Enterprise 365 Programmbedingungen für den öffentlichen Sektor
EPS-365 Programmbedingungen
- Definitionen.
Die in diesen EPS-365 Programmbedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die nachstehend oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte Bedeutung.
- Anwendbarkeit.
Auf Wunsch des Teilnehmers und nach Genehmigung durch Bentley kann der Teilnehmer am EPS-365 Programm teilnehmen, vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrags. Um teilnahmeberechtigt zu sein, muss der Teilnehmer (i) alle offenen Rechnungen über an Bentley geschuldete Beträge beglichen haben und (ii) SES für die Lizenzverwaltung nutzen.
- Überblick.
Nach der Aufnahme des Teilnehmers in das EPS-365 Programm durch Bentley werden dem Teilnehmer Rechte zur Nutzung bestimmter EPS-365 Produkte (wie nachstehend definiert) ohne Beschränkung der Anzahl der Benutzer eingeräumt. Der Teilnehmer schließt ein „EPS-365 Bestellformular“ ab (das für die Zwecke dieser EPS-365 Programmbedingungen eine Angebotsunterlage darstellt), in dem die „Jährlichen EPS-365 Gebühren“, das Startdatum des Abonnements („Startdatum“) und die Laufzeit des Abonnements („Abonnementlaufzeit“) festgelegt werden. Schließt der Teilnehmer im Laufe der Zeit mehrere EPS-365 Bestellformulare ab, so ersetzt das EPS-365 Bestellformular mit dem jüngsten Abschlussdatum alle vorherigen EPS-365 Bestellformulare.
- EPS-365 Produkte.
Die im Rahmen des EPS-365 Programms berechtigten Produkte von Bentley („EPS-365 Produkte“) werden auf folgender Grundlage lizenziert: i) benannter Benutzer oder eindeutige Maschine pro Tag („Produkte der Kategorie A“); ii) benannter Benutzer oder eindeutige Maschine pro Quartal („Produkte der Kategorie B“); iii) Festgebühr („Produkte der Kategorie C“); iv) Datenverarbeitungseinheiten („Produkte der Kategorie D“); oder v) Datenspitzenspeicher („Produkte der Kategorie E“). Angaben zum Lizenzmodell und zur Preisgestaltung der EPS-365 Produkte sind in der Enterprise 365 Preisliste enthalten. Bentley kann die Liste der EPS-365 Produkte von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen ändern.
- Lizenzgewährung für EPS-365 Produkte.
5.1. Produktivnutzung. Gegen vollständige Zahlung der Jährlichen EPS-365 Gebühren und unter der Voraussetzung, dass der Teilnehmer nicht anderweitig gegen diesen Vertrag verstößt, gewährt Bentley dem Teilnehmer hiermit eine nicht ausschließliche, beschränkte, widerrufliche, nicht übertragbare und nicht abtretbare Lizenz zur Nutzung der EPS-365 Produkte in der Produktivnutzung während der Abonnementlaufzeit des EPS-365 Programms, ohne Beschränkung der Anzahl der Benutzer, die die EPS-365 Produkte nutzen dürfen.
5.2. Evaluierungsnutzung. Der Teilnehmer kann beantragen, und Bentley kann dem Teilnehmer nach eigenem Ermessen ein beschränktes, nicht übertragbares, widerrufliches, nicht ausschließliches Recht gewähren, Berechtigte Produkte ausschließlich zur internen Evaluierung oder zu Testzwecken zu nutzen (eine „Evaluierungslizenz“), vorausgesetzt, dass solche Evaluierungslizenzen nicht für die Produktivnutzung verwendet werden. Soweit eine Evaluierungslizenz unter Verstoß gegen die hierin festgelegten Beschränkungen genutzt wird (eine „Unbefugte Nutzung“), gilt jeder einzelne Fall einer Unbefugten Nutzung als ein Fall der Nutzung von EPS-365 Produkten.
- Jährliche EPS-365 Gebühren.
Im EPS-365 Bestellformular werden eine oder mehrere Jährliche EPS-365 Gebühren festgelegt, abhängig von der Laufzeit des Abonnements (d. h. der Anzahl der Jahre, die jeweils als „Vertragsjahr“ bezeichnet werden). Jedes Vertragsjahr umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten, wobei der erste Zeitraum („Erstes Jahr“) die ersten zwölf Monate ab dem Startdatum abdeckt und die nachfolgenden Zeiträume jeweils zwölf (12) Monate ab dem Jahrestag des Startdatums umfassen. Die Jährlichen EPS-365 Gebühren nach dem Ersten Jahr enthalten eine im EPS-365 Bestellformular angegebene Gebührenerhöhung, um der erwarteten Zunahme der Nutzung der EPS-365 Produkte Rechnung zu tragen. Jede Jährliche EPS-365 Gebühr basiert auf der Nutzung von Produkten von Bentley in den vorangegangenen zwölf Monaten, insbesondere von Produkten der Kategorien A, B, D und E, zuzüglich etwaiger abonnierter Produkte der Kategorie C, die für das Ökosystem des Teilnehmers (wie nachstehend definiert) gelten. Der Teilnehmer zahlt die Summe der Jährlichen EPS-365 Gebühren für jedes Vertragsjahr im Voraus, von der Bentley vierteljährlich ein Viertel (¼) des Werts der Jährlichen EPS-365 Gebühren dieses Vertragsjahres abruft. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung gemäß den Klauseln 7, 8 oder 11 dieses Vertrags wird ein etwaiger verbleibender Teil der Jährlichen EPS-365 Gebühren an den Teilnehmer zurückerstattet.
- Gebührenanpassungen.
7.1. Verfahren zur Gebührenanpassung. Die Parteien erkennen an, dass die Jährlichen EPS-365 Gebühren auf der tatsächlichen oder prognostizierten Nutzung bestimmter Produkte von Bentley durch den Teilnehmer basieren, einschließlich durch Drittorganisationen, die von Bentley (zum Startdatum gemäß dem EPS-365 Bestellformular) angenommen und autorisiert wurden, Produkte von Bentley im Rahmen des EPS-365 Programmabonnements des Teilnehmers zu nutzen (zusammen das „Ökosystem des Teilnehmers“). Die Parteien erkennen ferner an, dass wesentliche, unvorhergesehene Änderungen der Nutzung oder des Ökosystems des Teilnehmers (wie in diesem Abschnitt 7 nachstehend dargelegt) eine Erhöhung oder Verringerung der Jährlichen EPS-365 Gebühren erforderlich machen können („Gebührenanpassung“). Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das in dieser Klausel 7.1 beschriebene Verfahren zur Gebührenanpassung für Gebührenanpassungen gemäß den Klauseln 7.4, 7.5 und 7.6 gilt und nicht auf Gebührenanpassungen gemäß Klausel 7.3 anwendbar ist. Für Gebührenanpassungen gemäß Klausel 7.2 und hinsichtlich der entsprechenden Rechnungsstellung gilt die nachstehende Klausel 7.1.1 und nicht Klausel 7.1.2.
Vorbehaltlich der Schwellenwerte für eine solche Erhöhung oder Verringerung der Nutzung von Produkten der Kategorien A, B, D und E gemäß Abschnitt 7.2 dieses Vertrags können Gebührenanpassungen von jeder Partei jederzeit während eines laufenden Vertragsjahres schriftlich vorgeschlagen werden („Mitteilung über eine Gebührenanpassung“). Innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Eingang einer Mitteilung über eine Gebührenanpassung bei der empfangenden Partei und nach Zustimmung der Parteien wird eine Gebührenanpassung wie nachstehend für eine solche Erhöhung bzw. Verringerung dargelegt Bestandteil dieses Vertrags:
7.1.1. Bei einer Gebührenanpassung für eine vereinbarte Erhöhung zahlt der Teilnehmer den auf das Jahr umgerechneten anteiligen Betrag dieser Erhöhung: (1) im laufenden Vertragsjahr, für das diese Erhöhung erstmals gilt, und innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Eingang einer entsprechenden Rechnung beim Teilnehmer; oder (2) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung für die Jährlichen EPS-365 Gebühren des unmittelbar folgenden Vertragsjahres, wobei dieser auf das Jahr umgerechnete anteilige Erhöhungsbetrag zusätzlich zu den Jährlichen EPS-365 Gebühren des genannten folgenden Vertragsjahres zu zahlen ist, die um die vereinbarte Gebührenanpassung angepasst wurden.
