gewährleistungen ausgeschlossen.

4.4.3. Bentley stellt dem Teilnehmer keine technischen Supportdienste für Probleme, Fehler oder andere Betriebsschwierigkeiten zur Verfügung, die durch die Nutzung der Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung durch den Teilnehmer verursacht werden oder damit zusammenhängen, die nicht von Bentley zertifiziert und im VE-Wiki aufgeführt sind.

4.5. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Recht des Teilnehmers, die Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung zu nutzen, im Falle einer Kündigung oder Nichtverlängerung des Vertrags endet, ungeachtet der Tatsache, dass diese Produkte auf unbefristeter Basis lizenziert sind.

5.   Beschränkte Gewährleistung; Beschränkung von Ansprüchen und Haftung.

5.1. Beschränkte Gewährleistung für den Teilnehmer.  Mit Ausnahme von Produkten, die gebührenfrei lizenziert werden und dem Teilnehmer „WIE BESEHEN“ und ohne jegliche Gewährleistung bereitgestellt werden, gewährleistet Bentley hiermit ausschließlich zugunsten des Teilnehmers, dass (a) das Produkt für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen („Gewährleistungszeitraum“) ab dem Datum der Lieferung einer Seriennummer bzw. eines Produkts an den Teilnehmer bei normaler Nutzung im Wesentlichen den in der für dieses Produkt geltenden Dokumentation festgelegten Funktionsspezifikationen entspricht, und (b) sonstige von Bentley an den Teilnehmer gelieferte Produkte und Materialien für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab dem Lieferdatum bei normaler Nutzung im Wesentlichen der für diese Produkte und Materialien geltenden Dokumentation von Bentley entsprechen. Werden vom Teilnehmer oder auf dessen Veranlassung Änderungen, Erweiterungen oder Modifikationen an den Produkten vorgenommen, werden die Produkte zurückentwickelt, dekompiliert oder disassembliert oder verstößt der Teilnehmer gegen die Bedingungen dieses Vertrags, so erlöschen die Gewährleistungen dieses Abschnitts mit sofortiger Wirkung. Diese beschränkte Gewährleistung gewährt dem Teilnehmer bestimmte Rechte; der Teilnehmer kann über weitere Rechte verfügen, die je nach Bundesstaat/Rechtsordnung unterschiedlich sein können.

5.2. Gewährleistungsausschluss. DIE IN ABSCHNITT 5.1 OBEN GENANNTEN GEWÄHRLEISTUNGEN SIND DIE EINZIGEN UND AUSSCHLIESSLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN VON BENTLEY IN BEZUG AUF DIE PRODUKTE, TECHNISCHEN SUPPORTDIENSTE UND SONSTIGEN VON BENTLEY LIZENZIERTEN, GELIEFERTEN ODER ANDERWEITIG BEREITGESTELLTEN MATERIALIEN UND DIENSTLEISTUNGEN. BENTLEY GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DIE PRODUKTE, TECHNISCHEN SUPPORTDIENSTE ODER SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN ODER MATERIALIEN DIE ANFORDERUNGEN DES TEILNEHMERS ERFÜLLEN, FREI VON VIREN SIND ODER UNUNTERBROCHEN BZW. FEHLERFREI FUNKTIONIEREN. BENTLEY SCHLIESST HIERMIT ALLE SONSTIGEN GESETZLICHEN, AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, EINSCHLIESSLICH, OHNE
EINSCHRÄNKUNG, DER GEWÄHRLEISTUNG DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER SOWIE DER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT UND DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DIESE AUSSCHLÜSSE GELTEN MÖGLICHERWEISE NICHT FÜR DEN TEILNEHMER, DA EINIGE BUNDESSTAATEN/RECHTSORDNUNGEN DEN AUSSCHLUSS BESTIMMTER GEWÄHRLEISTUNGEN NICHT ZULASSEN.

5.3. Ausschließlicher Anspruch. Die gesamte Haftung von Bentley und der einzige und ausschließliche Anspruch des Teilnehmers bei Produktansprüchen gemäß Abschnitt 5.1 oben bestehen nach alleinigem und uneingeschränktem Ermessen von Bentley darin, (i) ein Produkt oder sonstige Materialien, die gegen die vorstehenden Gewährleistungen verstoßen, zu reparieren oder zu ersetzen, (ii) den Teilnehmer darüber zu informieren, wie er dieselbe Funktionalität des Produkts wie in der Dokumentation beschrieben durch ein anderes als das in der Dokumentation beschriebene Verfahren erreichen kann, oder (iii) den Kaufpreis bzw. die dafür gezahlten Gebühren zu erstatten, sofern Bentley während des Gewährleistungszeitraums eine schriftliche Mitteilung über diesen Verstoß unter Angabe des Mangels erhält. Reparierte, korrigierte oder ersetzte Produkte und Dokumentation unterliegen dieser beschränkten Gewährleistung für neunzig (90) Tage ab dem Datum: (a) des Versands der reparierten oder ersetzten Produkte und Dokumentation an den Teilnehmer oder (b) an dem Bentley den Teilnehmer darüber informiert hat, wie die Produkte zu bedienen sind, um die in der Dokumentation beschriebene Funktionalität zu erreichen.

5.4. Ausschluss von Schadensersatz. IN KEINEM FALL HAFTEN BENTLEY UND SEINE LIZENZGEBER UND LIEFERANTEN GEGENÜBER DEM TEILNEHMER FÜR ENTGANGENE GEWINNE, EINNAHMEAUSFÄLLE, GESCHÄFTSWERTVERLUST, RUFSCHÄDIGUNG, BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN, KOSTEN FÜR VERLORENE ODER BESCHÄDIGTE DATEN ODER DOKUMENTATIONEN, VERZÖGERUNGSKOSTEN, ODER FÜR JEGLICHE INDIREKTE, BEILÄUFIGE, BESONDERE ODER FOLGESCHÄDEN, UNABHÄNGIG VON DER ART DER FORDERUNG, INSBESONDERE NUTZUNGSVERLUSTE, UNMÖGLICHKEIT DES ZUGRIFFS AUF ONLINE-DIENSTE, ODER NICHTLEISTUNGEN, LIEFERUNGEN UND DER HAFTUNG GEGENÜBER DRITTEN GLEICH AUS WELCHEM GRUND; DIES GILT AUCH, WENN BENTLEY AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN ODER FORDERUNGEN HINGEWIESEN WURDE, DAVON WUSSTE ODER DAVON HÄTTE WISSEN SOLLEN. DIESE BESCHRÄNKUNG GILT MÖGLICHERWEISE NICHT FÜR DEN TEILNEHMER, DA IN MANCHEN STAATEN/RECHTSORDNUNGEN DER AUSSCHLUSS ODER DIE BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG FÜR BEILÄUFIGE ODER FOLGESCHÄDEN NICHT ZULÄSSIG IST.

5.5. Haftungsausschluss. Der Teilnehmer bestätigt, dass die Produkte nicht fehlertolerant sind und nicht dafür entworfen, gefertigt oder gedacht sind, bei der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen, als Online-Kontrollvorrichtung in gefährlicher Umgebung, in der störungssicheres Arbeiten erforderlich ist, wie beim Betrieb von Nuklearanlagen, Navigations- oder Kommunikationssystemen in der Luftfahrt, Flugüberwachung, lebenserhaltenden Apparaten oder bei Waffensystemen, bei dem das Versagen der Software unmittelbar zu Tod oder Personenschäden oder zu schweren Sach- oder Umweltschäden führen könnte, genutzt zu werden, und dass sie nicht für solche Tätigkeiten eingesetzt werden. Der Teilnehmer bestätigt weiterhin, dass die Produkte kein Ersatz für den Sachverstand des Teilnehmers sind und dass daher weder Bentley noch seine Lizenzgeber oder Lieferanten für die Nutzung der Produkte durch den Teilnehmer oder die Ergebnisse einer solchen Nutzung Verantwortung tragen. Die Produkte sind lediglich dafür gedacht, den Teilnehmer in seinem Geschäftsbetrieb zu unterstützen, und sollen kein Ersatz für die unabhängigen Tests und Prüfungen des Teilnehmers hinsichtlich Belastung, Sicherheit, Nützlichkeit oder sonstigen Entwurfsparametern sein.