7.1.2. Eine Gebührenanpassung für eine vereinbarte Verringerung wird Bestandteil dieses Vertrags, wobei der auf das Jahr umgerechnete anteilige Verringerungsbetrag für das laufende Vertragsjahr von den Jährlichen EPS-365 Gebühren des unmittelbar folgenden Vertragsjahres abgezogen wird, die entsprechend der vereinbarten Gebührenanpassung angepasst wurden. Können sich die Parteien nicht innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Eingang einer Mitteilung über eine Gebührenanpassung bei der empfangenden Partei auf eine Gebührenanpassung einigen, kann das EPS-365 Programmabonnement von jeder Partei mit einer schriftlichen Frist von mindestens dreißig (30) Tagen (ungeachtet der nachstehenden Kündigungsbestimmungen) gegenüber der anderen Partei zum Ende des laufenden Vertragsjahres gekündigt werden.
7.2. Produkte der Kategorien A, B, D und E. Bentley überprüft die EPS-365 Nutzung in jedem Vertragsjahr. Übersteigt oder unterschreitet der Nutzungswert der Produkte der Kategorien A, B, D und E auf Grundlage der EPS-365 Preisliste den Bruttonutzungswert des vorangegangenen Vertragsjahres um mehr als 10 % (Produktpreise auf Grundlage der EPS-365 Preisliste x gesamte Nutzung der Produkte der Kategorien A, B, D und E ohne Anwendung von Rabatten oder Zuschlägen)1, können die Jährlichen EPS-365 Gebühren angepasst werden, vorbehaltlich des in Klausel 7.1 dieses Vertrags festgelegten Verfahrens. Gebührenanpassungen, ob positiv oder negativ, sind auf 20 % der Jährlichen EPS-365 Gebühren des laufenden Vertragsjahres (in der durch eine etwaige Gebührenanpassung während dieses Vertragsjahres angepassten Fassung) begrenzt, vorbehaltlich etwaiger Mindestgebührenanforderungen für Cloud-Angebote.
7.3. Produkte der Kategorie C. Die Jährlichen EPS-365 Gebühren gehen von der Nutzung ausschließlich der in der EPS-365 Preisliste aufgeführten Produkte der Kategorien A, B, D und E zuzüglich etwaiger zum Startdatum abonnierter Produkte der Kategorie C aus. Fügt der Teilnehmer während eines Vertragsjahres ein Abonnement für ein Produkt der Kategorie C hinzu oder ändert er es, so wird der Wert des hinzugefügten Abonnements anteilig bis zum Ende des Vertragsjahres berechnet und auf Grundlage der dann geltenden Preise in Rechnung gestellt. Die Jährlichen EPS-365 Gebühren für nachfolgende Vertragsjahre werden um das hinzugefügte Abonnement angepasst. Ergänzungen von Produkten der Kategorie C und entsprechende Gebührenanpassungen unterliegen nicht dem in Klausel 7.1 oben dargelegten Verfahren.
7.4. Übernahmen durch Bentley. Stellt Bentley dem Teilnehmer neue Software im Wege einer Übernahme zur Verfügung, findet das in Klausel 7.1 dieses Vertrags beschriebene Verfahren zur Gebührenanpassung Anwendung. Dies kann auch Technologien umfassen, die der Teilnehmer derzeit nutzt und die von Bentley übernommen werden.
7.5. Umstrukturierung, Fusionen und Übernahmen sowie Veräußerungen des Teilnehmers. Ist der Teilnehmer Teil einer Umstrukturierung, Fusion oder Übernahme oder Veräußerung, die Software von Bentley betrifft (einschließlich, aber nicht beschränkt auf unbefristete Lizenzen oder Abonnementrechte an Produkten von Bentley), so hat der Teilnehmer Bentley innerhalb von 30 Tagen nach dem Ereignis oder der Transaktion zu benachrichtigen. Damit verbundene Gebührenanpassungen unterliegen gegebenenfalls dem in Klausel 7.1 dieses Vertrags dargelegten Verfahren zur Gebührenanpassung.
7.6. Zugang für Dritte. Der Teilnehmer kann jederzeit während eines Vertragsjahres beantragen, eine zusätzliche Drittorganisation (einschließlich, aber nicht beschränkt auf verbundene Unternehmen, Berater, Auftragnehmer oder sonstige Organisationen außerhalb des Ökosystems des Teilnehmers) in seine EPS-365 Berechtigung einzubeziehen, vorbehaltlich der Zustimmung von Bentley, die nicht unbillig verweigert werden darf. Damit verbundene Gebührenanpassungen unterliegen gegebenenfalls dem in Klausel 7.1 dieses Vertrags dargelegten Verfahren zur Gebührenanpassung. Der Teilnehmer ist für alle Benutzer innerhalb des Ökosystems des Teilnehmers verantwortlich, einschließlich derjenigen von Drittorganisationen, einschließlich der Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrags.
8. Versionen der EPS-365 Produkte.
Die Teilnahme des Teilnehmers am EPS-365 Programm setzt voraus, dass der Teilnehmer die jeweils neuesten Versionen der EPS-365 Produkte nutzt. Hat der Teilnehmer die neuesten Versionen zum Startdatum nicht vollständig eingeführt, verpflichtet er sich, dies innerhalb von achtzehn Monaten ab dem Startdatum nachzuholen. Bentley überwacht die Versionsnutzung und kann das EPS-365 Programmabonnement des Teilnehmers gemäß der nachstehenden Klausel 11.1 kündigen.
9. EPS-365 Dienstleistungen.
9.1. Der Teilnehmer kann von Zeit zu Zeit professionelle Dienste anfordern, und Bentley kann sich bereit erklären, diese Dienste gemäß diesem Vertrag zu erbringen. Die vom Teilnehmer angeforderten und von Bentley zugesagten professionellen Dienste werden nachstehend als „Dienstleistungsangebote“ bezeichnet. Weitere Einzelheiten zu den Dienstleistungsangeboten finden sich in den hierin enthaltenen Dienstleistungsbedingungen.
9.2. Für einige Dienstleistungsangebote gelten Festkosten, die als eine bestimmte Anzahl von „Credits“ ausgedrückt werden. Jeder Credit ist zwölf Monate lang gültig, gerechnet ab dem Startdatum des Abonnements gemäß dem EPS-365 Bestellformular oder ab dem jeweiligen Jahrestag des Startdatums des Abonnements. Zur Klarstellung sei angemerkt: Verfallen ein oder mehrere maßgebliche Credits nach Beginn, aber vor Abschluss der Erbringung eines Dienstleistungsangebots, so wird die Erbringung auf Grundlage der verfallenen Credits für höchstens 90 Tage ab Beginn des Dienstleistungsangebots fortgesetzt, und der Teilnehmer wird nicht aufgefordert, zusätzliche Credits für dieses Dienstleistungsangebot aufzuwenden. Dem Teilnehmer wird eine Anzahl von Credits zugeteilt, die sich nach den Jährlichen EPS-365 Gebühren des Teilnehmers gemäß dem EPS-365 Bestellformular richtet. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Anzahl der zugeteilten Credits null betragen kann.
10. Governance.
10.1. Vierteljährliche Geschäftsbesprechungen. Bentley und der Teilnehmer bemühen sich nach besten Kräften, sich während der Laufzeit des EPS-365 Programmabonnements mindestens alle 90 Tage zu treffen, um den Programmerfolg und Verbesserungsmöglichkeiten zu erörtern. Zu den Besprechungsthemen gehören unter anderem: a) laufende Arbeiten zur Erfolgssicherung und neue Bereiche für die Zusammenarbeit gemäß den gemeinsamen Zielen des Teilnehmers und von Bentley; b) Nutzung der Anwendungsversionen sowie Preistransparenz und Vorhersehbarkeit; c) mögliche Effizienz- und Kosteneinsparungsverbesserungen durch die Nutzung von Produkten von Bentley; und d) Plan zur organisatorischen Zusammenarbeit.
10.2. Eskalation. Jede Partei kann durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei die Eskalation einer Angelegenheit verlangen, die sich ergibt: a) bei einer Fortschrittsbesprechung; b) bei einer Vierteljährlichen Geschäftsbesprechung oder einer anderen in Klausel 10.1 oben beschriebenen Besprechung; oder c) gemäß dem in Klausel 7.1 oben dargelegten Verfahren zur Gebührenanpassung. Eine solche Eskalation ist in der folgenden Weise durchzuführen. Im EPS-365 Bestellformular des Teilnehmers sind in aufsteigender Reihenfolge der Hierarchieebene (jeweils eine „Eskalationsstufe“) die Namen und Funktionen der bevollmächtigten Personen jeder Partei aufzuführen. Beide Parteien erkennen an, dass ein Austausch einzelner Personen bei Bedarf erfolgen kann, sofern dieser Austausch auf derselben Hierarchieebene erfolgt. Jede Partei verpflichtet sich, sich nach besten Kräften um die Lösung solcher eskalierten Angelegenheiten auf der niedrigsten anwendbaren Eskalationsstufe zu bemühen, und wird eine weitere Eskalation nur verlangen: 1) nachdem festgestellt wurde, dass die Lösung der Angelegenheit die nächsthöhere Eskalationsstufe erfordert, und 2) durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei. Zur Klarstellung vereinbaren die Parteien, dass die in Abschnitt 7.1 Verfahren zur Gebührenanpassung geforderten Fristen ungeachtet des hierin beschriebenen Eskalationsverfahrens jederzeit in Kraft bleiben.