5.6. Beschränkung der Haftung von Bentley.  SOLLTE BENTLEY UNGEACHTET DER ABSCHNITTE 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 UND 5.5 DIESES VERTRAGS FÜR SCHÄDEN AUFGRUND EINER VERLETZUNG, EINES MANGELS, EINER UNZULÄNGLICHKEIT ODER EINER NICHTKONFORMITÄT EINES PRODUKTS, VON SUPPORTDIENSTEN ODER SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN ODER MATERIALIEN HAFTBAR GEMACHT WERDEN, SEI ES AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER AUS SONSTIGEN GRÜNDEN, UND UNGEACHTET DESSEN, OB EIN HIERIN VORGESEHENER ANSPRUCH SEINEN WESENTLICHEN ZWECK VON GESETZES WEGEN VERFEHLT, SO ÜBERSTEIGT DIE KUMULIERTE HAFTUNG VON BENTLEY NACH DIESEM VERTRAG NICHT DEN VOM TEILNEHMER GEZAHLTEN PREIS FÜR (i) DAS BETREFFENDE PRODUKT, (ii) DIE PRODUKTABONNEMENTGEBÜHREN FÜR DIE ZWÖLF (12) MONATE VOR EINEM ENTSPRECHENDEN ANSPRUCH IN BEZUG AUF EINE PRODUKTABONNEMENTLIZENZ, (iii) DIE PROGRAMMABONNEMENTGEBÜHREN FÜR DIE ZWÖLF (12) MONATE VOR EINEM ENTSPRECHENDEN ANSPRUCH IN BEZUG AUF DAS BETREFFENDE KOMMERZIELLE ABONNEMENTPROGRAMM VON BENTLEY ODER (iv) DIE SONSTIGE MANGELHAFTE DIENSTLEISTUNG BZW. DIE SONSTIGEN MANGELHAFTEN MATERIALIEN. DIE BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGS VERTEILEN DIE RISIKEN ZWISCHEN BENTLEY UND DEM TEILNEHMER. DIE PREISGESTALTUNG VON BENTLEY SPIEGELT DIESE RISIKOVERTEILUNG UND DIE HIERIN FESTGELEGTE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG WIDER.

5.7. Freistellung durch Bentley.

5.7.1. Bentley zahlt sämtliche rechtskräftig gegen den Teilnehmer zugesprochenen Schadensersatzbeträge, die auf einem Anspruch gegen den Teilnehmer beruhen, wonach ein von Bentley entwickeltes und in dessen Eigentum stehendes Produkt das Urheberrecht eines Dritten nach dem Recht eines Unterzeichnerstaates der Berner Übereinkunft verletzt oder zu einer widerrechtlichen Aneignung eines Geschäftsgeheimnisses eines Dritten führt, und zwar in dem Land, in dem der Teilnehmer berechtigt ist, das von diesem Anspruch betroffene Produkt in die Produktivnutzung zu überführen, sofern der Teilnehmer Bentley Folgendes bereitstellt: (a) eine unverzügliche schriftliche Mitteilung über einen solchen Anspruch, (b) alle verfügbaren Informationen und Unterstützung sowie (c) die Möglichkeit, die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung eines solchen Anspruchs auszuüben.

5.7.2. Bentley ist ferner berechtigt, auf eigene Kosten entweder das Recht für den Teilnehmer zur weiteren Nutzung des Produkts zu erwirken oder das Produkt so zu ersetzen oder zu ändern, dass es keine Rechte mehr verletzt. Ist keine dieser Alternativen zu Bedingungen verfügbar, die Bentley nach eigenem Ermessen für angemessen hält, hat der Teilnehmer auf schriftliche Aufforderung von Bentley das mutmaßlich rechtsverletzende Produkt an Bentley zurückzugeben; in diesem Fall erstattet Bentley dem Teilnehmer den vom Teilnehmer für jede Kopie des zurückgegebenen Produkts gezahlten Preis abzüglich zwanzig Prozent (20 %) für jedes seit Beginn der Lizenz für diese Kopie verstrichene Jahr. Die Haftung von Bentley gegenüber dem Teilnehmer nach diesem Unterabschnitt (5.7.2) übersteigt in keinem Fall die vom Teilnehmer für das mutmaßlich rechtsverletzende Produkt gezahlten Lizenzgebühren.

5.7.3. Bentley haftet nicht und diese Freistellung gilt nicht, wenn die behauptete Rechtsverletzung in einem Produkt enthalten ist, das nicht von Bentley entwickelt wurde oder in dessen Eigentum steht, oder wenn sie auf eine Änderung des Produkts durch den Teilnehmer oder auf die Kombination, den Betrieb oder die Nutzung eines Produkts mit anderer, nicht von Bentley stammender Software zurückzuführen ist, oder wenn der Teilnehmer gegen diesen Vertrag verstößt. Bentley haftet ferner nicht und diese Freistellung gilt nicht für den Teil eines Anspruchs wegen Rechtsverletzung, der auf der Nutzung einer überholten oder veränderten Version eines Produkts beruht, sofern die Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Produkts vermieden worden wäre.

Dieser Abschnitt 5.7 regelt die Ansprüche des Teilnehmers im Fall der Verletzung geistiger Eigentumsrechte abschließend.

5.8. Antivirensoftware. Bentley verwendet für alle Produkte handelsübliche, aktuelle Virenprüfsoftware und -verfahren, bevor sie dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden.

6.   Sanktionen und Exportkontrollen.

Die Software unterliegt den Sanktions- und Exportkontrollgesetzen, -vorschriften und -anforderungen der USA sowie den Sanktions- und Exportkontrollgesetzen, -vorschriften und -anforderungen anderer Behörden oder Stellen außerhalb der Vereinigten Staaten (zusammen als „Sanktions- und Exportkontrollbestimmungen“ bezeichnet). Ungeachtet einer etwaigen Offenlegung eines endgültigen Bestimmungsorts der Software durch den Teilnehmer gegenüber Bentley darf der Teilnehmer die Software oder Teile davon oder ein System, das diese Software oder Teile davon enthält, weder unmittelbar noch  mittelbar an Dritte exportieren, reexportieren oder weitergeben, ohne zuvor sämtliche Sanktions- und Exportkontrollbestimmungen strikt und vollständig einzuhalten, die für die Software und/oder den unmittelbaren oder mittelbaren Export, Reexport oder die Weitergabe der Software und damit verbundene Transaktionen gelten. Die Einrichtungen, Endnutzer und Länder, die durch Maßnahmen der Regierung der Vereinigten Staaten oder einer anderen Behörde oder Stelle außerhalb der Vereinigten Staaten Beschränkungen unterliegen, können sich ändern, und es liegt in der Verantwortung des Teilnehmers, die jeweils geltenden Sanktions- und Exportkontrollbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Der Teilnehmer stellt Bentley von jeglicher Verletzung seiner Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt 6 frei, verteidigt Bentley und hält Bentley schadlos.

7.   Bentley-Gesellschaft, geltendes Recht, Streitbeilegung und Mitteilungen.

Je nachdem, wo sich der Hauptgeschäftssitz des Teilnehmers befindet (oder, wenn der Teilnehmer eine natürliche Person ist, wo der Teilnehmer ansässig ist), wird dieser Vertrag zwischen dem Teilnehmer und der nachstehend genannten Bentley-Gesellschaft geschlossen. Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des in der nachstehenden Tabelle jeweils genannten Landes und ist entsprechend auszulegen. Im größtmöglichen nach geltendem Recht zulässigen Umfang vereinbaren die Parteien, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf in seiner jeweils geltenden Fassung sowie die Bestimmungen des Uniform Computer Information Transactions Act, wie sie in einer Rechtsordnung in Kraft waren oder künftig in Kraft treten, auf diesen Vertrag keine Anwendung finden. Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den Parteien aus diesem Vertrag werden gemäß der nachstehend festgelegten anwendbaren Streitbeilegungsbestimmung beigelegt. Mitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen durch persönliche Übergabe, vorausbezahlte eingeschriebene Post, Zustellung per Luftpost am Folgetag oder auf elektronischem Wege; als Datum der Mitteilung gilt das Datum, an dem die Mitteilung unter der angegebenen Anschrift eingeht. Alle nach diesem Vertrag versandten Mitteilungen sind, sofern sie an Bentley gerichtet sind, zu Händen der Rechtsabteilung von Bentley an die jeweilige Bentley-Gesellschaft gemäß der nachstehenden Tabelle oder per E-Mail an Contracts@Bentley.com zu richten, und, sofern sie an den Teilnehmer gerichtet sind, an die (E-Mail-)Adresse und den bevollmächtigten Vertreter, die Bentley schriftlich mitgeteilt wurden.

Hauptgeschäftssitz des Teilnehmers (oder, wenn der Teilnehmer eine Privatperson ist, der Wohnsitz des Teilnehmers)

Verweise auf „Bentley“ beziehen sich auf die folgende Bentley-Einheit:

Geltendes Recht ist:

Ausschließliche Zuständigkeit/Forum für die Streitbeilegung:

USA und Kanada

Bentley Systems, Inc., eine Gesellschaft nach dem Recht von Delaware mit eingetragenem Sitz in 685 Stockton Drive, Exton, PA 19341-0678

US-Bundesstaat Pennsylvania

Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Philadelphia, Pennsylvania, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der American Arbitration Association. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen.

Vereinigtes Königreich

Bentley Systems (UK) Limited mit eingetragenem Sitz in 43rd Floor, 8 Bishopsgate, London, United Kingdom, EC2N 4BQ

England und Wales

Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in London, Vereinigtes Königreich, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen.

Brasilien

Bentley Systems Brasil Ltda. mit eingetragenem Sitz in Avenida Paulista, 2537. 9º Andar. Sala 09-114, São Paulo, SP, Postleitzahl 01310-100

Brasilien

Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Fragen, Zweifeln oder Ansprüchen („Streitigkeit“) zwischen den Parteien aus diesem Vertrag bemühen sich die Parteien nach besten Kräften um eine Beilegung der Streitigkeit. Zu diesem Zweck kann jede Partei die andere zur Teilnahme an einer Besprechung auffordern, in der versucht wird, die Streitigkeit in gutem Glauben einvernehmlich beizulegen („Streitanzeige“). Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, wird die Streitigkeit im Wege eines Schiedsverfahrens beigelegt, wenn die Parteien innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen nach Zustellung der Streitanzeige einer Partei an die andere keine Lösung finden. Das Schiedsverfahren wird vom AMCHAM Arbitration and Mediation Center nach dessen Regeln durchgeführt („Schiedsordnung“).
Die Beilegung einer Streitigkeit im Wege eines Schiedsverfahrens ist nur anwendbar, wenn der Streitwert BRL 5.000.000,00 (fünf Millionen Reais) übersteigt. Wird dieser Betrag nicht erreicht, wird die Streitigkeit im Wege eines Gerichtsverfahrens vor den Gerichten der Stadt São Paulo, Bundesstaat São Paulo, ausgetragen.
Das Schiedsverfahren wird in portugiesischer Sprache von drei Schiedsrichtern durchgeführt.
Der Antragsteller hat einen Schiedsrichter im „Antrag auf Schiedsverfahren“ zu benennen, und der Antragsgegner hat bei seiner ersten Gelegenheit zur Stellungnahme einen Schiedsrichter zu benennen. Benennt eine der Parteien ihren jeweiligen Schiedsrichter nicht, so wird dieser gemäß dem in der Schiedsordnung festgelegten Verfahren bestellt. Die beiden Schiedsrichter benennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Kommt keine Einigung zustande, wird der dritte Schiedsrichter gemäß der Schiedsordnung bestellt.
Die Parteien erkennen an, dass jede Partei einstweiligen Rechtsschutz vor den Gerichten der Stadt São Paulo, Bundesstaat São Paulo, beantragen kann und dass ein solcher Antrag nicht als unvereinbar mit den Bestimmungen dieser Klausel oder des Gesetzes 9.307/96 oder als Verzicht darauf gilt. Zusätzlich zu den dem Schiedsgericht durch die Schiedsordnung übertragenen Befugnissen ist das Schiedsgericht befugt, Anordnungen zu erlassen, einstweilige Verfügungen, Sicherungsmaßnahmen und einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren sowie die Erfüllung in Natur anzuordnen, wenn dies als angemessen und billig erachtet wird.
Der Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und zu begründen; er gilt als endgültig und für die Parteien bindend und ist gemäß seinen Bestimmungen vollstreckbar. Der Schiedsspruch kann die Verteilung der mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten festlegen, einschließlich angemessener Anwaltshonorare und Auslagen.
Die von den Parteien getroffene Wahl des Schiedsforums Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien aus diesem Vertrag unterwerfen sich die Parteien einem bindenden Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Mexiko-Stadt, Mexiko, gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien bindend, und das Urteil über den vom Schiedsrichter erlassenen Schiedsspruch ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, Kosten und Auslagen des Schiedsverfahrens. Ungeachtet des Vorstehenden ist Bentley berechtigt, gegen den Teilnehmer wegen Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag vor jedem Gericht Verfahren einzuleiten, ohne zuvor ein bindendes Schiedsverfahren einzuleiten.
hindert die Parteien nicht daran, den Schiedsspruch oder die bestimmten und vollstreckbaren Verpflichtungen aus diesem Vertrag gerichtlich zu vollstrecken.

Mexiko

BENTLEY SYSTEMS DE MEXICO S.A., de C.V. mit eingetragenem Sitz in Insurgentes Sur 1079 piso 3, Oficina 03-125, Colonia Noche Buena, Delegación Benito Juárez, C.P. 03720, Ciudad de México

Mexiko

Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Mexiko-Stadt, Mexiko, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen.

China

Bentley Systems (Beijing) Co., Ltd. mit eingetragenem Sitz in No. 02, 03, 05, 19th Floor, Tower 2, China Central Place, No. 79 Jianguo Road, Chaoyang District, Peking, China

Volksrepublik China

Die Parteien verpflichten sich, alle Streitigkeiten oder Differenzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, gütlich beizulegen. Sollten die Parteien nicht in der Lage sein, die Streitigkeiten oder Differenzen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung einer Mitteilung, in der das Bestehen der Streitigkeit bestätigt wird, beizulegen, kann jede Partei die Streitigkeit der China International Economic and Trade Arbitration Commission in Peking („CIETAC“) zur endgültigen und verbindlichen Schlichtung gemäß den Regeln und Verfahren der CIETAC vorlegen. Der von der CIETAC erlassene Schiedsspruch ist von jedem zuständigen Gericht vollstreckbar.

Taiwan

Bentley Systems, Incorporated, Taiwan Branch, mit eingetragenem Sitz in Room 1551, 15th floor No. 168, Sec. 3, Nanjing E. Rd. Taipei 104 Taiwan

Taiwan

Sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Differenzen oder Ansprüche, die sich aus dem Vertrag oder in Verbindung mit dem Vertrag oder dessen Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit ergeben, werden durch ein Schiedsverfahren bei der Chinese Arbitration Association, Taipeh, gemäß der Schiedsordnung der Vereinigung endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Taipeh, Taiwan. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien bindend.