11. Laufzeit und Kündigung.
11.1. Laufzeit. Das EPS-365 Programmabonnement des Teilnehmers beginnt am Startdatum und läuft bis zum Ende der Abonnementlaufzeit, sofern nicht Bentley oder der Teilnehmer das EPS-365 Programmabonnement jederzeit ordentlich mit einer Frist von neunzig (90) Tagen durch vorherige schriftliche Mitteilung (die „Kündigungsmitteilung“) an die andere Partei kündigt. Vor Beginn des EPS-365 Programmabonnements kann Bentley die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Abonnements des Teilnehmers bei Bentley anteilig bis zum Ende des laufenden Kalenderquartals verlängern.
11.2. Kündigung wegen wesentlicher Vertragsverletzung. Jede Partei kann diesen Vertrag nach ihrer Wahl im Falle einer wesentlichen Verletzung dieses Vertrags durch die andere Partei kündigen. Eine solche Kündigung kann nur durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei erfolgen, in der die Vertragsverletzung oder -verletzungen, auf die sich die Kündigung stützt, ausdrücklich benannt werden. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung hat die vertragsbrüchige Partei dreißig (30) Tage Zeit, diese Vertragsverletzung oder -verletzungen zu beheben; dieser Vertrag endet, wenn die Behebung nicht bis zum Ablauf dieser Frist erfolgt; Bentley ist jedoch berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Teilnehmer (jarett 1) gegen eine seiner Verpflichtungen aus Abschnitt 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. Die Nichtzahlung einer offenen Rechnung von Bentley durch den Teilnehmer stellt stets eine wesentliche Verletzung dieses Vertrags dar.
11.3. Insolvenz. Wird der Teilnehmer nach geltendem Insolvenzrecht zahlungsunfähig oder insolvent oder bankrott oder trifft er Vereinbarungen mit seinen Gläubigern oder gerät er anderweitig in Liquidation, Verwaltung, Insolvenzaufsicht oder Zwangsverwaltung, so ist Bentley berechtigt, diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung fristlos zu kündigen.
11.4. Kündigungsfall. Mit der Beendigung dieses Vertrags aus welchem Grund auch immer erlöschen alle dem Teilnehmer in diesem Vertrag gewährten Rechte und Lizenzen mit sofortiger Wirkung. In Bezug auf unbefristet lizenzierte Produkte richtet sich die Nutzung dieser Produkte durch den Teilnehmer nach den Bedingungen des mit diesen Produkten gelieferten Lizenzvertrags. Der Teilnehmer hat die Nutzung von SES unverzüglich einzustellen. Im Falle einer ordentlichen Kündigung des EPS-365 Programmabonnements des Teilnehmers gemäß Abschnitt 11.1 dieses Vertrags wird die Erbringung sämtlicher Leistungen im Rahmen eines Dienstleistungsangebots unmittelbar nach Eingang einer Kündigungsmitteilung bei Bentley oder beim Teilnehmer eingestellt.
12. Sonstiges.
12.1. Vertraulichkeit der Bedingungen.
12.1.1. Vorbehaltlich Ziffer 12.1.2 erkennt der Teilnehmer hiermit an, dass die Bedingungen des EPS-365 Bestellformulars sowie sämtliche EPS-365 Materialien von Bentley vertraulicher Natur sind, und der Teilnehmer erklärt sich hiermit damit einverstanden, dass weder er selbst noch eine Drittorganisation, die EPS-365 Produkte im Ökosystem des Teilnehmers nutzt, den Inhalt des EPS-365 Bestellformulars oder EPS-365 Materialien von Bentley gegenüber Dritten offenlegt.
12.1.2. Bentley erkennt hiermit an, dass die Offenlegung dieser EPS-365 Programmbedingungen und dieses Vertrags oder von Teilen davon durch den Teilnehmer den Gesetzen seines Bundesstaates unterliegen kann, etwa Gesetzen über den öffentlichen Aktenzugang oder Informationsfreiheitsgesetzen. Die Nichtoffenlegung dieser EPS-365 Programmbedingungen und dieses Vertrags oder von Teilen davon kann von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen abhängen, die gemäß diesen Gesetzen ergehen, wenn der Teilnehmer eine Anfrage eines Dritten auf Offenlegung von Informationen erhält, die von Bentley als „vertrauliche Informationen“ gekennzeichnet wurden. In solchen Fällen hat der Teilnehmer Bentley innerhalb einer angemessenen Frist über die Anfrage zu unterrichten, und Bentley ist ausschließlich dafür verantwortlich, den Standpunkt von Bentley zur Vertraulichkeit der angefragten Informationen zu vertreten. Weder der Teilnehmer noch eine seiner Behörden ist verpflichtet, Bentley bei dieser Verteidigung zu unterstützen. Erfolgt anschließend eine Offenlegung
solcher Informationen durch den Teilnehmer, so hat die Offenlegung im Einklang mit der betreffenden endgültigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung und nur in dem nach geltendem Recht erforderlichen Umfang zu erfolgen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Definitionen.
Die in diesen Bedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die nachstehend aufgeführten Bedeutungen:
1.1. „Vertrag“ wird gemäß den anwendbaren Programmbedingungen definiert.
1.2. „Bentley“ bezeichnet die Bentley-Vertragspartei sowie jede juristische Person, die die Bentley-Vertragspartei beherrscht, von ihr beherrscht wird oder mit ihr unter gemeinsamer Beherrschung steht, einschließlich, ohne Einschränkung, jeder während der Laufzeit dieses Vertrags gegründeten oder erworbenen Gesellschaft.
1.3. „Bentley-Vertragspartei“ bezeichnet die jeweilige in Artikel 7 dieser Bedingungen genannte Bentley-Gesellschaft für die Lizenzierung von Produkten und Dienstleistungen von Bentley.
1.4. „Produkte von Bentley“ oder „Produkte“ bezeichnet die Softwareprodukte, Daten und sonstigen Materialien, die zuvor oder künftig (einschließlich Softwareprodukten, Daten und sonstigen Materialien, die Bentley während der Laufzeit eines Vertrags erwirbt) von Bentley über nach eigenem Ermessen von Bentley bestimmte Liefermechanismen vertrieben werden und die Bentley dem Teilnehmer üblicherweise ausschließlich in Objektcodeform zur Lizenzierung nach Maßgabe dieses Vertrags zur Verfügung stellt, einschließlich Updates und Upgrades (wie in den Support- und Wartungsbedingungen definiert).
1.5. „Land“ bezeichnet das Land: (i) in dem das Produkt erstmals von Bentley oder einem autorisierten Bentley-Wiederverkäufer bezogen wird; oder (ii) das in der Bestellung angegeben ist, für die eine Kopie des Produkts zur Produktivnutzung erstellt werden darf oder für die die Nutzung des Produkts genehmigt ist.
1.6. „Gerät“ bezeichnet einen einzelnen PC, eine Workstation, ein Terminal, einen Laptop, ein mobiles Gerät, einen Server oder ein anderes elektronisches Gerät.
1.7. „Vertreiben“ bezeichnet den Vertrieb durch Bentley mit allen heute bekannten oder in Zukunft entwickelten Mitteln.
1.8. „Dokumentation“ bezeichnet beschreibende, interaktive oder technische Informationen, die sich auf Produkte oder Cloud-Angebote beziehen.
1.9. „Datum des Inkrafttretens“ bezeichnet das Datum, zu dem der Teilnehmer ein Angebotsdokument ausführt, das auf die geltenden Programmbedingungen verweist, oder das Angebotsdokument anderweitig schriftlich akzeptiert.
1.10. „Berechtigtes Produkt“ bezeichnet ein Produkt von Bentley, das in der Bentley SELECT Licensing Program Eligibility List aufgeführt ist, die abrufbar ist unter www.bentley.com/wp-content/uploads/SELECT-Licensing-Program-Eligibility-List.pdf, alle anderen Produkte sind für solche Programme oder Abonnements nicht zugelassen.
1.11. „Externer Benutzer“ bezeichnet jeden Benutzer (nicht eine Organisation), der nicht:
1.11.1. ein Vollzeit-, Teilzeit- oder befristet beschäftigter Mitarbeiter des Teilnehmers; oder
1.11.2. Leiharbeitskräfte einer Agentur oder ein unabhängiger Auftragnehmer, die in der Produktivnutzung tätig sind und unter der Aufsicht und Kontrolle des Teilnehmers arbeiten.