Indien

Bentley Systems India Private Limited mit eingetragenem Sitz in Suite No. 1001 & 1002, WorkWell Suites, 10th Floor, Max House, 1516/338, 339, 340, Village Bahapur, New Delhi 110020, Indien

Indien

Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Neu-Delhi, Indien, der gemäß der Schiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce ernannt wird, und diese Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche werden nach den genannten Regeln endgültig entschieden. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Arbitration and Conciliation Act, 1996. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Vorbehaltlich eines Schiedsverfahrens unterwerfen sich die Parteien der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte in Neu-Delhi, Indien. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley jedoch das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen.

Weltweit, außer in einem der oben beschriebenen Länder oder Regionen

Bentley Systems International Limited mit eingetragenem Sitz in 6th Floor, 1 Cumberland St , Fenian St, Dublin 2, D02 AX07, Irland

Irland

Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Dublin, Irland, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen.

  1.   Sonstiges.

8.1. Abtretung. Der Teilnehmer darf diesen Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Bentley abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder seine Rechte und Pflichten hieraus ganz oder teilweise übertragen oder auf andere Weise darüber verfügen. Im Rahmen dieses Vertrags ist eine Änderung der Beherrschungsverhältnisse des Teilnehmers als Abtretung zu betrachten, für die Bentley seine vorherige schriftliche Genehmigung hiermit erteilt, unter der Voraussetzung, dass das nach einer Änderung der Beherrschungsverhältnisse fortbestehende Unternehmen einen Vertrag über ein Abonnementprogramm mit Bentley abschließen muss. Bentley kann zudem zu jeder Zeit seine Rechte und Pflichten hieraus ganz oder zum Teil an einen Rechtsnachfolger oder jeden die Bentley-Vertragspartei beherrschenden, durch sie beherrschten und gemeinsam mit ihr beherrschten Rechtsträger abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder auf andere Weise darüber verfügen. Jede gegen diese Bestimmung verstoßende versuchte Abtretung ist nichtig und unwirksam.

8.2. Gesamter Vertrag. Dieser Vertrag, zusammen mit den Angebotsunterlagen und etwaigen Änderungen, die gemäß Abschnitt 8.3 dieser Bedingungen unterzeichnet wurden, stellt die gesamte Vereinbarung der Parteien dar und ersetzt alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen, früheren Praktiken, Diskussionen und Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand und fasst diese zusammen. Die Bedingungen dieses Vertrags und der gültigen Bentley-Bestätigung gelten für jede Bestellung, die von Bentley gemäß diesem Vertrag angenommen oder versandt wird. Zusätzliche oder abweichende Bedingungen, die auf vom Teilnehmer gemäß diesem Vertrag aufgegebenen Bestellungen erscheinen, sind für die Parteien nicht verbindlich, selbst wenn Bentley diese Bedingungen anerkennt, es sei denn, dass sich beide Parteien ausdrücklich in einem separaten Dokument damit einverstanden erklären, wie es in diesen Bedingungen vorgesehen ist.

8.3. Änderungen. Dieser Vertrag kann nur durch ein ordnungsgemäß von den dazu bevollmächtigten Vertretern der Parteien ausgefertigtes Dokument geändert oder modifiziert werden; dies jedoch unter der Voraussetzung, dass zusätzliche oder abweichende Bedingungen, die auf Bestellungen erscheinen, für die Parteien nicht verbindlich sind, selbst wenn Bentley diese Bedingungen anerkennen muss.

8.4. Höhere Gewalt. Bentley ist nicht haftbar im Falle von Nichterfüllung der Bestimmungen dieses Vertrags infolge von Feuer, Streik, Krieg, Pandemien, Maßnahmen oder Einschränkungen seitens Regierungen oder Behörden, höherer Gewalt, Arbeitsstreitigkeiten, Terrorangriffen, Unruhen, Aufruhr oder sonstigen Ereignissen, die unabwendbar und außerhalb der angemessenen Kontrolle von Bentley liegen.

8.5. Kein Verzicht. Wenn eine der Parteien eines ihrer Rechte aus diesem Vertrag bei einer oder mehreren Gelegenheiten nicht durchsetzt oder nicht ausübt, so ist dies nicht als Verzicht auf diese Rechte bei späteren Gelegenheiten anzusehen.

8.6. Fortbestehen. Die in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen, die aufgrund ihrer Bedingungen eine Leistung der Parteien nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags erforderlich machen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Abschnitte 2, 3, 5, 6, 7 und 8), sind ungeachtet eines solchen Ablaufs oder einer solchen Kündigung durchsetzbar.

8.7. Salvatorische Klausel. Falls eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrags aus irgendeinem Grund in irgendeiner Hinsicht für ungültig, ungesetzlich oder nicht durchsetzbar befunden werden, so berührt dies nicht die anderen Bestimmungen dieses Vertrags; vielmehr ist dieser Vertrag dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung soweit eingeschränkt wird, dass sie so nahe wie möglich der Absicht, dem Zweck und der wirtschaftlichen Wirkung dieser Bestimmung kommt, oder, falls dies nicht möglich ist, dass diese Bestimmung aus diesem Vertrag gestrichen wird, wobei dies nicht die Gültigkeit der übrigen hierin enthaltenen Bestimmungen berührt, die weiterhin vollumfänglich in Kraft bleiben. Die Parteien vereinbaren, in gutem Glauben zu verhandeln, um diese ungültige Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Inhalt und Zweck dieses Vertrags am nächsten kommt.

8.8. Unabhängiger Auftragnehmer. Die Beziehung von Bentley zum Teilnehmer ist für alle Zwecke dieses Vertrags die eines unabhängigen Auftragnehmers, und nichts in diesem Vertrag ist so auszulegen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zwischen den Parteien begründet wird. 8.9. Eigentümerwechsel. Der Teilnehmer hat Bentley Änderungen seiner Eigentumsverhältnisse oder seines Standorts sechzig (60) Tage im Voraus schriftlich anzuzeigen. Kann eine Vorankündigung eines Eigentümerwechsels aufgrund von Vertraulichkeitsbeschränkungen nicht erfolgen, hat der Teilnehmer diese Mitteilung so bald wie nach dem Eigentümerwechsel vernünftigerweise möglich zu machen.

8.10. Überschriften. Die Überschriften in diesem Vertrag dienen lediglich der Übersichtlichkeit und berühren nicht die Bedeutung oder die Auslegung dieses Vertrags.

8.11. Mehrsprachigkeit. Kopien des Vertrags oder von Teilen des Vertrags können in anderen Sprachen als Englisch bereitgestellt werden. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Vertrags in englischer Sprache und einer Übersetzung ist die englische Fassung maßgebend und für die Parteien bindend. Für den Fall, dass in einem Staat/einer Gerichtsbarkeit die lokale Sprache Vorrang hat, gilt dieser Abschnitt 8.11 nur insoweit, als dies zur Einhaltung der geltenden Gesetze erforderlich ist.

Support- und Wartungsbedingungen

1. Definitionen.

Die in diesen Support- und Wartungsbedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte bzw. die im Folgenden definierte Bedeutung.

2. Supportleistungen. 

2.1. Bentley erbringt für den Teilnehmer technische Supportleistungen, die E-Mail- und internetbasierten Support zur Unterstützung der Teilnehmer bei der Nutzung von Produkten und Dienstleistungen von Bentley umfassen (jedoch keine professionellen Dienste, Managed Services oder professionellen Schulungsleistungen), sowie angemessene Bemühungen, technische Anfragen innerhalb von vier Stunden während der regulären Geschäftszeiten zu beantworten. Die technischen Supportleistungen stehen an sieben Tagen pro Woche 24 Stunden täglich zur Verfügung, wobei der Teilnehmer außerhalb der üblichen Geschäftszeiten am regionalen Supportstandort des Teilnehmers gegebenenfalls ein anderes Support-Center von Bentley kontaktieren muss oder von diesem Unterstützung erhält. Weitere Einzelheiten zur Richtlinie von Bentley zum technischen Support finden Sie unter https://www.bentley.com/support/support-and-maintenance-terms/.

2.2. Bentley ist nicht verpflichtet, eine Antwort oder sonstige Leistung nach diesem Vertrag zu erbringen, wenn die technische Anfrage des Teilnehmers verursacht wurde durch: (a) den Einbau oder Anschluss einer Funktion, eines Programms oder eines Geräts an ein Produkt, das nicht von Bentley genehmigt oder geliefert wurde; (b) eine Nichtkonformität aufgrund von Unfall, Transport, Vernachlässigung, Missbrauch, Änderung, Modifikation oder Erweiterung eines Produkts, mit Ausnahme von Produktanpassungen, die von Bentley vorgenommen wurden und durch eine gesonderte Support- und Wartungs-Angebotsunterlage abgedeckt sind; (c) die Nichtbereitstellung einer geeigneten Netzwerkumgebung; (d) eine Nutzung des Produkts, die nicht der Dokumentation entspricht oder nach diesem Vertrag nicht gestattet ist; oder (e) die Nichtinstallation einer zuvor von Bentley veröffentlichten Wartungsversion eines Produkts oder eines Kleineren Updates. Bentley bietet Supportleistungen für eine bestimmte Version eines Produkts für mindestens zwölf Monate ab dem Veröffentlichungsdatum dieser Version an. Weitere Einzelheiten zur Produktlebenszyklus-Richtlinie von Bentley finden Sie unter www.bentley.com/support/bentley-lifecycle-policy.

2.3. Tritt beim Teilnehmer eine produktionsunterbrechende Störung auf, unternimmt Bentley nach Treu und Glauben angemessene Anstrengungen, eine geeignete Lösung zu erarbeiten und diese elektronisch oder auf andere von Bentley nach eigenem Ermessen gewählte Weise bereitzustellen.

3.     Updates.

3.1. Der Teilnehmer hat das Recht, ohne zusätzliche Kosten (mit Ausnahme etwaiger Versand- und Bearbeitungskosten) Größere Updates und Kleinere Updates für jedes Produkt zu erhalten, das durch das jeweilige kommerzielle Abonnementprogramm von Bentley abgedeckt ist, sobald diese Größeren und Kleineren Updates verfügbar werden.

3.2. Solche Größeren oder Kleineren Updates können in elektronisch herunterladbarer Form oder auf jede andere Weise bereitgestellt werden, die Bentley von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen wählt.

Dienstleistungsbedingungen von Bentley

1. Definitionen.

Die in diesen Dienstleistungsbedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die im Folgenden definierte Bedeutung.

2. Professionelle Dienste.

2.1. Die Beschreibung der Dienstleistungsangebote einschließlich der etwaigen Ergebnisse der Dienstleistungsangebote („Arbeitsergebnis“) wird in einer oder mehreren Angebotsunterlagen festgelegt. Jede Angebotsunterlage legt mindestens die auszuführenden Arbeiten, die Anzahl der für die Arbeiten des Teilnehmers eingesetzten Mitarbeiter von Bentley, die Dauer des jeweiligen Einsatzes sowie die Gebühren für die Arbeiten fest.

2.2. Vorgehensweise bei der Leistungserbringung. Bentley wird gemeinsam mit seinen Mitarbeitern die Vorgehensweise, Einzelheiten und Mittel zur Leistung der für den Teilnehmer zu erbringenden Arbeit bestimmen, auch die Einschaltung von Subunternehmern, wenn dies für nötig befunden wird. Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, die Art und Weise zu kontrollieren oder die Vorgehensweise bei der Erbringung dieser Arbeit zu bestimmen, und wird dies nicht tun. Der Teilnehmer ist jedoch berechtigt, zu verlangen, dass die Mitarbeiter von Bentley jederzeit die Sicherheitsrichtlinien des Teilnehmers beachten. Außerdem ist der Teilnehmer berechtigt, weitgehende allgemeine Überwachungs- und Leitungsbefugnisse im Hinblick auf die von Bentley erbrachten Arbeitsergebnisse auszuüben, um eine zufriedenstellende Leistung sicherzustellen. Diese Überwachungsbefugnis umfasst auch das Recht zur Inspektion, Arbeitsunterbrechung, zu Vorschlägen oder Empfehlungen im Hinblick auf Einzelheiten der Arbeit und zur Forderung von Änderungen hinsichtlich des Umfangs eines Angebotsdokuments.

2.3. Terminplanung. Bentley wird versuchen, den Wünschen des Teilnehmers hinsichtlich der Zeitplanung so weit wie möglich entgegenzukommen. Sollten Bentley-Mitarbeiter nicht in der Lage sein, anberaumte Dienste aufgrund von Krankheit, Kündigung oder anderen Gründen, die sich der zumutbaren Kontrolle von Bentley entziehen, zu erbringen, wird Bentley versuchen, diese Mitarbeiter binnen einer angemessenen Frist zu ersetzen; Bentley haftet jedoch nicht wegen Nichterfüllung, falls Bentley unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und Prioritäten dazu nicht in der Lage ist.

2.4. Berichterstattung. Der Teilnehmer wird Bentley gegenüber die Personen benennen, denen Bentleys Manager über die Erfolge der täglichen Arbeit berichtet. Der Teilnehmer und Bentley werden, falls erforderlich, für die Erbringung der Arbeit am Standort des Teilnehmers geeignete Verwaltungsverfahren entwickeln. Der Teilnehmer wird regelmäßig eine Bewertung der von Bentley erbrachten Arbeit vornehmen, die Bentley auf Verlangen vorzulegen ist.

2.5. Arbeitsort. Bei bestimmten Projekten oder Aufgaben kann es erforderlich sein, dass die Bentley-Mitarbeiter die Arbeit für den Teilnehmer in dessen Geschäftsräumen erbringen. Falls solche Projekte oder Aufgaben in den Geschäftsräumen des Teilnehmers durchgeführt werden müssen, erklärt sich der Teilnehmer damit einverstanden, Arbeitsplätze und Anlagen bereit zu stellen sowie sonstige Dienste und Materialien, die Bentley oder ihre Mitarbeiter angemessenerweise verlangen, um ihre Arbeit zu erbringen. Bentley erkennt an, dass der Teilnehmer ggf. über Sicherheits- und Qualitätsrichtlinien und -verfahren vor Ort verfügt, die von den Bentley-Mitarbeitern während des Einsatzes vor Ort eingehalten werden müssen. Die Bentley-Mitarbeiter werden alle angemessenen branchenüblichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen, Richtlinien und Verfahren einhalten, die Bentley im Voraus zur Verfügung gestellt werden.  Der Teilnehmer erkennt an, dass möglicherweise die Notwendigkeit besteht, die Bentley-Mitarbeiter im Hinblick auf die besonderen Verfahren, die am Standort des Teilnehmers angewandt werden, zu schulen. Wenn der Teilnehmer feststellt, dass eine solche Schulung erforderlich ist, hat er Bentley, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, für die Schulungszeit der Bentley-Mitarbeiter zu bezahlen.

2.6. Änderungen der Leistungen. Der Teilnehmer oder Bentley können eine Änderung der in einer Angebotsunterlage festgelegten Dienstleistungsangebote beantragen, einschließlich einer Änderung der Dienstleistungsangebote oder des Arbeitsergebnisses, etwa solcher außerhalb des ursprünglichen Umfangs einer Angebotsunterlage, indem sie einen entsprechenden schriftlichen Antrag an die andere Partei richten („Änderungsauftrag“). Änderungsaufträge werden erst wirksam, wenn sie von bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet wurden. Alle Änderungsaufträge müssen vor Beginn des Änderungsauftrags von beiden Parteien unterzeichnet werden. Wirkt sich ein solcher Änderungsauftrag auf die Gebühren oder den Zeitplan von Bentley aus, hat Bentley den Teilnehmer vor dessen Unterzeichnung des Änderungsauftrags über diese Auswirkungen zu informieren.