1.12. „Größeres Update“ bezeichnet eine kommerzielle Version eines Produkts, die gegenüber dem Produkt, das sie ersetzen soll, wesentliche zusätzliche Funktionen aufweist.
1.13. „Kleineres Update“ bezeichnet eine Instandsetzungsversion eines Produkts.
1.14. „Objektcode“ bezeichnet die Produkte in maschinenlesbarer Form, die nicht für das menschliche Verständnis der Programmlogik geeignet ist und die von einem Computer unter Verwendung des geeigneten Betriebssystems ohne Kompilation oder Übersetzung ausgeführt werden kann. Objekt-Code umfasst insbesondere nicht den Quellcode.
1.15. „Angebotsunterlage“ bezeichnet ein schriftliches kommerzielles Angebot von Bentley, das als Vorschlag, Arbeitsauftrag, Arbeitsanweisung, Kostenvoranschlag oder Auftragsformular bezeichnet werden kann.
1.16. „Produktivnutzung“ bezeichnet die Nutzung eines Produkts von Bentley in Objektcodeform durch einen Benutzer bzw. ein Gerät ausschließlich für interne Produktionszwecke des Teilnehmers und schließt externe Anwender aus (außer in Bezug auf den Zugriff auf Serverprodukte).
1.17. „Programmbedingungen“ bezeichnet die relevanten Bedingungen für ein Abonnementprogramm von Bentley.
1.18. „Geschützte Informationen“ bezeichnet vertrauliche, geschützte und technische Informationen, die die Produkte von Bentley sowie die Technologie und
Geschäftspraktiken von Bentley betreffen.
1.19. „Seriennummer“ bezeichnet eine von Bentley vergebene eindeutige Nummer zur Identifizierung eines bestimmten Exemplars eines Produkts, die auf den Teilnehmer registriert und von diesem einem bestimmten Exemplar eines solchen Produkts zugewiesen wird.
1.20. „Serverprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das sich auf einem Server befindet und Funktionen bereitstellt, auf die die Benutzer zugreifen, indem sie sich über Client-Anwendungen oder mobile Anwendungen mit dem Server verbinden. Ein solcher Server kann sich an folgenden Orten befinden: (i) auf einem Server-Produkt, das hinter der Firewall des Teilnehmers und/oder innerhalb des Netzwerks des Teilnehmers eingesetzt wird; (ii) auf einem Server-Produkt, das von einer externen Organisation lizenziert wird oder (iii) bei Bentley als Cloud-basierter Dienst.
1.21. „Dienstleistungsangebot(e)“ bezeichnet die vom Teilnehmer angeforderten professionellen Dienste, die Bentley gemäß einer Angebotsunterlage und den Bedingungen dieses Vertrags zu erbringen zusagt.
1.22. „Standort“ bezeichnet einen oder mehrere bestimmte geographische Orte, an denen der Teilnehmer den Betrieb von Produkten innerhalb der geografischen Grenzen eines einzelnen Landes nutzt oder verwaltet.
1.23. „Teilnehmer“ wird gemäß der maßgeblichen Angebotsunterlage definiert; in Bezug auf die Nutzung der Produkte bezeichnet der Begriff „Teilnehmer“: (i) einen Vollzeit-, Teilzeit- oder befristet beschäftigten Mitarbeiter des Teilnehmers; oder (ii) Leiharbeitskräfte einer Agentur oder einen unabhängigen Auftragnehmer, die in der Produktivnutzung tätig sind und unter der unmittelbaren Aufsicht und Kontrolle des Teilnehmers arbeiten.
1.24. „Subscription Entitlement Service“ oder „SES“ bezeichnet den Cloud-basierten Lizenzverwaltungsdienst von Bentley oder ein Nachfolgetool von Bentley für die Lizenzverwaltung.
1.25. „Abonnementgebühr“ bezeichnet die Gebühr für ein Abonnement, die von Zeit zu Zeit nach Bentleys alleinigem Ermessen veröffentlicht wird.
1.26. „Abonnementlaufzeit“ wird wie in den entsprechenden Angebotsunterlagen oder Programmbedingungen definiert.
1.27. „Technischer Support“ bezeichnet den Internet- und E-Mail-basierten Support zur Unterstützung eines Teilnehmers, wie in den entsprechenden Programmbedingungen sowie den Support- und Wartungsbedingungen beschrieben.
1.28. „Zeitschaltuhren“ bezeichnet Kopierschutzmechanismen oder sonstige Sicherungsvorkehrungen, durch die Produkte nach Kündigung oder Ablauf des Vertrags, einer anwendbaren Abonnementlaufzeit oder einer anwendbaren Verlängerungslaufzeit deaktiviert werden können.
1.29. „Nutzungsdaten“ bezeichnet solche Daten oder Informationen, die Bentley im Zusammenhang mit der Installation, dem Zugriff oder der Nutzung von Produkten, Produktfunktionen und -funktionalitäten, Cloud-Angeboten (wie in den Bedingungen des Cloud-Angebots definiert) und sonstigen Diensten von Bentley durch den Teilnehmer erheben kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Nutzungsstatistiken, die keine personenbezogenen Daten enthalten, wie Nutzungsumfang, Nutzungsdauer, Nutzungszeitpunkt, Anzahl der Benutzer, genutzte Funktionen und Standort der Benutzer.
1.30. „Nutzung“ bezeichnet die Verwendung des Produkts durch eine Einzelperson.
1.31. „Benutzer“ bezeichnet eine Einzelperson.
1.32. „Virtualisierte Umgebung“ bezeichnet ein System, das einem oder mehreren Benutzern den Fernzugriff auf Softwareanwendungen ermöglicht.
2. Zahlung von Rechnungen von Bentley.
2.1. Zahlungsbedingungen. Sofern in einer Angebotsunterlage nichts anderes festgelegt ist, zahlt der Teilnehmer jede Rechnung von Bentley für sämtliche Produktlizenzen (einschließlich Produktabonnementlizenzen und Zeitlizenzen) und von Bentley erbrachte Dienstleistungen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Rechnungsdatum. Auf überfällige Zahlungen solcher Rechnungen fallen Zinsen in Höhe von eineinhalb Prozent (1,5 %) pro Monat oder in Höhe des höchsten nach geltendem Recht zulässigen Satzes an, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Ist eine an Bentley geschuldete Zahlung überfällig, kann Bentley nach eigenem Ermessen den Zugang des Teilnehmers zu den von Bentley bereitgestellten Produkten und zugehörigen Dienstleistungen, Rechten und Lizenzen sowie deren Nutzung aussetzen oder – nach Mitteilung über die überfällige Zahlung und einer Frist von dreißig (30) Tagen zur Behebung – beenden.
2.2. Steuern. Der Teilnehmer wird alle Steuern an Bentley bezahlen, die Bentley nach geltendem Steuerrecht beizutreiben hat, einschließlich unter anderem Mehrwertsteuer, Berufssteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuer und Vermögenssteuer (ausgenommen Steuern, die auf dem Nettogewinn von Bentley basieren). Wenn der Teilnehmer nach geltendem Steuerrecht verpflichtet ist, von Zahlungen an Bentley Steuern einzubehalten oder abzuziehen, wird der Teilnehmer Bentley ordnungsgemäße Nachweise über die Bezahlung dieser Steuern vorlegen.
2.3. Aufzeichnungen; Prüfung. Der Teilnehmer hat vollständige und genaue Aufzeichnungen über die erworbenen Produktlizenzen sowie über die Erstellung und Nutzung der Produkte zu führen, damit Bentley feststellen kann, ob der Teilnehmer seinen Lizenzverpflichtungen nachgekommen ist. Diese Aufzeichnungen müssen den Standort und die Kennzeichnung der Hardware des Teilnehmers enthalten, auf der der Teilnehmer jede Kopie der Produkte nutzt, und die Benutzer benennen, denen der Teilnehmer Lizenzen zugewiesen hat. Hat Bentley den Verdacht, dass Nutzungsdaten unvollständig oder unrichtig sind oder auf eine Nichteinhaltung der dem Teilnehmer gewährten Rechte hindeuten, kann Bentley einen schriftlichen Bericht mit Belegen zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten dieses Abschnitts 2.3 anfordern, und der Teilnehmer hat diesen innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Mitteilung von Bentley vorzulegen. Genügt der schriftliche Bericht den Anforderungen von Bentley nicht, kann Bentley verlangen, und der Teilnehmer hat nach einer schriftlichen Vorankündigung von sieben (7) Tagen durch Bentley zu gestatten, dass Bentley oder ein von Bentley beauftragter Drittprüfer diese Aufzeichnungen in angemessenem Umfang einsieht und kopiert.
3. Rechte an geistigem Eigentum.
3.1. Eigentumsrecht; Vorbehalt von Rechten. Der Teilnehmer erkennt an und stimmt zu, dass:
3.1.1. die Produkte, einschließlich der Dokumentation zu jedem Produkt, sowie alle Informationen über die Produkte, die der Teilnehmer auf elektronischem Wege erhält, geschützte Informationen von Bentley, seinen Lizenzgebern oder anderen Lieferanten enthalten und durch das Urheberrecht der Vereinigten Staaten, sonstiges anwendbares Urheberrecht, sonstige Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums sowie durch internationale Vertragsbestimmungen geschützt sind;
3.1.2. alle Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte an den Produkten, der Dokumentation, allen Informationen, die der Abonnent durch elektronische Übermittlung erhält, sowie alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte bei Bentley oder seinen Lizenzgebern verbleiben;
3.1.3. die Produkte lizenziert und nicht verkauft werden und das Eigentum an jeder Kopie der Produkte bei Bentley oder seinen Lizenzgebern verbleibt und nicht auf den Teilnehmer übergeht; und
3.1.4. alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte bei Bentley verbleiben.
3.2. Quellcode. Der Teilnehmer hat nach diesem Vertrag keinen Anspruch darauf, den Quellcode der Produkte zu erhalten, einzusehen, zu nutzen oder anderweitig darauf zuzugreifen.
3.3. Urheberrechtshinweise. Der Teilnehmer wird auf allen Exemplaren der Produkte, die er erstellt, alle urheberrechtlichen Hinweise und Beschriftungen von Bentley bzw. dessen Lizenzgebern, die auf den Original-Medien, die die von Bentley gelieferten Produkte enthalten, zu finden sind, anbringen und wiedergeben.
3.4. Nutzungsdaten. Der Teilnehmer stimmt zu und erkennt an, dass Bentley von Zeit zu Zeit Nutzungsdaten erhebt und dass sämtliche Nutzungsdaten Eigentum von Bentley sind und als geschützte Informationen von Bentley gelten. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Erhebung genauer Nutzungsdaten durch Bentley weder zu verändern noch zu beeinträchtigen.
3.5. Dokumentation. Bentley kann dem Teilnehmer im Zusammenhang mit Produkten oder Cloud-Angeboten bestimmte Dokumentation zur Verfügung stellen. Die Dokumentation stellt geschützte Informationen von Bentley dar. Bentley gewährt dem Teilnehmer hiermit eine beschränkte, nicht übertragbare, nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung dieser Dokumentation zur Unterstützung der Produktivnutzung.
3.6. Rückentwicklung. Der Teilnehmer darf nur insoweit Dekodierungen, Rückentwicklungen, Disassemblierungen, Dekompilierungen oder sonstige Übersetzungen der Produkte oder Dokumentationen vornehmen, wie dies nach geltendem Recht unbeschadet dieser Beschränkung ausdrücklich zulässig ist. Sofern es dem Teilnehmer kraft Gesetzes ausdrücklich erlaubt ist, eine der im vorstehenden Satz genannten Tätigkeiten durchzuführen, wird der Teilnehmer diese Rechte erst ausüben, wenn er Bentley mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich über seine Absicht, diese Rechte auszuüben, informiert hat.
3.7. Geschützte Informationen.
3.7.1. Der Teilnehmer versteht und stimmt zu, dass Bentley ihm im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen geschützte Informationen offenlegen kann. Der Teilnehmer verpflichtet sich, sämtliche geschützten Informationen gemäß diesem Abschnitt 3.7 zu behandeln.
3.7.2. Der Teilnehmer muss alle geschützten Informationen geheimhalten. Der Teilnehmer darf geschützte Informationen nicht reproduzieren oder kopieren, außer soweit dies in diesem Vertrag gestattet wird oder Bentley ausdrücklich seine vorherige schriftliche Genehmigung dazu erteilt. Alle derartigen Kopien müssen von dem Teilnehmer als geschützte und vertrauliche Informationen gekennzeichnet werden.
3.7.3. Der Teilnehmer darf geschützte Informationen nur zur Förderung dieses Vertrags nutzen und diese nur denjenigen Mitarbeitern offenlegen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag Kenntnis davon haben müssen. Der Teilnehmer darf geschützte Informationen zu keiner Zeit gegenüber Dritten offenlegen oder diesen zugänglich machen.
3.7.4. Der Teilnehmer hat geschützte Informationen mit derselben Sorgfalt zu behandeln, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen anwendet, in keinem Fall jedoch mit weniger als angemessener Sorgfalt.
3.7.5. Bei Beendigung oder Nichtverlängerung dieses Vertrags hat der Teilnehmer sämtliche in seinem Besitz befindlichen geschützten Informationen an Bentley zurückzugeben oder, sofern dies verlangt wird, zu vernichten.
3.7.6. Den Teilnehmer trifft keine Vertraulichkeitspflicht in Bezug auf geschützte Informationen, die (i) auf andere Weise als durch eine Verletzung dieses Vertrags öffentlich zugänglich geworden sind, (ii) vom Teilnehmer rechtmäßig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden oder (iii) dem Teilnehmer nachweislich bereits zuvor bekannt waren.
3.7.7. Der Teilnehmer hat Bentley unverzüglich zu informieren, sobald er Kenntnis von einer tatsächlichen oder möglichen unbefugten Nutzung oder Offenlegung der geschützten Informationen erlangt.
3.7.8. Bentley erkennt hiermit an, dass die Offenlegung dieses Vertrags oder von Teilen davon durch den Teilnehmer den Gesetzen seines Bundesstaates unterliegen kann, etwa Gesetzen über den öffentlichen Aktenzugang oder Informationsfreiheitsgesetzen. Die Nichtoffenlegung dieses Vertrags oder von Teilen davon kann von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen abhängen, die gemäß diesen Gesetzen ergehen, wenn der Teilnehmer eine Anfrage eines Dritten auf Offenlegung von Informationen erhält, die von Bentley als „vertraulich
Informationen“ gekennzeichnet wurden.
3.7.9. In solchen Fällen hat der Teilnehmer Bentley innerhalb einer angemessenen Frist über die Anfrage zu unterrichten, und Bentley ist ausschließlich dafür verantwortlich, den Standpunkt von Bentley zur Vertraulichkeit der angefragten Informationen zu vertreten. Weder der Teilnehmer noch eine seiner Behörden ist verpflichtet, Bentley bei dieser Verteidigung zu unterstützen. Erfolgt anschließend eine Offenlegung solcher Informationen durch den Teilnehmer, so hat die Offenlegung im Einklang mit der betreffenden endgültigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung und nur in dem nach geltendem Recht erforderlichen Umfang zu erfolgen.
3.8. Keine Vergleichstests. Der Teilnehmer darf die Ergebnisse von Produkttests, insbesondere Vergleichstests, ohne vorherige Einholung einer schriftlichen Genehmigung von Bentley Dritten gegenüber nicht offenlegen.
4. Nutzung von Produkten von Bentley in einer virtualisierten Umgebung.
4.1. Der Teilnehmer darf Produkte von Bentley für die Produktivnutzung nur in einem Mehrbenutzer-Computernetzwerk in einer virtualisierten Umgebung nutzen, vorbehaltlich der nachstehend in diesem Abschnitt 4 festgelegten Bedingungen.
4.2. Der Teilnehmer erkennt an, dass Produkte von Bentley derzeit nicht für die Nutzung in allen virtualisierten Umgebungen zertifiziert sind und dass der Teilnehmer allein für das Testen und Unterstützen der Produkte von Bentley beim Betrieb in einer nicht zertifizierten virtualisierten Umgebung verantwortlich ist.
4.3. Der Teilnehmer erklärt sich hiermit damit einverstanden, SES zu nutzen, um eine genaue Überwachung der Nutzung der Produkte von Bentley innerhalb der virtualisierten Umgebung zu ermöglichen, sodass für jede innerhalb der virtualisierten Umgebung gestartete Sitzung eine eigene, eindeutige Lizenz erforderlich ist.
4.4. Zertifizierte virtualisierte Umgebungen.
4.4.1. Weitere Informationen, einschließlich einer Liste der von Bentley zertifizierten virtualisierten Umgebungen, sowie Aktualisierungen der Bentley-Richtlinien finden Sie unter https://aka.bentley.com/VirtualizedEnvironments („VE Wiki“).
4.4.2. Die in einer virtualisierten Umgebung verwendeten Produkte von Bentley, die nicht von Bentley zertifiziert und im VE-Wiki aufgelistet sind, sind von den in diesem Dokument dargelegten Gewährleistungen ausgeschlossen.
4.4.3. Bentley stellt dem Teilnehmer keine technischen Supportdienste für Probleme, Fehler oder andere Betriebsschwierigkeiten zur Verfügung, die durch die Nutzung der Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung durch den Teilnehmer verursacht werden oder damit zusammenhängen, die nicht von Bentley zertifiziert und im VE-Wiki aufgeführt sind.
4.5. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Recht des Teilnehmers, die Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung zu nutzen, im Falle einer Kündigung oder Nichtverlängerung des Vertrags endet, ungeachtet der Tatsache, dass diese Produkte auf unbefristeter Basis lizenziert sind.
5. Beschränkte Gewährleistung; Beschränkung von Ansprüchen und Haftung.
5.1. Beschränkte Gewährleistung für den Teilnehmer. Mit Ausnahme von Produkten, die gebührenfrei lizenziert werden und dem Teilnehmer „WIE BESEHEN“ und ohne jegliche Gewährleistung bereitgestellt werden, gewährleistet Bentley hiermit ausschließlich zugunsten des Teilnehmers, dass (a) das Produkt für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen („Gewährleistungszeitraum“) ab dem Datum der Lieferung einer Seriennummer bzw. eines Produkts an den Teilnehmer bei normaler Nutzung im Wesentlichen den in der für dieses Produkt geltenden Dokumentation festgelegten Funktionsspezifikationen entspricht, und (b) sonstige von Bentley an den Teilnehmer gelieferte Produkte und Materialien für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab dem Lieferdatum bei normaler Nutzung im Wesentlichen der für diese Produkte und Materialien geltenden Dokumentation von Bentley entsprechen. Werden vom Teilnehmer oder auf dessen Veranlassung Änderungen, Erweiterungen oder Modifikationen an den Produkten vorgenommen, werden die Produkte zurückentwickelt, dekompiliert oder disassembliert oder verstößt der Teilnehmer gegen die Bedingungen dieses Vertrags, so erlöschen die Gewährleistungen dieses Abschnitts mit sofortiger Wirkung. Diese beschränkte Gewährleistung gewährt dem Teilnehmer bestimmte Rechte; der Teilnehmer kann über weitere Rechte verfügen, die je nach Bundesstaat/Rechtsordnung unterschiedlich sein können.
5.2. Gewährleistungsausschluss. DIE IN ABSCHNITT 5.1 OBEN GENANNTEN GEWÄHRLEISTUNGEN SIND DIE EINZIGEN UND AUSSCHLIESSLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN VON BENTLEY IN BEZUG AUF DIE PRODUKTE, TECHNISCHEN SUPPORTDIENSTE UND SONSTIGEN VON BENTLEY LIZENZIERTEN, GELIEFERTEN ODER ANDERWEITIG BEREITGESTELLTEN MATERIALIEN UND DIENSTLEISTUNGEN. BENTLEY GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DIE PRODUKTE, TECHNISCHEN SUPPORTDIENSTE ODER SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN ODER MATERIALIEN DIE ANFORDERUNGEN DES TEILNEHMERS ERFÜLLEN, FREI VON VIREN SIND ODER UNUNTERBROCHEN BZW. FEHLERFREI FUNKTIONIEREN. BENTLEY SCHLIESST HIERMIT ALLE SONSTIGEN GESETZLICHEN, AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, EINSCHLIESSLICH, OHNE
EINSCHRÄNKUNG, DER GEWÄHRLEISTUNG DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER SOWIE DER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT UND DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DIESE AUSSCHLÜSSE GELTEN MÖGLICHERWEISE NICHT FÜR DEN TEILNEHMER, DA EINIGE BUNDESSTAATEN/RECHTSORDNUNGEN DEN AUSSCHLUSS BESTIMMTER GEWÄHRLEISTUNGEN NICHT ZULASSEN.
5.3. Ausschließlicher Anspruch. Die gesamte Haftung von Bentley und der einzige und ausschließliche Anspruch des Teilnehmers bei Produktansprüchen gemäß Abschnitt 5.1 oben bestehen nach alleinigem und uneingeschränktem Ermessen von Bentley darin, (i) ein Produkt oder sonstige Materialien, die gegen die vorstehenden Gewährleistungen verstoßen, zu reparieren oder zu ersetzen, (ii) den Teilnehmer darüber zu informieren, wie er dieselbe Funktionalität des Produkts wie in der Dokumentation beschrieben durch ein anderes als das in der Dokumentation beschriebene Verfahren erreichen kann, oder (iii) den Kaufpreis bzw. die dafür gezahlten Gebühren zu erstatten, sofern Bentley während des Gewährleistungszeitraums eine schriftliche Mitteilung über diesen Verstoß unter Angabe des Mangels erhält. Reparierte, korrigierte oder ersetzte Produkte und Dokumentation unterliegen dieser beschränkten Gewährleistung für neunzig (90) Tage ab dem Datum: (a) des Versands der reparierten oder ersetzten Produkte und Dokumentation an den Teilnehmer oder (b) an dem Bentley den Teilnehmer darüber informiert hat, wie die Produkte zu bedienen sind, um die in der Dokumentation beschriebene Funktionalität zu erreichen.
5.4. Ausschluss von Schadensersatz. IN KEINEM FALL HAFTEN BENTLEY UND SEINE LIZENZGEBER UND LIEFERANTEN GEGENÜBER DEM TEILNEHMER FÜR ENTGANGENE GEWINNE, EINNAHMEAUSFÄLLE, GESCHÄFTSWERTVERLUST, RUFSCHÄDIGUNG, BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN, KOSTEN FÜR VERLORENE ODER BESCHÄDIGTE DATEN ODER DOKUMENTATIONEN, VERZÖGERUNGSKOSTEN, ODER FÜR JEGLICHE INDIREKTE, BEILÄUFIGE, BESONDERE ODER FOLGESCHÄDEN, UNABHÄNGIG VON DER ART DER FORDERUNG, INSBESONDERE NUTZUNGSVERLUSTE, UNMÖGLICHKEIT DES ZUGRIFFS AUF ONLINE-DIENSTE, ODER NICHTLEISTUNGEN, LIEFERUNGEN UND DER HAFTUNG GEGENÜBER DRITTEN GLEICH AUS WELCHEM GRUND; DIES GILT AUCH, WENN BENTLEY AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN ODER FORDERUNGEN HINGEWIESEN WURDE, DAVON WUSSTE ODER DAVON HÄTTE WISSEN SOLLEN. DIESE BESCHRÄNKUNG GILT MÖGLICHERWEISE NICHT FÜR DEN TEILNEHMER, DA IN MANCHEN STAATEN/RECHTSORDNUNGEN DER AUSSCHLUSS ODER DIE BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG FÜR BEILÄUFIGE ODER FOLGESCHÄDEN NICHT ZULÄSSIG IST.
5.5. Haftungsausschluss. Der Teilnehmer bestätigt, dass die Produkte nicht fehlertolerant sind und nicht dafür entworfen, gefertigt oder gedacht sind, bei der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen, als Online-Kontrollvorrichtung in gefährlicher Umgebung, in der störungssicheres Arbeiten erforderlich ist, wie beim Betrieb von Nuklearanlagen, Navigations- oder Kommunikationssystemen in der Luftfahrt, Flugüberwachung, lebenserhaltenden Apparaten oder bei Waffensystemen, bei dem das Versagen der Software unmittelbar zu Tod oder Personenschäden oder zu schweren Sach- oder Umweltschäden führen könnte, genutzt zu werden, und dass sie nicht für solche Tätigkeiten eingesetzt werden. Der Teilnehmer bestätigt weiterhin, dass die Produkte kein Ersatz für den Sachverstand des Teilnehmers sind und dass daher weder Bentley noch seine Lizenzgeber oder Lieferanten für die Nutzung der Produkte durch den Teilnehmer oder die Ergebnisse einer solchen Nutzung Verantwortung tragen. Die Produkte sind lediglich dafür gedacht, den Teilnehmer in seinem Geschäftsbetrieb zu unterstützen, und sollen kein Ersatz für die unabhängigen Tests und Prüfungen des Teilnehmers hinsichtlich Belastung, Sicherheit, Nützlichkeit oder sonstigen Entwurfsparametern sein.
5.6. Beschränkung der Haftung von Bentley. SOLLTE BENTLEY UNGEACHTET DER ABSCHNITTE 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 UND 5.5 DIESES VERTRAGS FÜR SCHÄDEN AUFGRUND EINER VERLETZUNG, EINES MANGELS, EINER UNZULÄNGLICHKEIT ODER EINER NICHTKONFORMITÄT EINES PRODUKTS, VON SUPPORTDIENSTEN ODER SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN ODER MATERIALIEN HAFTBAR GEMACHT WERDEN, SEI ES AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER AUS SONSTIGEN GRÜNDEN, UND UNGEACHTET DESSEN, OB EIN HIERIN VORGESEHENER ANSPRUCH SEINEN WESENTLICHEN ZWECK VON GESETZES WEGEN VERFEHLT, SO ÜBERSTEIGT DIE KUMULIERTE HAFTUNG VON BENTLEY NACH DIESEM VERTRAG NICHT DEN VOM TEILNEHMER GEZAHLTEN PREIS FÜR (i) DAS BETREFFENDE PRODUKT, (ii) DIE PRODUKTABONNEMENTGEBÜHREN FÜR DIE ZWÖLF (12) MONATE VOR EINEM ENTSPRECHENDEN ANSPRUCH IN BEZUG AUF EINE PRODUKTABONNEMENTLIZENZ, (iii) DIE PROGRAMMABONNEMENTGEBÜHREN FÜR DIE ZWÖLF (12) MONATE VOR EINEM ENTSPRECHENDEN ANSPRUCH IN BEZUG AUF DAS BETREFFENDE KOMMERZIELLE ABONNEMENTPROGRAMM VON BENTLEY ODER (iv) DIE SONSTIGE MANGELHAFTE DIENSTLEISTUNG BZW. DIE SONSTIGEN MANGELHAFTEN MATERIALIEN. DIE BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGS VERTEILEN DIE RISIKEN ZWISCHEN BENTLEY UND DEM TEILNEHMER. DIE PREISGESTALTUNG VON BENTLEY SPIEGELT DIESE RISIKOVERTEILUNG UND DIE HIERIN FESTGELEGTE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG WIDER.
5.7. Freistellung durch Bentley.
5.7.1. Bentley zahlt sämtliche rechtskräftig gegen den Teilnehmer zugesprochenen Schadensersatzbeträge, die auf einem Anspruch gegen den Teilnehmer beruhen, wonach ein von Bentley entwickeltes und in dessen Eigentum stehendes Produkt das Urheberrecht eines Dritten nach dem Recht eines Unterzeichnerstaates der Berner Übereinkunft verletzt oder zu einer widerrechtlichen Aneignung eines Geschäftsgeheimnisses eines Dritten führt, und zwar in dem Land, in dem der Teilnehmer berechtigt ist, das von diesem Anspruch betroffene Produkt in die Produktivnutzung zu überführen, sofern der Teilnehmer Bentley Folgendes bereitstellt: (a) eine unverzügliche schriftliche Mitteilung über einen solchen Anspruch, (b) alle verfügbaren Informationen und Unterstützung sowie (c) die Möglichkeit, die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung eines solchen Anspruchs auszuüben.
5.7.2. Bentley ist ferner berechtigt, auf eigene Kosten entweder das Recht für den Teilnehmer zur weiteren Nutzung des Produkts zu erwirken oder das Produkt so zu ersetzen oder zu ändern, dass es keine Rechte mehr verletzt. Ist keine dieser Alternativen zu Bedingungen verfügbar, die Bentley nach eigenem Ermessen für angemessen hält, hat der Teilnehmer auf schriftliche Aufforderung von Bentley das mutmaßlich rechtsverletzende Produkt an Bentley zurückzugeben; in diesem Fall erstattet Bentley dem Teilnehmer den vom Teilnehmer für jede Kopie des zurückgegebenen Produkts gezahlten Preis abzüglich zwanzig Prozent (20 %) für jedes seit Beginn der Lizenz für diese Kopie verstrichene Jahr. Die Haftung von Bentley gegenüber dem Teilnehmer nach diesem Unterabschnitt (5.7.2) übersteigt in keinem Fall die vom Teilnehmer für das mutmaßlich rechtsverletzende Produkt gezahlten Lizenzgebühren.
5.7.3. Bentley haftet nicht und diese Freistellung gilt nicht, wenn die behauptete Rechtsverletzung in einem Produkt enthalten ist, das nicht von Bentley entwickelt wurde oder in dessen Eigentum steht, oder wenn sie auf eine Änderung des Produkts durch den Teilnehmer oder auf die Kombination, den Betrieb oder die Nutzung eines Produkts mit anderer, nicht von Bentley stammender Software zurückzuführen ist, oder wenn der Teilnehmer gegen diesen Vertrag verstößt. Bentley haftet ferner nicht und diese Freistellung gilt nicht für den Teil eines Anspruchs wegen Rechtsverletzung, der auf der Nutzung einer überholten oder veränderten Version eines Produkts beruht, sofern die Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Produkts vermieden worden wäre.
Dieser Abschnitt 5.7 regelt die Ansprüche des Teilnehmers im Fall der Verletzung geistiger Eigentumsrechte abschließend.
5.8. Antivirensoftware. Bentley verwendet für alle Produkte handelsübliche, aktuelle Virenprüfsoftware und -verfahren, bevor sie dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden.
6. Sanktionen und Exportkontrollen.
Die Software unterliegt den Sanktions- und Exportkontrollgesetzen, -vorschriften und -anforderungen der USA sowie den Sanktions- und Exportkontrollgesetzen, -vorschriften und -anforderungen anderer Behörden oder Stellen außerhalb der Vereinigten Staaten (zusammen als „Sanktions- und Exportkontrollbestimmungen“ bezeichnet). Ungeachtet einer etwaigen Offenlegung eines endgültigen Bestimmungsorts der Software durch den Teilnehmer gegenüber Bentley darf der Teilnehmer die Software oder Teile davon oder ein System, das diese Software oder Teile davon enthält, weder unmittelbar noch mittelbar an Dritte exportieren, reexportieren oder weitergeben, ohne zuvor sämtliche Sanktions- und Exportkontrollbestimmungen strikt und vollständig einzuhalten, die für die Software und/oder den unmittelbaren oder mittelbaren Export, Reexport oder die Weitergabe der Software und damit verbundene Transaktionen gelten. Die Einrichtungen, Endnutzer und Länder, die durch Maßnahmen der Regierung der Vereinigten Staaten oder einer anderen Behörde oder Stelle außerhalb der Vereinigten Staaten Beschränkungen unterliegen, können sich ändern, und es liegt in der Verantwortung des Teilnehmers, die jeweils geltenden Sanktions- und Exportkontrollbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Der Teilnehmer stellt Bentley von jeglicher Verletzung seiner Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt 6 frei, verteidigt Bentley und hält Bentley schadlos.
7. Bentley-Gesellschaft, geltendes Recht, Streitbeilegung und Mitteilungen.
Je nachdem, wo sich der Hauptgeschäftssitz des Teilnehmers befindet (oder, wenn der Teilnehmer eine natürliche Person ist, wo der Teilnehmer ansässig ist), wird dieser Vertrag zwischen dem Teilnehmer und der nachstehend genannten Bentley-Gesellschaft geschlossen. Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des in der nachstehenden Tabelle jeweils genannten Landes und ist entsprechend auszulegen. Im größtmöglichen nach geltendem Recht zulässigen Umfang vereinbaren die Parteien, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf in seiner jeweils geltenden Fassung sowie die Bestimmungen des Uniform Computer Information Transactions Act, wie sie in einer Rechtsordnung in Kraft waren oder künftig in Kraft treten, auf diesen Vertrag keine Anwendung finden. Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den Parteien aus diesem Vertrag werden gemäß der nachstehend festgelegten anwendbaren Streitbeilegungsbestimmung beigelegt. Mitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen durch persönliche Übergabe, vorausbezahlte eingeschriebene Post, Zustellung per Luftpost am Folgetag oder auf elektronischem Wege; als Datum der Mitteilung gilt das Datum, an dem die Mitteilung unter der angegebenen Anschrift eingeht. Alle nach diesem Vertrag versandten Mitteilungen sind, sofern sie an Bentley gerichtet sind, zu Händen der Rechtsabteilung von Bentley an die jeweilige Bentley-Gesellschaft gemäß der nachstehenden Tabelle oder per E-Mail an Contracts@Bentley.com zu richten, und, sofern sie an den Teilnehmer gerichtet sind, an die (E-Mail-)Adresse und den bevollmächtigten Vertreter, die Bentley schriftlich mitgeteilt wurden.
Hauptgeschäftssitz des Teilnehmers (oder, wenn der Teilnehmer eine Privatperson ist, der Wohnsitz des Teilnehmers) | Verweise auf „Bentley“ beziehen sich auf die folgende Bentley-Einheit: | Geltendes Recht ist: | Ausschließliche Zuständigkeit/Forum für die Streitbeilegung: |
USA und Kanada | Bentley Systems, Inc., eine Gesellschaft nach dem Recht von Delaware mit eingetragenem Sitz in 685 Stockton Drive, Exton, PA 19341-0678 | US-Bundesstaat Pennsylvania | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Philadelphia, Pennsylvania, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der American Arbitration Association. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
Vereinigtes Königreich | Bentley Systems (UK) Limited mit eingetragenem Sitz in 43rd Floor, 8 Bishopsgate, London, United Kingdom, EC2N 4BQ | England und Wales | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in London, Vereinigtes Königreich, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
Brasilien | Bentley Systems Brasil Ltda. mit eingetragenem Sitz in Avenida Paulista, 2537. 9º Andar. Sala 09-114, São Paulo, SP, Postleitzahl 01310-100 | Brasilien | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Fragen, Zweifeln oder Ansprüchen („Streitigkeit“) zwischen den Parteien aus diesem Vertrag bemühen sich die Parteien nach besten Kräften um eine Beilegung der Streitigkeit. Zu diesem Zweck kann jede Partei die andere zur Teilnahme an einer Besprechung auffordern, in der versucht wird, die Streitigkeit in gutem Glauben einvernehmlich beizulegen („Streitanzeige“). Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, wird die Streitigkeit im Wege eines Schiedsverfahrens beigelegt, wenn die Parteien innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen nach Zustellung der Streitanzeige einer Partei an die andere keine Lösung finden. Das Schiedsverfahren wird vom AMCHAM Arbitration and Mediation Center nach dessen Regeln durchgeführt („Schiedsordnung“). Die Beilegung einer Streitigkeit im Wege eines Schiedsverfahrens ist nur anwendbar, wenn der Streitwert BRL 5.000.000,00 (fünf Millionen Reais) übersteigt. Wird dieser Betrag nicht erreicht, wird die Streitigkeit im Wege eines Gerichtsverfahrens vor den Gerichten der Stadt São Paulo, Bundesstaat São Paulo, ausgetragen. Das Schiedsverfahren wird in portugiesischer Sprache von drei Schiedsrichtern durchgeführt. Der Antragsteller hat einen Schiedsrichter im „Antrag auf Schiedsverfahren“ zu benennen, und der Antragsgegner hat bei seiner ersten Gelegenheit zur Stellungnahme einen Schiedsrichter zu benennen. Benennt eine der Parteien ihren jeweiligen Schiedsrichter nicht, so wird dieser gemäß dem in der Schiedsordnung festgelegten Verfahren bestellt. Die beiden Schiedsrichter benennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Kommt keine Einigung zustande, wird der dritte Schiedsrichter gemäß der Schiedsordnung bestellt. Die Parteien erkennen an, dass jede Partei einstweiligen Rechtsschutz vor den Gerichten der Stadt São Paulo, Bundesstaat São Paulo, beantragen kann und dass ein solcher Antrag nicht als unvereinbar mit den Bestimmungen dieser Klausel oder des Gesetzes 9.307/96 oder als Verzicht darauf gilt. Zusätzlich zu den dem Schiedsgericht durch die Schiedsordnung übertragenen Befugnissen ist das Schiedsgericht befugt, Anordnungen zu erlassen, einstweilige Verfügungen, Sicherungsmaßnahmen und einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren sowie die Erfüllung in Natur anzuordnen, wenn dies als angemessen und billig erachtet wird. Der Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und zu begründen; er gilt als endgültig und für die Parteien bindend und ist gemäß seinen Bestimmungen vollstreckbar. Der Schiedsspruch kann die Verteilung der mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten festlegen, einschließlich angemessener Anwaltshonorare und Auslagen. Die von den Parteien getroffene Wahl des Schiedsforums Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien aus diesem Vertrag unterwerfen sich die Parteien einem bindenden Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Mexiko-Stadt, Mexiko, gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien bindend, und das Urteil über den vom Schiedsrichter erlassenen Schiedsspruch ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, Kosten und Auslagen des Schiedsverfahrens. Ungeachtet des Vorstehenden ist Bentley berechtigt, gegen den Teilnehmer wegen Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag vor jedem Gericht Verfahren einzuleiten, ohne zuvor ein bindendes Schiedsverfahren einzuleiten. hindert die Parteien nicht daran, den Schiedsspruch oder die bestimmten und vollstreckbaren Verpflichtungen aus diesem Vertrag gerichtlich zu vollstrecken. |
Mexiko | BENTLEY SYSTEMS DE MEXICO S.A., de C.V. mit eingetragenem Sitz in Insurgentes Sur 1079 piso 3, Oficina 03-125, Colonia Noche Buena, Delegación Benito Juárez, C.P. 03720, Ciudad de México | Mexiko | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Mexiko-Stadt, Mexiko, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
China | Bentley Systems (Beijing) Co., Ltd. mit eingetragenem Sitz in No. 02, 03, 05, 19th Floor, Tower 2, China Central Place, No. 79 Jianguo Road, Chaoyang District, Peking, China | Volksrepublik China | Die Parteien verpflichten sich, alle Streitigkeiten oder Differenzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, gütlich beizulegen. Sollten die Parteien nicht in der Lage sein, die Streitigkeiten oder Differenzen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung einer Mitteilung, in der das Bestehen der Streitigkeit bestätigt wird, beizulegen, kann jede Partei die Streitigkeit der China International Economic and Trade Arbitration Commission in Peking („CIETAC“) zur endgültigen und verbindlichen Schlichtung gemäß den Regeln und Verfahren der CIETAC vorlegen. Der von der CIETAC erlassene Schiedsspruch ist von jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. |
Taiwan | Bentley Systems, Incorporated, Taiwan Branch, mit eingetragenem Sitz in Room 1551, 15th floor No. 168, Sec. 3, Nanjing E. Rd. Taipei 104 Taiwan | Taiwan | Sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Differenzen oder Ansprüche, die sich aus dem Vertrag oder in Verbindung mit dem Vertrag oder dessen Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit ergeben, werden durch ein Schiedsverfahren bei der Chinese Arbitration Association, Taipeh, gemäß der Schiedsordnung der Vereinigung endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Taipeh, Taiwan. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien bindend. |
Indien | Bentley Systems India Private Limited mit eingetragenem Sitz in Suite No. 1001 & 1002, WorkWell Suites, 10th Floor, Max House, 1516/338, 339, 340, Village Bahapur, New Delhi 110020, Indien | Indien | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Neu-Delhi, Indien, der gemäß der Schiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce ernannt wird, und diese Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche werden nach den genannten Regeln endgültig entschieden. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Arbitration and Conciliation Act, 1996. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Vorbehaltlich eines Schiedsverfahrens unterwerfen sich die Parteien der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte in Neu-Delhi, Indien. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley jedoch das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
Weltweit, außer in einem der oben beschriebenen Länder oder Regionen | Bentley Systems International Limited mit eingetragenem Sitz in 6th Floor, 1 Cumberland St , Fenian St, Dublin 2, D02 AX07, Irland | Irland | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Dublin, Irland, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
- Sonstiges.
Land | Klausel Nr. | Wortlaut der Klausel | Anmerkungen |
USA | 8.12 | Werden die Produkte für oder im Auftrag der Vereinigten Staaten von Amerika, ihrer Behörden und/oder Einrichtungen („US-Regierung“) erworben, so werden sie mit eingeschränkten Rechten bereitgestellt. Bei den Produkten und der begleitenden Dokumentation handelt es sich um „kommerzielle Computersoftware“ bzw. „Dokumentation zu kommerzieller Computersoftware“ gemäß 48 C.F.R. 12.212 und 227.7202 sowie um „eingeschränkte Computersoftware“ gemäß 48 C.F.R. 52.227-19(a), soweit jeweils anwendbar. Nutzung, Änderung, Vervielfältigung, Freigabe, Aufführung, Anzeige oder Offenlegung der Produkte und der begleitenden Dokumentation durch die US-Regierung unterliegen den in diesem Vertrag festgelegten Beschränkungen sowie 48 C.F.R. 12.212, 52.227-19, 227.7202 und 1852.227-86, soweit jeweils anwendbar. | Diese Klausel bildet Abschnitt 8.12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. |
Vereinigtes Königreich | 5.6 | Soweit dieser Vertrag kein internationaler Liefervertrag im Sinne von Section 26 des Unfair Contract Terms Act 1977 ist, schließt Bentley die Haftung nicht aus für (a) Tod oder Personenschäden, die durch Fahrlässigkeit von Bentley, seiner leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Auftragnehmer oder Beauftragten verursacht wurden; (b) Betrug oder betrügerische Falschangaben; (c) Verletzung der Verpflichtungen gemäß Section 12 des Sale of Goods Act 1979 oder Section 2 des Supply of Goods and Services Act 1982; oder (d) sonstige Haftung, die gesetzlich nicht ausgeschlossen werden kann. | Zusätzliche Formulierung am Ende von Abschnitt 5.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzugefügt. |