2.7. Keine Ausschließlichkeit. Bentley behält sich das Recht vor, während der Laufzeit dieses Vertrags Arbeit für andere zu erbringen. Der Teilnehmer behält sich das Recht vor, während der Laufzeit dieses Vertrags Arbeiten derselben oder anderer Art von seinen eigenen Mitarbeitern oder anderen Auftragnehmern durchführen zu lassen.

2.8. Unbefristete Lizenz. Nach vollständiger Zahlung für die Dienstleistungsangebote gewährt Bentley dem Teilnehmer ein vollständig bezahltes, unbefristetes, lizenzgebührenfreies Recht und eine Lizenz zur Nutzung des Arbeitsergebnisses für die Produktivnutzung. Bentley behält alle Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte am Arbeitsergebnis, die dem Teilnehmer nicht anderweitig gewährt wurden.

2.9. Vorbestehende Werke von Bentley. Bentley behält sich hiermit das Eigentum an allen Werken vor, die Bentley unabhängig von den gemäß einer Angebotsunterlage erbrachten Dienstleistungsangeboten geschaffen hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produkte (die „vorbestehenden Werke“). Bentley gewährt dem Teilnehmer keinerlei Rechte oder Lizenzen in Bezug auf die vorbestehenden Werke.

2.10. Verbleibende Kenntnisse.  Es wird beiderseitig anerkannt, dass Bentley sowie dessen Mitarbeiter und Beauftragte im normalen Verlauf der Geschäftsbeziehung mit dem Teilnehmer und der Dienstleistungsangebote mit Ideen, Konzepten, Know-how, Methoden, Techniken, Verfahren, Fertigkeiten und Anpassungen im Zusammenhang mit den Dienstleistungsangeboten vertraut werden können. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen dieses Vertrags und unabhängig von einer Beendigung dieses Vertrags ist Bentley berechtigt, sämtliche Ideen, Konzepte, Know-how, Methoden, Techniken, Verfahren und Fertigkeiten sowie Anpassungen, einschließlich verallgemeinerter Merkmale der Abfolge, Struktur und Organisation von Werken, bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit zu nutzen, offenzulegen und anderweitig zu verwenden (einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen oder der Erstellung von Programmen oder Materialien für andere Kunden), und der Teilnehmer wird gegenüber Bentley oder dessen Mitarbeitern kein Verbot und keine Beschränkung geltend machen. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Abschnitt 2.10 den Vertraulichkeitsverpflichtungen von Bentley in Abschnitt 2.15 unterliegt und nicht so auszulegen ist, dass er diese einschränkt.

2.11. Interessen Dritter. Die Anrechte des Teilnehmers an und seine Verpflichtungen im Hinblick auf Programmierung, Materialien oder Daten, die unabhängig von einer Mitwirkung von Bentley von Drittanbietern zu beschaffen sind, werden gemäß den Verträgen und Richtlinien dieser Anbieter festgelegt.

2.12. Gebühren. Bentley erhält die in jeder Angebotsunterlage angegebene Gebühr oder, falls keine Gebühr angegeben ist, die üblichen Sätze von Bentley für die Ebene des Personals, das diese Dienstleistungen erbringt.  Zur Klarstellung sei angemerkt, dass bei längeren Projektaufträgen, die nach Zeit und Material abgerechnet werden, jährliche Gebührenerhöhungen gelten.

2.13. Auslagen. Der Teilnehmer trägt darüber hinaus entweder die tatsächlichen Kosten der angemessenen Reise- und Aufenthaltskosten von Bentley oder einen vereinbarten Betrag für solche Reise- und Aufenthaltskosten (mit Ausnahme üblicher Fahrten zum Arbeitsort) für Mitarbeiter von Bentley bei der Erbringung der in der jeweiligen Angebotsunterlage festgelegten Dienstleistungsangebote sowie alle sonstigen von Bentley verauslagten Kosten.

2.14. Kostenvoranschläge. Voranschläge bezüglich der Gesamtgebühren für Projekte können in einem Angebotsdokument angegeben werden. Bentley übernimmt jedoch keine Gewähr für solche Voranschläge. Bentley wird den Teilnehmer jedoch so schnell wie möglich informieren, wenn das Unternehmen den Voranschlag überschreitet; der Teilnehmer kann, falls er dies wünscht, dann das Projekt beenden und nur für erbrachte Dienste zahlen.

2.15. Vertraulichkeit. Bei der Erbringung der Dienstleistungsangebote kann Bentley Informationen des Teilnehmers erhalten, die geschützt und nicht öffentlich sind und vom Teilnehmer schriftlich als vertraulich gekennzeichnet wurden. Bentley wird solche bei der Erbringung der Dienstleistungsangebote erhaltenen vertraulichen Informationen niemandem offenlegen, der nicht beim Teilnehmer beschäftigt ist, und sie ausschließlich im Auftrag des Teilnehmers verwenden, sofern der Teilnehmer nichts anderes schriftlich genehmigt. Bentley trifft keine Vertraulichkeitspflicht in Bezug auf Informationen des Teilnehmers, die:

2.15.1. auf andere Weise als durch eine Verletzung dieses Vertrags öffentlich zugänglich geworden sind; 2.15.2. von Bentley rechtmäßig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden; oder

2.15.3. Bentley nachweislich bereits zuvor bekannt waren. Ungeachtet der vorstehenden Beschränkungen dürfen Bentley und dessen Mitarbeiter Informationen in dem Umfang nutzen und offenlegen, in dem dies durch Anordnung eines Gerichts oder einer anderen Behörde erforderlich ist oder zum Schutz ihrer Interessen aus diesem Vertrag notwendig ist, jedoch in jedem Fall erst, nachdem der Teilnehmer entsprechend benachrichtigt wurde und – soweit möglich – Gelegenheit hatte, im Zusammenhang mit dieser Offenlegung einen angemessenen Schutz für diese Informationen zu erwirken.

2.16. Kündigung der Angebotsunterlagen. Der Teilnehmer oder Bentley können eine nicht abgeschlossene Angebotsunterlage jederzeit mit einer schriftlichen Frist von dreißig (30) Tagen gegenüber der anderen Partei kündigen. Bei einer solchen Kündigung verpflichtet sich Bentley, die Erbringung der Dienstleistungsangebote gemäß der betreffenden Angebotsunterlage einzustellen und dem Teilnehmer alle fertiggestellten oder nicht fertiggestellten Zeichnungen, Berichte oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit den Dienstleistungsangeboten zu übermitteln. Im Falle einer solchen Kündigung haftet der Teilnehmer nur für die Gebühren, Kosten und Auslagen, die vor dem Wirksamkeitsdatum der Kündigung angefallen sind.

2.17. Abwerbungsverbot. Der Teilnehmer wird während der Dauer der Dienstleistungsangebote sowie für einen Zeitraum von einem (1) Jahr nach Abschluss der hierunter erbrachten professionellen Dienste keine Mitarbeiter von Bentley, die unmittelbar oder mittelbar professionelle Dienste erbringen, abwerben oder einstellen. Dieser Abschnitt 2.17 gilt nicht, wenn sich ein Mitarbeiter auf eine öffentlich zugängliche Stellenanzeige des Teilnehmers bewirbt, sofern der Teilnehmer den Mitarbeiter nicht anderweitig für die Stelle abgeworben hat. 2.18. Fortbestehen. Die in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen, die aufgrund ihres Inhalts eine Erfüllung durch die Parteien nach Ablauf oder Beendigung dieses Vertrags erfordern oder vorsehen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Abschnitte 2.7, 2.9, 2.10, 2.11, 2.13, 2.15, 2.16 und 2.17), bleiben ungeachtet dieses Ablaufs oder dieser Beendigung durchsetzbar.

Bedingungen des Cloud-Angebots

1. DEFINITIONEN

Die in diesen Bedingungen des Cloud-Angebots hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die nachstehend definierte Bedeutung: 1.1. „Datenschutzgesetze und -vorschriften“ bezeichnet alle Gesetze und Vorschriften, einschließlich der Gesetze und Vorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar sind, in ihrer jeweils geltenden Fassung. Zur Vermeidung von Zweifeln: Fallen die Verarbeitungstätigkeiten von Bentley in Bezug auf personenbezogene Daten nicht in den Anwendungsbereich eines bestimmten Datenschutzgesetzes, so ist dieses Gesetz nicht anwendbar.

1.2. „Datenspeicher“ bezeichnet den Umfang des Datenspeicherplatzes (einschließlich Sicherung und externer Speicherung), der gegebenenfalls für Teilnehmerdaten innerhalb der Umgebung von Bentley bereitgestellt wird.

1.3. „Cloud-Angebote von Bentley“ oder „Cloud-Angebote“ bezeichnen die Produkte und Dienstleistungen von Bentley, die dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden und auf die Benutzer über das Internet zugreifen.

1.4. „Teilnehmerdaten“ bezeichnet Daten, die vom Teilnehmer unter Nutzung der Cloud-Angebote erhoben oder gespeichert werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf finanzielle, geschäftliche und technische Informationen, Ingenieurpläne, Kunden- und Lieferanteninformationen, Forschungsergebnisse, Entwürfe, Pläne und Zusammenstellungen, jedoch mit Ausnahme geschützter Informationen von Bentley.

1.5. „Personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder (unmittelbar oder mittelbar) identifizierbare natürliche Person beziehen und von Bentley im Auftrag des Teilnehmers verarbeitet werden, sofern die Verarbeitung dem geltenden Recht unterliegt.

2.    Anwendbarkeit.

Mit Bentleys Genehmigung ist der Teilnehmer berechtigt, gemäß den konkreten Bestimmungen dieses Vertrags an Bentley-Cloud-Angeboten teilzunehmen. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley im alleinigen Ermessen berechtigt ist, einen externen Dienstleister einzusetzen, um Bentley-Cloud-Angebote bzw. Teilnehmerdaten vorzuhalten. Um zur Teilnahme berechtigt zu sein, muss der Teilnehmer alle offenen Rechnungen über an Bentley fällige Beträge beglichen haben.

3.    Cloud-Angebote von Bentley.

Der Teilnehmer kann auf Cloud-Angebote im Rahmen der anwendbaren Programmbedingungen zugreifen oder sie gegen zusätzliche Gebühren („Gebühren für Cloud-Angebote“) erwerben, die in einer Angebotsunterlage festzulegen sind. Die Angebotsunterlage kann die Gebühren für Cloud-Angebote, etwaige geltende Beschränkungen und Kosten des Cloud-Angebots, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Datenspeicherung, sowie etwaige für das Cloud-Angebot zu erbringende Dienstleistungen wie Implementierungsleistungen festlegen. Die laufende Verwaltung des Supports für die Cloud-Angebote, einschließlich Systemverfügbarkeit und Service-Level-Bedingungen für den Support der Cloud-Angebote, ist in der Service Level Agreement von Bentley festgelegt (https://www.bentley.com/legal/sla/). Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Service Level Agreement, diesen Bedingungen des Cloud-Angebots und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley haben die Bestimmungen der Service Level Agreement ausschließlich in Bezug auf die darin enthaltenen Service-Level-Verpflichtungen Vorrang.

4.    Zulässige Nutzung.

Bentley gewährt dem Teilnehmer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht abtretbare, widerrufliche, beschränkte Lizenz zur Nutzung und zum Zugriff auf erworbene Cloud-Angebote von Bentley (vorbehaltlich der Bestimmungen einer anwendbaren Angebotsunterlage, dieser Bedingungen des Cloud-Angebots und etwaiger beim Zugriff angezeigter Nutzungsbedingungen („Nutzungsbedingungen“)) ausschließlich für die Produktivnutzung (die „Zulässige Nutzung“). Der Teilnehmer erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung des erworbenen Cloud-Angebots und erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an dem Cloud-Angebot oder Teilen davon. Bentley und seine Lieferanten behalten alle Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte am Cloud-Angebot; jede über die Zulässige Nutzung hinausgehende Nutzung des Cloud-Angebots stellt eine wesentliche Verletzung dieser Bedingungen des Cloud-Angebots dar; Bentley haftet im Falle einer solchen wesentlichen Vertragsverletzung weder gegenüber dem Teilnehmer noch gegenüber Dritten. Zusätzlich zu den in den Nutzungsbedingungen festgelegten Nutzungsbeschränkungen unterliegen die Rechte des Teilnehmers zur Zulässigen Nutzung den folgenden Bedingungen: 4.1. Ein Teilnehmer, der auf Grundlage einer Angebotsunterlage erwirbt, darf die in dieser Angebotsunterlage festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Übersteigt die Nutzung eines Cloud-Angebots durch den Teilnehmer den vom Teilnehmer erworbenen Umfang gemäß der anwendbaren Angebotsunterlage, kann Bentley zusätzliche Gebühren für Cloud-Angebote in Rechnung stellen, die der Teilnehmer zu zahlen hat. Bentley wird solche zusätzlichen Gebühren nach eigenem Ermessen späteren Rechnungen hinzufügen oder dem Teilnehmer gesondert in Rechnung stellen.

4.2. Im Falle eines überfälligen Saldos behält sich Bentley das Recht vor, die Nutzung der Cloud-Angebote auszusetzen, bis alle überfälligen Beträge eingegangen sind.

4.3. Bentley behält sich das Recht vor, ohne dafür eine Verpflichtung zu übernehmen, die Nutzung eines Cloud-Angebots oder von Teilen davon zu ändern oder auszusetzen, wenn (i) Bentley nach eigenem Ermessen feststellt, dass eine solche Aussetzung erforderlich ist, um geltendes Recht, Vorschriften oder Anordnungen einer Behörde oder die Bedingungen seiner Vereinbarungen mit seinen Drittdienstleistern einzuhalten; oder (ii) Bentley nach eigenem Ermessen feststellt, dass die Leistung, Integrität oder Sicherheit der Cloud-Angebote durch den Zugriff des Teilnehmers oder seiner Benutzer beeinträchtigt wird oder gefährdet zu werden droht.

4.4. Der Teilnehmer darf die Software oder Funktionalität der Cloud-Angebote oder Teile davon in keiner Weise manipulieren. Ohne Einschränkung des Vorstehenden verpflichtet sich der Teilnehmer, keine Materialien in die Cloud-Angebote einzubringen, die Viren, Zeitbomben, Trojaner, Würmer, Cancelbots oder sonstige Programmroutinen enthalten, die Systeme oder Daten beschädigen, stören, abfangen oder sich aneignen könnten. Der Teilnehmer darf im Zusammenhang mit seiner Nutzung der Cloud-Angebote keine Bots, Agenten, Auktions-Crawler oder sonstigen computergestützten Crawling-Programme einsetzen. Der Teilnehmer darf keine Inhalte hochladen, veröffentlichen oder anderweitig übermitteln, die rechtswidrig sind, zu deren Übermittlung der Teilnehmer nach Gesetz oder aufgrund eines Vertrags- oder Treueverhältnisses nicht berechtigt ist oder die Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen.

4.5. Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Benutzer die für den Zugriff auf die Cloud-Angebote verwendeten Zugangsdaten, einschließlich Passwörter, schützen und keinem Dritten offenlegen. Der Teilnehmer ist für sämtliche Aktivitäten unter seinen Konten verantwortlich, unabhängig davon, ob er diese Aktivitäten autorisiert hat. Der Teilnehmer hat Bentley unverzüglich über jede unbefugte Nutzung der Cloud-Angebote zu informieren. Der Teilnehmer hat sicherzustellen, dass alle Benutzerinformationen aktuell sind, und Bentley unverzüglich über eine Änderung der Kontaktdaten oder sonstiger Benutzerinformationen zu informieren.

4.6. Der Teilnehmer hat die vorstehend aufgeführten Nutzungsbeschränkungen allen Benutzern mitzuteilen, einschließlich Mitarbeitern des Teilnehmers und Externen Benutzern, die auf Cloud-Angebote zugreifen oder diese nutzen. Handlungen oder Unterlassungen eines solchen auf die Cloud-Angebote zugreifenden Benutzers gelten als Handlungen oder Unterlassungen des Teilnehmers, sodass der Teilnehmer in vollem Umfang für die Erfüllung sämtlicher anwendbarer vertraglicher Verpflichtungen verantwortlich ist. Der Teilnehmer stellt Bentley von jeglicher Haftung frei, die sich aus einer Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts 4 durch Benutzer, einschließlich Mitarbeitern des Teilnehmers und Externen Benutzern, ergibt.

5.    Zugang und Verfügbarkeit.

Der Teilnehmer ist für die Bereitstellung sämtlicher Ausrüstung und Konnektivität verantwortlich, die für den Zugriff auf die Cloud-Angebote und deren Nutzung über das Internet erforderlich sind. Der Teilnehmer erkennt an, dass die Cloud-Angebote von Zeit zu Zeit aus verschiedenen Gründen nicht zugänglich oder nicht betriebsbereit sein können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf (i) Systemstörungen; (ii) regelmäßige Wartungsmaßnahmen oder Reparaturen, die Bentley oder seine Dienstleister von Zeit zu Zeit durchführen; (iii) Kompatibilitätsprobleme mit der Hardware oder Software des Teilnehmers oder eines Dritten; oder (iv) Ursachen außerhalb des Einflussbereichs von Bentley oder solche, die für Bentley nicht vernünftigerweise vorhersehbar sind, einschließlich Netzwerk- oder Geräteausfällen, Unterbrechung oder Ausfall von Telekommunikations- oder digitalen Übertragungsverbindungen, feindlichen Netzwerkangriffen oder Netzwerküberlastung oder sonstigen Störungen (zusammen „Ausfallzeit“). Bentley wird sich in angemessener Weise bemühen, den Teilnehmer im Falle geplanter Ausfallzeiten vorab zu informieren und Beeinträchtigungen der Cloud-Angebote im Zusammenhang mit Ausfallzeiten möglichst gering zu halten.

6.    Teilnehmerdaten.

Bentley erkennt an, und der Teilnehmer sichert zu und garantiert, dass der Teilnehmer sämtliche Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte an den Teilnehmerdaten besitzt. Der Teilnehmer stellt Bentley von allen Ansprüchen gegen Bentley frei und hält Bentley schadlos, mit denen geltend gemacht wird, dass die für die Nutzung mit den Cloud-Angeboten von Bentley erhobenen oder gespeicherten Teilnehmerdaten Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen oder in irgendeiner Weise gegen Datenschutzgesetze verstoßen. Bentley ist nicht verantwortlich für Ausfälle oder Beeinträchtigungen der Cloud-Angebote von Bentley, die durch die Teilnehmerdaten verursacht werden oder mit diesen zusammenhängen. Bentley wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Teilnehmerdaten und wird diese Daten nur insoweit vervielfältigen oder kopieren, wie dies nach diesem Abschnitt 6 im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Cloud-Angebote erforderlich und zulässig ist oder vom Teilnehmer ausdrücklich genehmigt wurde. Enthalten die Teilnehmerdaten personenbezogene Daten und unterliegt deren Verarbeitung Datenschutzgesetzen und -vorschriften, vereinbaren die Parteien, den Auftragsverarbeitungszusatz einzuhalten (https://www.bentley.com/legal/data-processing-addendum/). Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Auftragsverarbeitungszusatzes, diesen Bedingungen des Cloud-Angebots und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley haben die Bestimmungen des Auftragsverarbeitungszusatzes ausschließlich in Bezug auf die darin enthaltenen Datenschutz- und Informationssicherheitsverpflichtungen Vorrang. Der Teilnehmer ist allein für die Teilnehmerdaten verantwortlich, einschließlich, ohne Einschränkung, für das Hochladen dieser Daten, die Sicherung der Übertragung dieser Daten an Bentley und/oder die geeignete Formatierung und Konfiguration dieser Daten für die Nutzung mit den Cloud-Angeboten von Bentley. Der Teilnehmer stimmt zu und erkennt an, dass Bentley von Zeit zu Zeit Nutzungsdaten erheben kann und dass sämtliche Nutzungsdaten Eigentum von Bentley sind und als geschützte Informationen von Bentley gelten. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Erhebung genauer Nutzungsdaten durch Bentley weder zu verändern noch zu beeinträchtigen.

7.     Kündigung.

Zusätzlich zu den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegten Kündigungsrechten der Parteien kann Bentley ein Abonnement für ein Cloud-Angebot durch schriftliche, nicht unbillig verzögerte Mitteilung an den Teilnehmer kündigen, wenn die Vereinbarungen von Bentley mit seinen Drittdienstleistern enden. Die Kündigung eines Abonnements für ein Cloud-Angebot durch eine der Parteien beendet automatisch jede gemäß Abschnitt 4 dieser Bedingungen des Cloud-Angebots gewährte Lizenz.

Länderspezifische Bedingungen

Diese länderspezifischen Bedingungen enthalten besondere Vertragsbedingungen, die für einen Teilnehmer gelten, dessen Hauptgeschäftssitz in den unten aufgeführten Ländern registriert ist, und sollen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen.

Land

Klausel Nr.

Wortlaut der Klausel

Anmerkungen

USA

8.12

Werden die Produkte für oder im Auftrag der Vereinigten Staaten von Amerika, ihrer Behörden und/oder Einrichtungen („US-Regierung“) erworben, so werden sie mit eingeschränkten Rechten bereitgestellt. Bei den Produkten und der begleitenden Dokumentation handelt es sich um „kommerzielle Computersoftware“ bzw. „Dokumentation zu kommerzieller Computersoftware“ gemäß 48 C.F.R. 12.212 und 227.7202 sowie um „eingeschränkte Computersoftware“ gemäß 48 C.F.R. 52.227-19(a), soweit jeweils anwendbar. Nutzung, Änderung, Vervielfältigung, Freigabe, Aufführung, Anzeige oder Offenlegung der Produkte und der begleitenden Dokumentation durch die US-Regierung unterliegen den in diesem Vertrag festgelegten Beschränkungen sowie 48 C.F.R. 12.212, 52.227-19, 227.7202 und 1852.227-86, soweit jeweils anwendbar.

Diese Klausel bildet Abschnitt 8.12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Vereinigtes Königreich

5.6

Soweit dieser Vertrag kein internationaler Liefervertrag im Sinne von Section 26 des Unfair Contract Terms Act 1977 ist, schließt Bentley die Haftung nicht aus für (a) Tod oder Personenschäden, die durch Fahrlässigkeit von Bentley, seiner leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Auftragnehmer oder Beauftragten verursacht wurden; (b) Betrug oder betrügerische Falschangaben; (c) Verletzung der Verpflichtungen gemäß Section 12 des Sale of Goods Act 1979 oder Section 2 des Supply of Goods and Services Act 1982; oder (d) sonstige Haftung, die gesetzlich nicht ausgeschlossen werden kann.

Zusätzliche Formulierung am Ende von Abschnitt 5.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzugefügt.