SELECT-Programmvertrag
Die kommerziellen Programmverträge von Bentley werden von Zeit zu Zeit aktualisiert. In unseren Ressourcen finden Sie ausführliche Hinweise zu den Änderungen, die am 1. April 2026 in Kraft getreten sind.
Bedingungen des SELECT-Programms
Zuletzt geändert: 1. April 2026
Das SELECT-Programm-Abonnement des Teilnehmers unterliegt den folgenden Bedingungen, die zusammen mit einem etwaigen anwendbaren Angebotsdokument den SELECT-Programmvertrag (den „Vertrag“) zwischen dem Teilnehmer und der Bentley-Vertragspartei bilden:
- Die Bedingungen des SELECT-Programms;
- Allgemeine Geschäftsbedingungen von Bentley;
- Support- und Wartungsbedingungen;
- Dienstleistungsbedingungen;
- Bedingungen des Cloud-Angebots;
- Bedingungen des Cloud-Service-Abonnements; und
- Länderspezifische Bedingungen
Bedingungen des SELECT-Programms
- Definitionen.
Die in diesen Bedingungen des SELECT-Programms hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die nachstehend definierte Bedeutung:
- Abdeckung durch das SELECT-Programm.
Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, alle Bentley-Produkte, für die er Lizenzen hält, vom SELECT-Programm erfassen zu lassen. Bentley erbringt vorbehaltlich der Bestimmungen des Vertrags Dienste des SELECT-Programms für den Teilnehmer im Hinblick auf alle Bentley-Produkte, für die der Teilnehmer Lizenzen hält. Zusätzliche Bentley-Produkte, für die der Teilnehmer während der Laufzeit des Abonnements des SELECT-Programms Lizenzen erwirbt, werden automatisch vom SELECT-Programm des Teilnehmers gemäß diesem Vertrag erfasst; die zusätzlichen Abonnementgebühren werden in die regelmäßigen Rechnungen an den Teilnehmer für die Dienste im Rahmen des SELECT-Programms aufgenommen.
- Produktlizenzierung.
3.1. Bestehende Lizenzen. Bentley und der Teilnehmer vereinbaren, dass die Bedingungen des Vertrags alle zum Datum des Inkrafttretens bestehenden Lizenzverträge für Produkte (einschließlich früherer Versionen davon) ändern und ergänzen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen zum Datum des Inkrafttretens bestehender Lizenzverträge für Produkte und den Bedingungen dieses Vertrags sind die Bedingungen dieses Vertrags bis zur Kündigung dieses Vertrags maßgeblich; danach richtet sich die Nutzung unbefristet lizenzierter Produkte durch den Teilnehmer nach den Bedingungen des Lizenzvertrags, der mit dem Produkt oder dem Wesentlichen Update des Produkts bei dessen Lieferung an den Teilnehmer bereitgestellt wurde.
3.2. Künftige Lizenzen. Lizenziert der Teilnehmer eine Kopie eines Produkts, so richtet sich seine Nutzung dieses Produkts nach den Bedingungen des Lizenzvertrags, der mit dem Produkt bei dessen Lieferung an den Teilnehmer bereitgestellt wird, in der durch die zum Zeitpunkt der Lizenzierung geltenden Bedingungen dieses Vertrags geänderten oder ergänzten Fassung. Der Teilnehmer erklärt sich hiermit damit einverstanden, dass das Herunterladen oder die Nutzung an ihn gelieferter Produkte seine Annahme der mit dem Produkt bei Lieferung bereitgestellten Lizenzvertragsbedingungen darstellt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen des mit einem Produkt bei Lieferung an den Teilnehmer bereitgestellten Lizenzvertrags und den zum Zeitpunkt des Erwerbs dieses Produkts geltenden Bedingungen dieses Vertrags sind die zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Bedingungen dieses Vertrags für die Laufzeit dieses Vertrags maßgeblich. Bei unbefristet lizenzierten Produkten richtet sich die Nutzung des Produkts durch den Teilnehmer jedoch nach Kündigung dieses Vertrags nach den Bedingungen des Lizenzvertrags, der mit dem Produkt bei dessen Lieferung an den Teilnehmer bereitgestellt wurde.
3.3. Keine Übertragung. Vorbehaltlich Abschnitt 8.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley darf der Teilnehmer seine Rechte aus den Lizenzen zur Nutzung von Bentley-Produkten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Bentley weder verkaufen, übertragen, abtreten, mit einem Sicherungsrecht belasten, unterlizenzieren, verleihen, verpachten noch vermieten. Erteilt Bentley seine Zustimmung, so kann der Teilnehmer eine Lizenz dauerhaft an einen anderen Endnutzer übertragen, sofern die gesamte von dieser Lizenz erfasste Software sowie die zugehörige Dokumentation und Datenträger an den übernehmenden Endnutzer übertragen werden und der Teilnehmer keine Kopien davon zurückbehält, und sofern der übernehmende Endnutzer gegenüber Bentley schriftlich zusagt, alle von ihm lizenzierten Produkte unter das SELECT-Programm zu stellen und an die dann geltenden Bedingungen des Lizenzvertrags für dieses Produkt gebunden zu sein. Die in diesem Abschnitt 3.3 festgelegten Rechte und Pflichten bleiben über den Ablauf oder die Kündigung des Vertrags hinaus bestehen und bleiben ungeachtet dieses Ablaufs oder dieser Kündigung durchsetzbar.
- SELECT-Lizenzierungsprogramme.
Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes im Vertrag vorgesehen ist, werden Lizenzen für Bentley-Produkte pro Gerät entsprechend dem geltenden Endbenutzer-Lizenzvertrag, der dem Bentley-Produkt beiliegt, gewährt. Die folgenden Lizenzprogramme stehen nur für zugelassene Produkte zur Verfügung. Bentley behält sich das Recht vor, für Produkte die Möglichkeit einer Lizenzierung gemäß den folgenden Programmen zu eröffnen oder sie davon auszuschließen. Bentley behält sich das Recht vor, ihre Lizenzprogramme jederzeit einzustellen, ohne den Teilnehmer darüber zu unterrichten. Bis zur Verlängerung oder Beendigung dieses Vertrags beeinträchtigt jedoch die Beendigung eines Lizenzprogramms nicht die Lizenzen für Produkte, die zuvor gemäß einem solchen beendeten Lizenzprogramm gewährt wurden. Zur Klarstellung: Alle Lizenzen, die zuvor gemäß einem beendeten Lizenzprogramm gewährt wurden, enden mit der Verlängerung oder Beendigung dieses Vertrags.
4.1. Pool-Lizenzierung. Bentley gewährt dem Teilnehmer hiermit ein beschränktes, nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht, Zugelassene Produkte ausschließlich zur Nutzung im Produktionsbetrieb in Mehrbenutzer-Computernetzwerken zu verwenden und ein lizenziertes Produkt auf mehr als einem Computer oder einer Festplatte zu installieren.
Der Teilnehmer erklärt hiermit sein Einverständnis zur Verwaltung und Überwachung der Nutzung gepoolter Lizenzen durch SES. Der Teilnehmer bestätigt, dass die weitere Nutzung von Bentley-Produkten gemäß gepoolten Lizenzen auf dem Austausch von Nutzungsdaten zwischen Bentley-Produkten und SES basiert. Der Teilnehmer erklärt sich hiermit damit einverstanden, die Übertragung von richtigen Nutzungsdaten durch installierte Produkte an Bentley nicht zu stören.
Der Teilnehmer kann mit Genehmigung von Bentley eine alternative Lizenzierungstechnologie von Bentley installieren und umsetzen, die Bentley jeweils zur Überwachung der Nutzung verlangt. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden und erkennt an, dass die alternative Lizenzierungstechnologie in einem solchen Fall von Zeit zu Zeit die erzeugten Nutzungsdaten an Bentley übermittelt und er stimmt dieser Übermittlung an Bentley zu.
Bentley legt Zeitintervalle fest und misst die Anzahl der eindeutigen Geräte, auf denen der Teilnehmer jedes Produkt pro Standort und pro Intervall nutzt („Pool-Nutzung“). Das Intervall, über das die Pool-Nutzung gemessen wird, kann sich ändern und je nach Zugelassenem Produkt sowie nach weiteren Kriterien variieren.
Das SELECT-Programm für lizenzierte Produkte berechtigt den Teilnehmer zur gepoolten Nutzung innerhalb eines jeden Intervalls an jedem Standort bis zur Anzahl an Exemplaren eines solchen Produkts, für die der Teilnehmer Lizenzen an diesem Standort hält.
Zur Klarstellung: Das dem Teilnehmer gemäß diesem Abschnitt 4.1 gewährte Recht, Lizenzen für Produkte zu poolen, endet im Falle einer Kündigung oder Nichtverlängerung dieses Vertrags, ungeachtet dessen, dass die betreffenden Produkte unbefristet lizenziert sein können.
4.2. Laufzeitlizenzen. Übersteigt während eines Kalenderquartals (oder eines anderen von Bentley von Zeit zu Zeit angebotenen Zeitraums) die Anzahl der eindeutigen Geräte an einem Standort des Teilnehmers, die ein Produkt in einem Intervall nutzen, die Anzahl der Kopien dieses Produkts, für die der Teilnehmer an diesem Standort Lizenzen besitzt („Übermäßige Nutzung“), so kann Bentley dem Teilnehmer rückwirkend Lizenzen zur Abdeckung der Übermäßigen Nutzung gewähren („Laufzeitlizenzen“) und dem Teilnehmer Gebühren je Standort und je lizenziertem Produkt für den Spitzenwert dieser Übermäßigen Nutzung in Rechnung stellen („Laufzeitlizenzgebühren“), wobei solche Laufzeitlizenzen erst mit Zahlung der Laufzeitlizenzgebühren durch den Teilnehmer wirksam werden. Die Laufzeitlizenzgebühren sind diejenigen, die zu Beginn des Kalenderzeitraums gelten, auf den sie sich beziehen.
Zahlt der Teilnehmer die Laufzeitlizenzgebühren nicht, so kann Bentley zusätzlich zur Ausübung der in Abschnitt 7.2 der Bedingungen des SELECT-Programms von Bentley vorgesehenen Rechte i) technische Maßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, die Möglichkeit des Teilnehmers zur Übermäßigen Nutzung einzuschränken, und/oder ii) das dem Teilnehmer gemäß Abschnitt 4.1 dieser Bedingungen des SELECT-Programms gewährte Recht auf Pool-Lizenzierung einstellen.
4.3. SELECT Open Access. Der Teilnehmer kann nach Genehmigung durch Bentley zur Teilnahme am SELECT Open Access-Programm von Bentley („SELECT Open Access“) zugelassen werden. Die Nutzung von Produkten im Rahmen von SELECT Open Access erfordert SES und unterliegt im Übrigen der Überwachung und Messung, die gemäß Abschnitt 4.1 dieser Bedingungen des SELECT-Programms für die Pool-Lizenzierung gilt.
Die Vorteile von SELECT Open Access sind unter anderem: (i) eine nicht exklusive, beschränkte, widerrufliche, nicht übertagbare, nicht abtretbare Lizenz zur Installation und ausschließlichen Nutzung zu Produktionszwecken für zugelassene Produkte, auch solche, für die der Teilnehmer nicht anderweitig Lizenzen für Kopien der zugelassenen Produkte hält, und (ii) Zugang für Benutzer zu On-Demand-Schulungen und Schulungen im virtuellen Klassenzimmer, wie sie von Bentley zur Verfügung gestellt werden, die pro Produkt der Menge der SELECT Open Access Nutzung durch den Teilnehmer (gemäß untenstehender Definition) entsprechen.
Bentley stellt dem Teilnehmer am Ende jedes Kalenderquartals Laufzeitlizenzgebühren für den Spitzenwert der Pool-Nutzung des Teilnehmers während des Quartals auf Basis je Standort und je Produkt in Rechnung, einschließlich der Übermäßigen Nutzung gesondert lizenzierter Produkte („SELECT Open Access-Nutzung“). Die Laufzeitlizenzgebühren für die SELECT Open Access-Nutzung sind diejenigen, die zu Beginn des jeweiligen Kalenderquartals gelten. Mit der Teilnahme an SELECT Open Access verpflichtet sich der Teilnehmer, Laufzeitlizenzgebühren für jede hiermit gewährte Nutzung von Produkten zu zahlen, wobei sich dieser Betrag in Bezug auf gesondert lizenzierte Produkte auf die Übermäßige Nutzung beschränkt.
4.4. Portfolio-Ausgleich.
4.4.1. Mindestens dreißig (30) Tage vor jedem Jahrestag einer Verlängerung der Laufzeit dieses Vertrags gemäß nachstehendem Abschnitt 7.1 kann der Teilnehmer nach Genehmigung durch Bentley und zu den hierin festgelegten Bedingungen einen Portfolio-Ausgleich („Portfolio-Ausgleich“) beantragen. Der Portfolio-Ausgleich ermöglicht es dem Teilnehmer, Lizenzen für Zugelassene Produkte, die er von Bentley zur unbefristeten Nutzung erworben hat („Unbefristete Lizenzen“), gegen Lizenzen für andere Zugelassene Produkte als Ersatz für eine Unbefristete Lizenz („Getauschte Portfoliolizenzen“) zur Nutzung am Standort der Unbefristeten Lizenzen gemäß den Bedingungen des nachstehenden Abschnitts 6.1 dieser Bedingungen des SELECT-Programms einzutauschen.
4.4.2. Der Teilnehmer kann Unbefristete Lizenzen gegen Getauschte Portfoliolizenzen eintauschen, deren Gesamtwert auf Grundlage des jeweils geltenden, von Bentley im Land der Nutzung veröffentlichten Listenpreises für die unbefristete Lizenz eines Produkts („Aktueller Lizenzpreis“) dem Gesamtwert der Unbefristeten Lizenzen auf Grundlage der Aktuellen Lizenzpreise entspricht oder darunter liegt. Mit dem Tausch enden die von Bentley dem Teilnehmer in Bezug auf die Unbefristeten Lizenzen gewährten Lizenzrechte, und die Lizenzrechte in Bezug auf die Getauschten Portfoliolizenzen beginnen für eine anfängliche Laufzeit von zwölf (12) Monaten, wobei standardmäßig automatische Verlängerungsanfragen für gleich lange Zeiträume folgen, sofern der Teilnehmer Bentley nicht mitteilt, dass er keine Verlängerung wünscht. Ungeachtet des Vorstehenden enden mit der Kündigung dieses Vertrags oder des Lizenzprogramms Portfolio-Ausgleich alle dem Teilnehmer gewährten Getauschten Portfoliolizenzen, und das Recht des Teilnehmers zur Nutzung der Unbefristeten Lizenzen lebt wieder auf. Um teilnahmeberechtigt zu sein, darf der Teilnehmer keine offenen Rechnungen über Bentley geschuldete Beträge haben.
4.5. Kostenlose Lizenzen. Der Teilnehmer ist hiermit auf nicht ausschließlicher Basis berechtigt, ohne Zahlung von Lizenzgebühren, jedoch im Übrigen vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrags, Kopien bestimmter Zugelassener Produkte zur Nutzung im Produktionsbetrieb ausschließlich für die eigene Nutzung zu erstellen, die Bentley von Zeit zu Zeit bereitstellt und die von Bentley als kostenlose Software gekennzeichnet sind. Der Teilnehmer ist berechtigt, solche Produkte, die von Bentley als für eine Weiterverbreitung freigegeben gekennzeichnet sind, in maschinenlesbarer Form an Dritte weiterzugeben, an die der Teilnehmer seine Bentley-Produktdateien verteilt; vorausgesetzt, der Teilnehmer holt von jedem dieser Dritten die Zusage ein, diese Produkte nicht weiter zu verbreiten. Sofern Bentley nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes gestattet, erlöschen solche hierunter gewährten oder weitergegebenen kostenlosen Lizenzen mit der Kündigung dieses Vertrags.
4.6. Evaluierung von Produkten. Bentley gewährt dem Teilnehmer hiermit, vorbehaltlich seiner Einhaltung der Verfahren dieses Abschnitts 4.6 der Bedingungen des SELECT-Programms, ein beschränktes, nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht auf eine (1) Kopie je Standort jedes Zugelassenen Produkts ausschließlich zur Evaluierungsnutzung dieses Produkts, wobei der Teilnehmer keinen Anspruch auf Evaluierungskopien von Produkten hat, die er bereits zuvor lizenziert hat. Die Nutzungsdauer einer Evaluierungskopie darf dreißig (30) Tage nicht überschreiten, und Bentley kann das Produkt mit einem Mechanismus versehen, der bewirkt, dass das Produkt nach dreißig (30) Tagen abläuft oder unbrauchbar wird. Im Sinne dieser Bedingungen des SELECT-Programms bezeichnet „Evaluierungsnutzung“: die Nutzung eines Bentley-Produkts ausschließlich zur internen Evaluierung dieses Produkts. Die Evaluierungsnutzung schließt ausdrücklich die Nutzung im Zusammenhang mit laufenden Projekten, die Nutzung gegen Entgelt jeglicher Art sowie die Nutzung im Produktionsbetrieb aus.
- Abonnementlizenzierung.
Bentley bietet dem Teilnehmer bestimmte Produktlizenzen ausschließlich für eine festgelegte Laufzeit zum Kauf an („Abonnement“, wobei diese Laufzeit die „Abonnementlaufzeit“ ist). Die Nutzung solcher Produkte durch den Teilnehmer im Rahmen eines Abonnements unterliegt den Bedingungen eines anwendbaren Angebotsdokuments und diesem Vertrag.
5.1. Der Teilnehmer kann nach Genehmigung durch Bentley Abonnements zur Lizenzierung bestimmter Zugelassener Produkte erwerben (eine „Produktabonnementlizenz“). Eine Produktabonnementlizenz berechtigt den Teilnehmer zu Lizenzrechten an einem Produkt zur Nutzung im Produktionsbetrieb, in Objektcode-Form und (mit Ausnahme von CALs) innerhalb eines Landes. Um teilnahmeberechtigt zu sein, darf der Teilnehmer keine offenen Rechnungen über Bentley geschuldete Beträge haben. Einige Produktabonnementlizenzen setzen die Teilnahme an SELECT Open Access voraus.
5.2. Der Teilnehmer erkennt an, dass die im Rahmen einer Produktabonnementlizenz lizenzierten Produkte dem Teilnehmer ausschließlich für die Dauer der jeweiligen Abonnementlaufzeit oder einer Verlängerungslaufzeit zur Nutzung überlassen werden. Eine Produktabonnementlizenz besteht in keinem Fall über den Ablauf oder die vorzeitige Beendigung des Vertrags hinaus fort. Der Teilnehmer erkennt an, dass Produktabonnementlizenzen mit eingebetteten Kontrolluhren an den Teilnehmer geliefert werden können. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass Kontrolluhren nicht als Mangel solcher Produktabonnementlizenzen gelten, und stellt Bentley von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen frei, die sich aus Kontrolluhren oder deren Funktionsweise ergeben oder damit zusammenhängen. Der Teilnehmer darf Kontrolluhren weder entfernen noch umgehen.
5.3. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem Abschnitt 5 dieser Bedingungen des SELECT-Programms und einem anderen Abschnitt des Vertrags oder zwischen diesem Abschnitt 5 und den Bedingungen des Lizenzvertrags, der mit einem Produkt bereitgestellt wird, das Gegenstand einer Produktabonnementlizenz ist, ist dieser Abschnitt 5 in Bezug auf Produktabonnementlizenzen maßgeblich.
5.4. Eine Client-Zugriffslizenz („CAL“) ist eine Produktabonnementlizenz, die einem bestimmten namentlich benannten Anwender den Zugriff auf vom Teilnehmer lizenzierte Server-Produkte gestattet. Die CAL-Nutzung wird durch Zählung der Anzahl der Anwender ermittelt, die während eines Zeitraums von drei Monaten oder eines anderen in einem anwendbaren Angebotsdokument festgelegten Zeitraums auf ein bestimmtes Server-Produkt zugreifen. Zur Klarstellung: „CAL“ bezeichnet eine Kategorie von Produktlizenzbezeichnungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Passports, Visas oder sonstige Bezeichnungen, die Bentley von Zeit zu Zeit festlegen kann. CALs sind nicht übertragbar und können nicht gepoolt oder von mehreren Anwendern gemeinsam genutzt werden. Der Teilnehmer gestattet die Verwaltung und Überwachung der CAL-Nutzung sowie der Nutzung von Server-Produkten über SES. Der Teilnehmer erkennt an, dass die fortdauernde Verfügbarkeit von CALs für Anwender von der Kommunikation mit SES abhängen kann.
- Gebühren des SELECT-Programms.
6.1. Der Teilnehmer zahlt an Bentley die jeweils geltende Abonnementgebühr für jedes zum Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags lizenzierte Produkt. Der Teilnehmer zahlt an Bentley die jeweils geltende Abonnementgebühr für jedes weitere während der Laufzeit dieses Vertrags lizenzierte Produkt, und zwar zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser weiteren Produktlizenz. In Bezug auf die vom Teilnehmer während der Laufzeit des Vertrags lizenzierten Produkte bleiben die zum Datum des Inkrafttretens bzw. – bei weiteren lizenzierten Produkten – zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltenden Gebühren für den Teilnehmer bis zum Datum der nächsten Verlängerung dieses Vertrags in Kraft (sofern in einem anwendbaren Angebotsdokument nichts anderes bestimmt ist); zu diesem Zeitpunkt werden die Gebühren auf die von Bentley zum Verlängerungsdatum berechneten Gebühren umgestellt, wobei Änderungen der Gebühren für abgedeckte Produkte erst dreißig (30) Tage nach Zugang der entsprechenden Mitteilung beim Teilnehmer wirksam werden.
6.2. Die Berechnung und Zahlung von Abonnementgebühren oder eines gesonderten Preises für alle Produkte und Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags richtet sich nach dem lokalen Preis und der lokalen Währung des Standorts des Teilnehmers, an dem das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung genutzt wird.
6.3. Die in diesem Abschnitt 6 festgelegten Abonnementgebühren und die in Abschnitt 4.2 der Bedingungen des SELECT-Programms festgelegten Laufzeitlizenzgebühren schließen die Abdeckung durch das SELECT-Programm ein; für genutzte CALs oder im Rahmen des SELECT-Programm-Abonnements lizenzierte Produkte fallen keine zusätzlichen Gebühren für die Abdeckung durch das SELECT-Programm an.
6.4. Bentley stellt dem Teilnehmer zunächst ein (1) Jahr Abonnementgebühren für alle zum Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags erworbenen Produktlizenzen in Rechnung. Bentley stellt dem Teilnehmer für alle im ersten Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags erworbenen Produktlizenzen eine anteilige Jahresrechnung aus. Ab dem ersten Jahrestag des Datums des Inkrafttretens dieses Vertrags werden Rechnungen über Abonnementgebühren für Produktlizenzen vierteljährlich oder jährlich ausgestellt. Rechnungen, die neue Produktlizenzen ausweisen, enthalten einen anteiligen Betrag für die Abdeckung des Produkts durch das SELECT-Programm im vorangegangenen Abrechnungszeitraum zuzüglich des vollen Betrags für den laufenden Abrechnungszeitraum.
6.5. Die in diesem Abschnitt 6 festgelegten Rechte und Pflichten bleiben über den Ablauf oder die Kündigung des Vertrags hinaus bestehen und bleiben ungeachtet dieses Ablaufs oder dieser Kündigung durchsetzbar.
- Laufzeit und Kündigung.
7.1. Laufzeit. Dieser Vertrag und das SELECT-Programm-Abonnement des Teilnehmers treten am Datum des Inkrafttretens in Kraft, laufen für eine anfängliche Laufzeit von zwölf (12) Monaten und verlängern sich automatisch um jeweils gleich lange Zeiträume, sofern nicht eine der Parteien mindestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der jeweils laufenden Laufzeit mitteilt, dass sie die Laufzeit nicht zu verlängern wünscht.
7.2. Kündigung wegen wesentlicher Vertragsverletzung. Jede Partei kann diesen Vertrag nach eigener Wahl im Falle einer wesentlichen Verletzung dieses Vertrags durch die andere Partei kündigen. Eine solche Kündigung kann nur durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei erfolgen, in der die Vertragsverletzung bzw. -verletzungen, auf die die Kündigung gestützt wird, konkret benannt werden. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung hat die vertragsbrüchige Partei dreißig (30) Tage Zeit, die Vertragsverletzung bzw. -verletzungen zu beheben; erfolgt die Behebung nicht bis zum Ende dieses Zeitraums, so endet dieser Vertrag. Bentley ist jedoch berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Teilnehmer gegen eine seiner Pflichten nach Abschnitt 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. Die Nichtzahlung einer offenen Rechnung von Bentley durch den Teilnehmer stellt stets eine wesentliche Verletzung dieses Vertrags dar.
7.3. Insolvenz. Wird der Teilnehmer nach geltendem Insolvenzrecht zahlungsunfähig oder insolvent oder überschuldet, trifft er Vereinbarungen mit seinen Gläubigern oder gerät er anderweitig in Liquidation, Verwaltung, Sanierungsverfahren oder Zwangsverwaltung, so ist Bentley berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen.
7.4. Folgen der Kündigung. Mit der Kündigung dieses Vertrags, gleich aus welchem Grund, enden alle dem Teilnehmer in diesem Vertrag gewährten Rechte und Lizenzen mit sofortiger Wirkung. In Bezug auf unbefristet lizenzierte Produkte richtet sich die Nutzung dieser Produkte durch den Teilnehmer nach den Bedingungen des mit diesen Produkten gelieferten Lizenzvertrags. Der Teilnehmer hat die Nutzung von SES unverzüglich einzustellen.
7.5. Wiederaufnahme nach Kündigung. Nach einer Kündigung des SELECT-Programms kann der Teilnehmer diese Leistungen nur dann wieder aufnehmen, wenn Bentley der Wiederaufnahme zustimmt und der Teilnehmer im Voraus eine SELECT-Wiederaufnahmegebühr an Bentley zahlt, deren Höhe Bentley nach eigenem Ermessen festlegt und die den Gesamtbetrag aller Gebühren nicht übersteigt, die für den Zeitraum zwischen dem Kündigungsdatum und dem Datum der Wiederaufnahme angefallen und zahlbar gewesen wären, ohne Berücksichtigung von Rabatten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Definitionen.
Die in diesen Bedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die nachstehend aufgeführten Bedeutungen:
1.1. „Vertrag“ wird wie in den jeweiligen Programmbedingungen definiert.
1.2. „Bentley“ bezeichnet die Bentley-Vertragspartei und jede juristische Person, die die Bentley-Vertragspartei kontrolliert, die von ihr kontrolliert wird oder die unter gemeinsamer Kontrolle mit ihr steht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jede juristische Person, die während der Laufzeit dieses Vertrags gegründet oder erworben wird.
1.3. „Bentley-Vertragspartei“ bezeichnet das in Artikel 7 dieser Bedingungen für die Lizenzierung der Produkte und Dienstleistungen von Bentley angegebene Bentley-Unternehmen
1.4. „Bentley-Produkte“ oder „Produkte“ bezeichnet die Softwareprodukte, Daten und sonstigen Materialien, die zuvor oder künftig (einschließlich Softwareprodukten, Daten und sonstigen Materialien, die Bentley während der Laufzeit eines Vertrags erwirbt) von Bentley über Bereitstellungsmechanismen vertrieben werden, die Bentley nach eigenem Ermessen bestimmt, und die Bentley dem Teilnehmer in der Regel ausschließlich in Objektcode-Form zur Lizenzierung im Rahmen dieses Vertrags zur Verfügung stellt, einschließlich Wesentlicher Updates und Geringfügiger Updates.
1.5. „Land“ bezeichnet das Land: (i) in dem das Produkt erstmals von Bentley oder einem autorisierten Bentley-Wiederverkäufer bezogen wird; oder (ii) das in der Bestellung angegeben ist, für die eine Kopie des Produkts zur Nutzung im Produktionsbetrieb erstellt werden darf oder das Produkt zur Nutzung freigegeben ist.
1.6. „Gerät“ bezeichnet einen einzelnen PC, eine Workstation, ein Terminal, einen Laptop, ein mobiles Gerät, einen Server oder ein anderes elektronisches Gerät.
1.7. „Vertreiben“ bezeichnet den Vertrieb durch Bentley mit allen heute bekannten oder in Zukunft entwickelten Mitteln.
1.8. „Dokumentation“ bezeichnet beschreibende, interaktive oder technische Informationen, die sich auf Produkte oder Cloud-Angebote beziehen.
1.9. „Datum des Inkrafttretens“ bezeichnet das Datum, zu dem der Teilnehmer ein Angebotsdokument ausführt, das auf die geltenden Programmbedingungen verweist, oder das Angebotsdokument anderweitig schriftlich akzeptiert.
1.10. „Zugelassenes Produkt“ bezeichnet ein Bentley-Produkt, das auf der Bentley-Liste der für Lizenzprogramme zugelassenen Produkte aufgeführt ist, die unter https://www.bentley.com/globalassets/content/licensing-program-eligibility-list.pdf abrufbar ist; ohne eine solche Aufführung ist ein Produkt für ein solches Programm oder Abonnement nicht zugelassen.
1.11. „Externer Benutzer“ bezeichnet jeden Benutzer (nicht eine Organisation), der nicht:
1.11.1. ein Vollzeit-, Teilzeit- oder Zeitangestellter des Teilnehmers ist, oder
1.11.2. eine Zeitarbeitskraft oder ein unabhängiger Auftragnehmer ist, die bzw. der an der Nutzung zu Produktionszwecken beteiligt ist und unter der Aufsicht und Kontrolle des Teilnehmers arbeitet.
1.12. „Wesentliches Update“ bezeichnet eine kommerzielle Version eines Produkts, die gegenüber dem Produkt, das sie ersetzen soll, wesentliche zusätzliche Funktionen aufweist.
1.13. „Geringfügiges Update“ bezeichnet eine Instandsetzungsversion eines Produkts.
1.14. „Objektcode“ bezeichnet die Produkte in maschinenlesbarer Form, die nicht für das menschliche Verständnis der Programmlogik geeignet ist und die von einem Computer unter Verwendung des geeigneten Betriebssystems ohne Kompilation oder Übersetzung ausgeführt werden kann. Objekt-Code umfasst insbesondere nicht den Quellcode.
1.15. „Angebotsdokument“ bezeichnet ein schriftliches kommerzielles Angebot von Bentley, das als Vorschlag, Arbeitsauftrag, Arbeitsanweisung, Kostenvoranschlag oder Auftragsformular bezeichnet werden kann.
1.16. „Nutzung im Produktionsbetrieb“ bezeichnet die Nutzung eines Produkts von Bentley in Objektcodeform durch einen Benutzer bzw. ein Gerät ausschließlich für interne Produktionszwecke des Teilnehmers und schließt externe Anwender aus (außer in Bezug auf den Zugriff auf Serverprodukte).
1.17. „Programmbedingungen“ bezeichnet die relevanten Bedingungen für ein Abonnementprogramm von Bentley.
1.18. „Geschützte Informationen“ sind vertrauliche, geschützte und technische Informationen, die sich auf die Produkte von Bentley sowie auf die Technologie und Geschäftspraktiken von Bentley beziehen.
1.19. „Seriennummer“ bezeichnet eine von Bentley vergebene eindeutige Nummer zur Identifizierung eines bestimmten Exemplars eines Produkts, die auf den Teilnehmer registriert und von diesem einem bestimmten Exemplar eines solchen Produkts zugewiesen wird.
1.20. „Server-Produkt“ bezeichnet ein Produkt, das sich auf einem Server befindet und Funktionen bereitstellt, auf die die Benutzer zugreifen, indem sie sich über Client-Anwendungen oder mobile Anwendungen mit dem Server verbinden. Ein solcher Server kann sich an folgenden Orten befinden: (i) auf einem Server-Produkt, das hinter der Firewall des Teilnehmers und/oder innerhalb des Netzwerks des Teilnehmers eingesetzt wird; (ii) auf einem Server-Produkt, das von einer externen Organisation lizenziert wird oder (iii) bei Bentley als Cloud-basierter Dienst.
1.21. „Dienstleistungsangebot(e)“ bezeichnet die vom Teilnehmer angeforderten professionellen Dienstleistungen, die Bentley gemäß einem Angebotsdokument und den Bedingungen dieses Vertrags zu erbringen zusagt.
1.22. „Standort“ bezeichnet einen oder mehrere bestimmte geographische Orte, an denen der Teilnehmer den Betrieb von Produkten innerhalb der geografischen Grenzen eines einzelnen Landes nutzt oder verwaltet.
1.23. „Teilnehmer“ ist gemäß dem jeweiligen Angebotsdokument definiert; in Bezug auf die Nutzung von Produkten bezeichnet der Begriff „Teilnehmer“: (i) einen Vollzeit-, Teilzeit- oder Zeitangestellten des Teilnehmers; oder (ii) eine Zeitarbeitskraft oder einen unabhängigen Auftragnehmer, die bzw. der an der Nutzung im Produktionsbetrieb beteiligt ist und unter der unmittelbaren Aufsicht und Kontrolle des Teilnehmers arbeitet.
1.24. „Subscription Entitlement Service“ oder „SES“ bezeichnet den cloudbasierten Lizenzverwaltungsdienst von Bentley oder ein entsprechendes Nachfolgewerkzeug von Bentley zur Lizenzverwaltung.
1.25. „Abonnementgebühr“ bezeichnet die Gebühr für ein Abonnement, die von Zeit zu Zeit nach Bentleys alleinigem Ermessen veröffentlicht wird.
1.26. „Abonnementlaufzeit“ wird wie in den entsprechenden Angebotsunterlagen oder Programmbedingungen definiert.
1.27. „Technischer Support“ bezeichnet den Internet- und E-Mail-basierten Support zur Unterstützung eines Teilnehmers, wie in den entsprechenden Programmbedingungen sowie den Support- und Wartungsbedingungen beschrieben.
1.28. „Kontrolluhren“ bezeichnet Kopierschutzmechanismen oder sonstige Sicherungsvorkehrungen, durch die Produkte nach Kündigung oder Ablauf des Vertrags, einer anwendbaren Abonnementlaufzeit oder einer anwendbaren Verlängerungslaufzeit deaktiviert werden können.
1.29. „Nutzungsdaten“ sind Daten oder Informationen, die Bentley in Bezug auf die Installation, den Zugriff auf oder die Nutzung von Produkten, Produktmerkmalen und -funktionen, Cloud-Angeboten (wie in den Cloud-Angebotsbedingungen definiert) und anderen Diensten von Bentley durch den Teilnehmer erhebt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Nutzungsstatistiken, die keine personenbezogenen Daten enthalten, wie z. B. das Nutzungsvolumen, die Nutzungsdauer, die Nutzungszeit, die Anzahl der Benutzer, die verwendeten Funktionen und den Standort der Benutzer.
1.30. „Nutzung“ bezeichnet die Verwendung des Produkts durch eine Einzelperson.
1.31. „Anwender“ bezeichnet eine Einzelperson.
1.32. „Virtualisierte Umgebung“ bezeichnet ein System, das einem oder mehreren Benutzern den Fernzugriff auf Softwareanwendungen ermöglicht.
- Begleichung von Bentley-Rechnungen
2.1. Zahlungsbedingungen. Sofern in einem Angebotsdokument nicht anderweitig festgelegt, ist der Teilnehmer verpflichtet, jede Rechnung oder CSS-Zahlungsanforderung von Bentley für alle Produktlizenzen (einschließlich Produktabonnementlizenzen und befristete Lizenzen) und Dienstleistungen, die von Bentley bereitgestellt werden, innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum einer solchen Rechnung zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug fallen auf diese Rechnungen Zinsen in Höhe von anderthalb Prozent (1,5 %) pro Monat an oder, falls dieser niedriger liegt, der höchste gemäß geltendem Recht zulässige Zinssatz. Ist eine an Bentley zu leistende Zahlung überfällig, kann Bentley nach eigenem Ermessen den Zugang des Teilnehmers zu und die Nutzung von Produkten und damit verbundenen Diensten, Rechten und Lizenzen, die von Bentley bereitgestellt werden, aussetzen oder, nach Anmahnung der überfälligen Zahlung und Setzen einer Nachfrist von dreißig (30) Tagen zur Begleichung, beenden.
2.2. Steuern. Der Teilnehmer wird alle Steuern an Bentley bezahlen, die Bentley nach geltendem Steuerrecht beizutreiben hat, einschließlich unter anderem Mehrwertsteuer, Berufssteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuer und Vermögenssteuer (ausgenommen Steuern, die auf dem Nettogewinn von Bentley basieren). Wenn der Teilnehmer nach geltendem Steuerrecht verpflichtet ist, von Zahlungen an Bentley Steuern einzubehalten oder abzuziehen, wird der Teilnehmer Bentley ordnungsgemäße Nachweise über die Bezahlung dieser Steuern vorlegen.
2.3. Aufzeichnungen; Prüfung. Der Teilnehmer führt vollständige und zutreffende Aufzeichnungen über die erworbenen Produktlizenzen sowie über die Erstellung und Nutzung der Produkte, damit Bentley feststellen kann, ob der Teilnehmer seine Lizenzpflichten eingehalten hat. Diese Aufzeichnungen umfassen den Standort und die Kennzeichnung der Hardware des Teilnehmers, auf der er jede Kopie der Produkte nutzt, sowie die Angabe der Anwender, denen der Teilnehmer Lizenzen zugewiesen hat. Hat Bentley den Verdacht, dass Nutzungsdaten unvollständig oder unzutreffend sind oder auf eine Nichteinhaltung der dem Teilnehmer gewährten Rechte hindeuten, so kann Bentley dies verlangen und der Teilnehmer hat innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Mitteilung von Bentley einen schriftlichen Bericht mit belegenden Aufzeichnungen vorzulegen, der den Aufzeichnungspflichten dieses Abschnitts 2.3 genügt. Genügt der schriftliche Bericht den Anforderungen von Bentley nicht, so kann Bentley dies verlangen und der Teilnehmer hat nach einer schriftlichen Ankündigung von Bentley mit einer Frist von sieben (7) Tagen eine angemessene Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen und deren Vervielfältigung durch Bentley oder einen von Bentley beauftragten externen Prüfer zu gestatten.
- Rechte an geistigem Eigentum
3.1. Eigentumsrecht; Rechtevorbehalt. Der Teilnehmer erkennt an und stimmt zu, dass: 3.1.1. Die Produkte, einschließlich der Dokumentation für jedes Produkt, sowie alle Informationen über die Produkte, die der Teilnehmer durch elektronische Übermittlung erhält, geschützte Informationen von Bentley, seinen Lizenzgebern oder anderen Lieferanten enthalten und durch die Urheberrechtsgesetze der Vereinigten Staaten, sonstige anwendbare Urheberrechtsgesetze, sonstige Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums sowie internationale Vertragsbestimmungen geschützt sind;
3.1.2. alle Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte an den Produkten, der Dokumentation, allen Informationen, die der Abonnent durch elektronische Übermittlung erhält, sowie alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte bei Bentley oder seinen Lizenzgebern verbleiben;
3.1.3. die Produkte lizenziert und nicht verkauft werden und das Eigentum an jeder Kopie der Produkte bei Bentley oder seinen Lizenzgebern verbleibt und nicht auf den Teilnehmer übergeht; und
3.1.4. alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte bei Bentley verbleiben.
3.2. Quellcode. Der Teilnehmer hat im Rahmen dieses Vertrags keinen Anspruch darauf, den Quellcode der Produkte zu erhalten, einzusehen, zu nutzen oder anderweitig darauf zuzugreifen.
3.3. Urheberrechtliche Hinweise. Der Teilnehmer wird auf allen Exemplaren der Produkte, die er erstellt, alle urheberrechtlichen Hinweise und Beschriftungen von Bentley bzw. dessen Lizenzgebern, die auf den Original-Medien, die die von Bentley gelieferten Produkte enthalten, zu finden sind, anbringen und wiedergeben.
3.4. Nutzungsdaten. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden und erkennt an, dass Bentley von Zeit zu Zeit Nutzungsdaten erhebt und dass alle Nutzungsdaten Eigentum von Bentley sind und als Geschützte Informationen von Bentley gelten. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Erhebung zutreffender Nutzungsdaten durch Bentley weder zu verändern noch zu beeinträchtigen.
3.5. Dokumentation. Bentley kann dem Teilnehmer in Verbindung mit Produkten oder Cloud-Angeboten bestimmte Dokumentation zur Verfügung stellen. Die Dokumentation stellt Geschützte Informationen von Bentley dar. Bentley gewährt dem Teilnehmer hiermit eine beschränkte, nicht übertragbare, nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung dieser Dokumentation zur Unterstützung der Nutzung im Produktionsbetrieb.
3.6. Rückentwicklungen. Der Teilnehmer darf nur insoweit Dekodierungen, Rückentwicklungen, Disassemblierungen, Dekompilierungen oder sonstige Übersetzungen der Produkte oder Dokumentationen vornehmen, wie dies nach geltendem Recht unbeschadet dieser Beschränkung ausdrücklich zulässig ist. Sofern es dem Teilnehmer kraft Gesetzes ausdrücklich erlaubt ist, eine der im vorstehenden Satz genannten Tätigkeiten durchzuführen, wird der Teilnehmer diese Rechte erst ausüben, wenn er Bentley mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich über seine Absicht, diese Rechte auszuüben, informiert hat.
3.7. Geschützte Informationen.
3.7.1. Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen dem Teilnehmer geschützte Informationen offenlegen kann. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, alle geschützten Informationen in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt 3.7 zu behandeln.
3.7.2. Der Teilnehmer muss alle geschützten Informationen geheimhalten. Der Teilnehmer darf geschützte Informationen nicht reproduzieren oder kopieren, außer soweit dies in diesem Vertrag gestattet wird oder Bentley ausdrücklich seine vorherige schriftliche Genehmigung dazu erteilt. Alle derartigen Kopien müssen von dem Teilnehmer als geschützte und vertrauliche Informationen gekennzeichnet werden.
3.7.3. Der Teilnehmer wird die geschützten Informationen nur zur Förderung dieses Vertrags verwenden und darf geschützte Informationen nur gegenüber denjenigen Mitarbeitern offenlegen, die davon Kenntnis haben müssen, um ihre Pflichten gemäß diesem Vertrag zu erfüllen. Der Teilnehmer darf geschützte Informationen Dritten gegenüber zu keinem Zeitpunkt offenlegen oder ihnen zugänglich machen.
3.7.4. Der Teilnehmer wird die geschützten Informationen mit demselben Maß an Sorgfalt behandeln, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen aufwendet, und in keinem Falle mit weniger als einem angemessenen Maß an Sorgfalt.
3.7.5. Bei Kündigung oder Nicht-Verlängerung dieses Vertrags wird der Teilnehmer alle geschützten Informationen, die sich in seinem Besitz befinden, an Bentley zurückgeben oder auf Verlangen vernichten.
3.7.6. Der Teilnehmer ist nicht zur Geheimhaltung verpflichtet hinsichtlich geschützter Informationen, die (i) ohne Verletzung dieses Vertrags der Öffentlichkeit zugänglich geworden sind, (ii) vom Teilnehmer rechtmäßig von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erlangt wurden, oder (iii) dem Teilnehmer bereits zuvor bekannt waren und dies deutlich und überzeugend belegt werden kann.
3.7.7. Der Teilnehmer wird Bentley unverzüglich unterrichten, wenn ihm eine tatsächliche oder mögliche unbefugte Nutzung oder Offenlegung der geschützten Informationen zur Kenntnis gelangt.
3.7.8. Bentley erkennt hiermit an, dass die Offenlegung des Vertrags oder von Teilen des Vertrags durch den Teilnehmer den Gesetzen des Landes des Teilnehmers unterliegen kann, wie z. B. den Gesetzen zur Offenlegung öffentlicher Unterlagen oder zur Informationsfreiheit. Die Geheimhaltung des Vertrags oder von Teilen des Vertrags kann von behördlichen oder gerichtlichen Festlegungen abhängen, die gemäß solchen Gesetzen getroffen werden, wenn der Teilnehmer eine Anfrage von einem Dritten zur Offenlegung von Informationen erhält, die von Bentley als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet werden.
3.7.9. In solchen Fällen muss der Teilnehmer Bentley innerhalb einer angemessenen Frist über die Anfrage informieren, wobei Bentley die alleinige Verantwortung für die Verteidigung des Standpunkts von Bentley hinsichtlich der Vertraulichkeit der angeforderten Informationen trägt. Weder der Teilnehmer noch einer seiner Vertreter ist oder wird verpflichtet sein, Bentley bei der Verteidigung zu unterstützen. Wenn der Teilnehmer derartige Informationen zu einem späteren Zeitpunkt offenlegt, muss die Offenlegung im Einklang mit der endgültigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung und nur in dem Umfang erfolgen, der nach geltendem Recht erforderlich ist.
3.8. Keine Benchmarks. Der Teilnehmer darf die Ergebnisse von Produkttests, insbesondere Vergleichstests, ohne vorherige Einholung einer schriftlichen Genehmigung von Bentley Dritten gegenüber nicht offenlegen.
3.7. Nutzung von Bentley-Produkten in einer virtualisierten Umgebung.
<strong>4.1.</strong> Der Teilnehmer darf die Produkte von Bentley für Produktionszwecke nur in einem Mehrbenutzer-Computernetzwerk in einer virtualisierten Umgebung unter den nachstehend in diesem Abschnitt 4 aufgeführten Bedingungen verwenden.
<strong>4.2.</strong> Der Teilnehmer erkennt an, dass die Produkte von Bentley derzeit nicht für die Nutzung in allen virtualisierten Umgebungen zertifiziert sind und dass der Teilnehmer allein dafür verantwortlich ist, die Produkte von Bentley für den Betrieb in einer nicht zertifizierten virtualisierten Umgebung zu testen und zu verwalten.
4.3. Der Teilnehmer erklärt sich hiermit damit einverstanden, SES zu nutzen, um eine genaue Überwachung der Nutzung der Produkte von Bentley innerhalb der virtualisierten Umgebung zu ermöglichen, sodass für jede innerhalb der virtualisierten Umgebung gestartete Sitzung eine eigene, eindeutige Lizenz erforderlich ist.
4.4. Zertifizierte virtualisierte Umgebungen.
4.4.1. Weitere Informationen, einschließlich einer Liste der von Bentley zertifizierten Virtualisierten Umgebungen sowie Aktualisierungen der Richtlinie von Bentley, finden Sie unter https://aka.bentley.com/VirtualizedEnvironments („VE Wiki“).
4.4.2. Die in einer virtualisierten Umgebung verwendeten Produkte von Bentley, die nicht von Bentley zertifiziert und im VE-Wiki aufgelistet sind, sind von den in diesem Dokument dargelegten Gewährleistungen ausgeschlossen.
4.4.3. Bentley stellt dem Teilnehmer keine technischen Supportdienste für Probleme, Fehler oder andere Betriebsschwierigkeiten zur Verfügung, die durch die Nutzung der Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung durch den Teilnehmer verursacht werden oder damit zusammenhängen, die nicht von Bentley zertifiziert und im VE-Wiki aufgeführt sind.
4.5. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Recht des Teilnehmers, die Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung zu nutzen, im Falle einer Kündigung oder Nichtverlängerung des Vertrags endet, ungeachtet der Tatsache, dass diese Produkte auf unbefristeter Basis lizenziert sind.
- Beschränkte Gewährleistung; Beschränkung von Rechtsmitteln und Haftung
5.1. Beschränkte Gewährleistung gegenüber dem Teilnehmer. Mit Ausnahme von Produkten, die gebührenfrei lizenziert und dem Teilnehmer „WIE BESEHEN“ und ohne jegliche Gewährleistung bereitgestellt werden, gewährleistet Bentley hiermit ausschließlich zugunsten des Teilnehmers, dass (a) das Produkt für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen („Gewährleistungsfrist“) ab dem Datum der Lieferung einer Seriennummer bzw. eines Produkts an den Teilnehmer bei normaler Nutzung im Wesentlichen entsprechend den funktionalen Spezifikationen arbeitet, die in der für dieses Produkt geltenden Dokumentation festgelegt sind, und (b) sonstige von Bentley an den Teilnehmer gelieferte Produkte und Materialien für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab dem Lieferdatum bei normaler Nutzung im Wesentlichen entsprechend der für diese Produkte und Materialien geltenden Bentley-Dokumentation arbeiten. Werden vom Teilnehmer oder auf dessen Veranlassung Änderungen, Erweiterungen oder Modifikationen an den Produkten vorgenommen, werden die Produkte zurückentwickelt, dekompiliert oder disassembliert oder verstößt der Teilnehmer gegen die Bedingungen des Vertrags, so enden die Gewährleistungen dieses Abschnitts mit sofortiger Wirkung. Diese beschränkte Gewährleistung gewährt dem Teilnehmer bestimmte Rechte; dem Teilnehmer können weitere Rechte zustehen, die je nach Staat/Rechtsordnung unterschiedlich sein können.
5.2. Gewährleistungsausschluss. DIE IN VORSTEHENDEM ABSCHNITT 5.1 GENANNTEN GEWÄHRLEISTUNGEN SIND DIE EINZIGEN UND AUSSCHLIESSLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN VON BENTLEY IN BEZUG AUF DIE PRODUKTE, DIE TECHNISCHEN SUPPORTLEISTUNGEN UND SONSTIGE VON BENTLEY LIZENZIERTE, GELIEFERTE ODER ANDERWEITIG BEREITGESTELLTE MATERIALIEN UND LEISTUNGEN. BENTLEY ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHR DAFÜR, DASS DIE PRODUKTE, DIE TECHNISCHEN SUPPORTLEISTUNGEN ODER SONSTIGE LEISTUNGEN ODER MATERIALIEN DEN ANFORDERUNGEN DES TEILNEHMERS ENTSPRECHEN, FREI VON VIREN SIND ODER UNUNTERBROCHEN BZW. FEHLERFREI FUNKTIONIEREN. BENTLEY SCHLIESST HIERMIT ALLE SONSTIGEN GESETZLICHEN, AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, EINSCHLIESSLICH, OHNE DARAUF BESCHRÄNKT ZU SEIN, DER GEWÄHRLEISTUNG DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER SOWIE DER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DIESE AUSSCHLÜSSE GELTEN MÖGLICHERWEISE NICHT FÜR DEN TEILNEHMER, DA EINIGE STAATEN/RECHTSORDNUNGEN DEN AUSSCHLUSS BESTIMMTER GEWÄHRLEISTUNGEN NICHT ZULASSEN.
5.3. Ausschließlicher Rechtsbehelf. Die gesamte Haftung von Bentley und der einzige und ausschließliche Rechtsbehelf des Teilnehmers bei Produktansprüchen nach vorstehendem Abschnitt 5.1 bestehen nach alleinigem und uneingeschränktem Ermessen von Bentley darin, (i) ein Produkt oder sonstige Materialien, die gegen die vorstehenden Gewährleistungen verstoßen, zu reparieren oder zu ersetzen, (ii) den Teilnehmer darüber zu informieren, wie er dieselbe in der Dokumentation beschriebene Funktionalität des Produkts über ein von der Dokumentation abweichendes Verfahren erreichen kann, oder (iii) den Kaufpreis bzw. die dafür gezahlten Gebühren zu erstatten, sofern Bentley während der Gewährleistungsfrist eine schriftliche Mitteilung über die Vertragsverletzung unter Angabe des Mangels zugegangen ist. Reparierte, korrigierte oder ersetzte Produkte und Dokumentation unterliegen dieser beschränkten Gewährleistung für neunzig (90) Tage ab dem Datum: (a) des Versands der reparierten oder ersetzten Produkte und Dokumentation an den Teilnehmer oder (b) an dem Bentley den Teilnehmer darüber informiert hat, wie die Produkte zu bedienen sind, um die in der Dokumentation beschriebene Funktionalität zu erreichen.
5.4. Haftungsausschluss für Schäden. IN KEINEM FALL HAFTEN BENTLEY UND SEINE LIZENZGEBER UND LIEFERANTEN GEGENÜBER DEM TEILNEHMER FÜR ENTGANGENE GEWINNE, EINNAHMEAUSFÄLLE, GESCHÄFTSWERTVERLUST, RUFSCHÄDIGUNG, BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN, KOSTEN FÜR VERLORENE ODER BESCHÄDIGTE DATEN ODER DOKUMENTATIONEN, VERZÖGERUNGSKOSTEN, ODER FÜR JEGLICHE INDIREKTE, BEILÄUFIGE, BESONDERE ODER FOLGESCHÄDEN, UNABHÄNGIG VON DER ART DER FORDERUNG, INSBESONDERE NUTZUNGSVERLUSTE, UNMÖGLICHKEIT DES ZUGRIFFS AUF ONLINE-DIENSTE, ODER NICHTLEISTUNGEN, LIEFERUNGEN UND DER HAFTUNG GEGENÜBER DRITTEN GLEICH AUS WELCHEM GRUND; DIES GILT AUCH, WENN BENTLEY AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN ODER FORDERUNGEN HINGEWIESEN WURDE, DAVON WUSSTE ODER DAVON HÄTTE WISSEN SOLLEN. DIESE BESCHRÄNKUNG GILT MÖGLICHERWEISE NICHT FÜR DEN TEILNEHMER, DA IN MANCHEN STAATEN/RECHTSORDNUNGEN DER AUSSCHLUSS ODER DIE BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG FÜR BEILÄUFIGE ODER FOLGESCHÄDEN NICHT ZULÄSSIG IST.
5.5. HAFTUNGSAUSSCHLUSS. Der Teilnehmer bestätigt, dass die Produkte nicht fehlertolerant sind und nicht dafür entworfen, gefertigt oder gedacht sind, bei der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen, als Online-Kontrollvorrichtung in gefährlicher Umgebung, in der störungssicheres Arbeiten erforderlich ist, wie beim Betrieb von Nuklearanlagen, Navigations- oder Kommunikationssystemen in der Luftfahrt, Flugüberwachung, lebenserhaltenden Apparaten oder bei Waffensystemen, bei dem das Versagen der Software unmittelbar zu Tod oder Personenschäden oder zu schweren Sach- oder Umweltschäden führen könnte, genutzt zu werden, und dass sie nicht für solche Tätigkeiten eingesetzt werden. Der Teilnehmer bestätigt weiterhin, dass die Produkte kein Ersatz für den Sachverstand des Teilnehmers sind und dass daher weder Bentley noch seine Lizenzgeber oder Lieferanten für die Nutzung der Produkte durch den Teilnehmer oder die Ergebnisse einer solchen Nutzung Verantwortung tragen. Die Produkte sind lediglich dafür gedacht, den Teilnehmer in seinem Geschäftsbetrieb zu unterstützen, und sollen kein Ersatz für die unabhängigen Tests und Prüfungen des Teilnehmers hinsichtlich Belastung, Sicherheit, Nützlichkeit oder sonstigen Entwurfsparametern sein.
5.6. Beschränkung der Haftung von Bentley. FALLS UNBESCHADET DER ABSCHNITTE 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 UND 5.5 DIESES VERTRAGS BENTLEY FÜR EINE SCHADENSERSATZZAHLUNG AUFGRUND VON VERLETZUNGEN, MÄNGELN, FEHLERN ODER MANGELNDER ÜBEREINSTIMMUNG AN EINEM PRODUKT, AN SUPPORTDIENSTEN ODER AN SONSTIGEN DIENSTEN ODER MATERIALIEN HAFTBAR GEMACHT WIRD, GLEICH OB AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER ANDEREM RECHTSGRUND, UND UNBESCHADET DESSEN, OB EIN IN DIESEM VERTRAG GENANNTES RECHTSMITTEL SEINEN WESENTLICHEN GESETZLICHEN ZWECK NICHT ERFÜLLT, ÜBERSCHREITET BENTLEYS GESAMTHAFTUNG NICHT DEN PREIS, DEN DER TEILNEHMER GEGEBENENFALLS (i) FÜR DIESES PRODUKT, (ii) DIE PRODUKTABONNEMENTGEBÜHREN FÜR DIE LETZTEN ZWÖLF (12) MONATE VOR EINEM ENTSPRECHENDEN ANSPRUCH IN BEZUG AUF EINE PRODUKTABONNEMENTLIZENZ, (iii) DIE PROGRAMMABONNEMENTGEBÜHREN FÜR DIE ZWÖLF (12) MONATE VOR EINEM ENTSPRECHENDEN ANSPRUCH IN BEZUG AUF DAS ENTSPRECHENDE KOMMERZIELLE SELECT-ABONNEMENTPROGRAMM VON BENTLEY, ODER (iv) FÜR SONSTIGE MANGELHAFTE DIENSTLEISTUNGEN ODER MATERIALIEN GEZAHLT HAT. DIE AUFTEILUNG DER RISIKEN ZWISCHEN BENTLEY UND DEM TEILNEHMER UNTERLIEGEN DEN BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGS. DIE PREISGESTALTUNG VON BENTLEY SPIEGELT DIESE RISIKOVERTEILUNG UND DIE IN DIESEM VERTRAG FESTGELEGTE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG WIDER.
5.7. Haftungsfreistellung durch Bentley.
5.7.1. Bentley zahlt Schadensersatz, der dem Teilnehmer auf der Grundlage einer Forderung gegen den Teilnehmer deswegen rechtskräftig auferlegt wird, dass ein Produkt, das Entwicklung und Eigentum von Bentley ist, nach dem Recht eines Vertragsstaates der Berner Übereinkunft oder zu einer unrechtmäßigen Verwendung von Geschäftsgeheimnissen eines Dritten führt, in dem Land, in dem der Teilnehmer autorisiert ist, das Produkt, das Gegenstand dieser Forderung ist, zu Produktionszwecken einzusetzen, wenn der Teilnehmer Bentley: (a) unverzüglich schriftlich über einen solchen Anspruch informiert, (b) alle verfügbaren Informationen und Unterstützung zur Verfügung stellt und (c) die Möglichkeit einräumt, die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung eines solchen Anspruchs auszuüben.
5.7.2. Bentley ist zudem berechtigt, auf eigene Kosten entweder das Recht für den Teilnehmer zu erwirken, das Produkt weiterhin zu nutzen, oder dieses Produkt so zu ersetzen oder zu ändern, dass es keine Rechte mehr verletzt. Ist keine der vorgenannten Alternativen zu Bedingungen verfügbar, die Bentley nach eigenem Ermessen für wünschenswert hält, so hat der Teilnehmer auf schriftliche Aufforderung von Bentley das angeblich rechtsverletzende Produkt an Bentley zurückzugeben; in diesem Fall erstattet Bentley dem Teilnehmer den von ihm gezahlten Preis für jede Kopie des zurückgegebenen Produkts abzüglich zwanzig Prozent (20 %) für jedes seit Beginn der Lizenz für diese Kopie verstrichene Jahr. Die Haftung von Bentley gegenüber dem Teilnehmer nach diesem Unterabschnitt (5.7.2) übersteigt in keinem Fall die vom Teilnehmer für das angeblich rechtsverletzende Produkt gezahlten Lizenzgebühren.
5.7.3. Bentley unterliegt keiner Haftung, und diese Haftungsfreistellung gilt nicht, wenn die angebliche Verletzung in einem Produkt enthalten ist, das keine Entwicklung oder kein Eigentum von Bentley ist oder das auf einer Modifikation des Produkts durch den Teilnehmer oder der Kombination, dem Einsatz oder der Benutzung eines Produkts mit einer anderen Software, die nicht von Bentley stammt, beruht oder wenn der Teilnehmer diesen Vertrag verletzt. Bentley unterliegt auch keiner Haftung und diese Haftungsfreistellung gilt nicht für den Teil eines Anspruchs wegen Verletzungen, der auf der Benutzung einer abgelösten oder veränderten Version eines Produkts beruht, wenn die Verletzung bei Benutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Produkts verhindert worden wäre.
Dieser Abschnitt 5.7 regelt die Ansprüche des Teilnehmers im Fall der Verletzung geistiger Eigentumsrechte abschließend.
5.8. Antivirensoftware. Bentley verwendet für alle Produkte handelsübliche, aktuelle Virenprüfsoftware und -verfahren, bevor sie dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden.
- Sanktionen und Ausfuhrkontrollen.
Die Software unterliegt den Sanktions- und Ausfuhrkontrollgesetzen, -vorschriften und -anforderungen der USA sowie darüber hinaus den Sanktions- und Ausfuhrkontrollgesetzen, -vorschriften und -anforderungen anderer Stellen oder Behörden mit Sitz außerhalb der Vereinigten Staaten (zusammen die „Sanktionen und Ausfuhrkontrollen“). Unabhängig davon, ob der Teilnehmer Bentley einen endgültigen Bestimmungsort der Software mitgeteilt hat, darf der Teilnehmer die Software oder Teile davon oder ein System, das diese Software oder Teile davon enthält, weder unmittelbar noch mittelbar an Dritte ausführen, wiederausführen oder weitergeben, ohne zuvor sämtliche Sanktionen und Ausfuhrkontrollen strikt und vollständig einzuhalten, die für die Software und/oder die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Weitergabe der Software und damit verbundene Transaktionen gelten können. Die Einrichtungen, Endnutzer und Länder, die aufgrund von Maßnahmen der Regierung der Vereinigten Staaten oder einer anderen staatlichen Stelle oder Behörde außerhalb der Vereinigten Staaten Beschränkungen unterliegen, können sich ändern; es liegt in der Verantwortung des Teilnehmers, die jeweils geltenden Sanktionen und Ausfuhrkontrollen in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Der Teilnehmer stellt Bentley von jeglicher Verletzung seiner Pflichten nach diesem Abschnitt 6 frei, verteidigt Bentley insoweit und hält Bentley schadlos.
- Bentley-Einheit, Geltendes Recht, Streitbeilegung und Mitteilungen
Je nachdem, wo der Teilnehmer seinen Hauptgeschäftssitz hat (oder, wenn der Teilnehmer eine natürliche Person ist, wo er ansässig ist), wird der Vertrag zwischen dem Teilnehmer und der nachstehend genannten Bentley-Einheit geschlossen. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des in der nachstehenden Tabelle genannten Landes und ist entsprechend auszulegen. Im größtmöglichen nach geltendem Recht zulässigen Umfang vereinbaren die Parteien, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf in seiner jeweils gültigen Fassung sowie die Bestimmungen des Uniform Computer Information Transactions Act, wie sie in einer Rechtsordnung in Kraft waren oder künftig in Kraft treten, auf den Vertrag keine Anwendung finden. Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Vertrag werden gemäß der nachstehend aufgeführten anwendbaren Streitbeilegungsklausel beigelegt. Mitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen durch persönliche Übergabe, frankiertes Einschreiben, Luftpost-Expresszustellung am Folgetag oder auf elektronischem Wege; als Datum der Mitteilung gilt das Datum, an dem die Mitteilung unter der angegebenen Anschrift eingeht. Alle nach dem Vertrag versandten Mitteilungen sind, sofern sie an Bentley gerichtet sind, zu Händen der Rechtsabteilung von Bentley an die gemäß nachstehender Tabelle zuständige Bentley-Einheit oder per E-Mail an Contracts@Bentley.com zu richten und, sofern sie an den Teilnehmer gerichtet sind, an die (E-Mail-)Adresse und den bevollmächtigten Vertreter, die Bentley schriftlich mitgeteilt wurden.
Hauptgeschäftssitz des Teilnehmers (oder, wenn der Teilnehmer eine Privatperson ist, der Wohnsitz des Teilnehmers) | Verweise auf „Bentley“ beziehen sich auf die folgende Bentley-Einheit: | Geltendes Recht ist: | Ausschließliche Zuständigkeit/Forum für die Streitbeilegung: |
USA und Kanada | Bentley Systems, Inc., eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware mit eingetragenem Sitz in 685 Stockton Drive, Exton, PA 19341-0678 | US-Bundesstaat Pennsylvania | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Philadelphia, Pennsylvania, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der American Arbitration Association. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
Vereinigtes Königreich | Bentley Systems (UK) Limited mit eingetragenem Sitz in 43rd Floor, 8 Bishopsgate, London, Vereinigtes Königreich, EC2N 4BQ | England und Wales | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in London, Vereinigtes Königreich, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
Brasilien | Bentley Systems Brasil Ltda. mit eingetragenem Sitz in Avenida Paulista, 2537. 9º Andar. Sala 09-114, São Paulo, SP, Postleitzahl 01310-100 | Brasilien | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in London, Vereinigtes Königreich, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
Brasilien | Bentley Systems Brasil Ltda. mit eingetragenem Sitz in Avenida Paulista, 2537. 9º Andar. Sala 09-114, São Paulo, SP, Postleitzahl 01310-100 | Brasilien | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Fragen, Zweifeln oder Ansprüchen („Streitigkeiten“) zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, werden sich die Parteien nach besten Kräften bemühen, die Streitigkeiten beizulegen. Zu diesem Zweck kann jede Partei die andere zur Teilnahme an einem Treffen auffordern, bei dem versucht wird, die Streitigkeit durch freundschaftliche Gespräche in gutem Glauben beizulegen („Streitbeilegungsmitteilung“). Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, wird die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beigelegt, wenn die Parteien nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Zustellung der Streitbeilegungsmitteilung von einer Partei an die andere eine Lösung finden. Das Schiedsverfahren wird vom AMCHAM Arbitration and Mediation Center nach dessen Regeln („Schiedsgerichtsordnung“) durchgeführt.<br />Die Beilegung einer Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren ist nur dann möglich, wenn der Streitwert 5.000.000,00 BRL (fünf Millionen Reais) übersteigt. Sollte dieser Betrag nicht erreicht werden, wird die Streitigkeit vor den Gerichten der Stadt São Paulo, Bundesstaat São Paulo, ausgetragen.<br />Das Schiedsverfahren wird in portugiesischer Sprache von drei Schiedsrichtern durchgeführt. Der Beschwerdeführer muss im „Antrag auf ein Schiedsverfahren“ einen Schiedsrichter benennen, und der Beschwerdegegner muss bei der ersten Gelegenheit, die sich ihm bietet, einen Schiedsrichter benennen. Wenn eine der Parteien ihren jeweiligen Schiedsrichter nicht benennt, wird dieser nach dem in der Schiedsgerichtsordnung festgelegten Verfahren ernannt. Die beiden Schiedsrichter ernennen im gegenseitigen Einvernehmen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt. Kommt keine Einigung zustande, wird der dritte Schiedsrichter gemäß der Schiedsgerichtsordnung ernannt.<br />Die Parteien erkennen an, daß jede der Parteien eine vorläufige Unterlassungsverfügung bei den Gerichten der Stadt São Paulo, Bundesstaat São Paulo, beantragen kann, und daß ein solcher Antrag nicht als unvereinbar mit oder als Verzicht auf die in dieser Klausel oder im Gesetz 9.307/96 enthaltenen Bestimmungen angesehen wird. Zusätzlich zu den Befugnissen des Schiedsgerichts, die ihm durch die Schiedsordnung übertragen werden, ist das Schiedsgericht befugt, Anordnungen zu treffen und einstweilige Verfügungen, vorsorgliche Maßnahmen und Unterlassungsverfügungen zu erlassen sowie die konkrete Vollstreckung zu bestimmen, wenn es dies für gerecht und angemessen hält.<br />Der Schiedsspruch muss schriftlich abgefasst und begründet werden und gilt als endgültig und verbindlich für die Parteien und ist gemäß seinen Bestimmungen vollstreckbar. Im Schiedsspruch kann die Verteilung der Kosten des Schiedsverfahrens, einschließlich angemessener Anwaltshonorare und Auslagen, festgelegt werden.<br />Die Wahl des Schiedsgerichts durch die Parteien dieses Vertrags hindert keine der Parteien daran, den Schiedsspruch oder die bestimmten und vollstreckbaren Verpflichtungen aus diesem Vertrag gerichtlich zu vollstrecken. |
Mexiko | BENTLEY SYSTEMS DE MEXICO S.A. de C.V. mit eingetragenem Sitz in Insurgentes Sur 1079 piso 3, Oficina 03-125, Colonia Noche Buena, Delegación Benito Juárez, C.P. 03720, Ciudad de México | Mexiko | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Mexiko-Stadt, Mexiko, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
China | Bentley Systems (Beijing) Co., Ltd. mit eingetragenem Sitz in No. 02, 03, 05, 19th Floor, Tower 2, China Central Place, No. 79 Jianguo Road, Chaoyang District, Peking, China | Volksrepublik China | Die Parteien verpflichten sich, alle Streitigkeiten oder Differenzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, gütlich beizulegen. Sollten die Parteien nicht in der Lage sein, die Streitigkeiten oder Differenzen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung einer Mitteilung, in der das Bestehen der Streitigkeit bestätigt wird, beizulegen, kann jede Partei die Streitigkeit der China International Economic and Trade Arbitration Commission in Peking („CIETAC“) zur endgültigen und verbindlichen Schlichtung gemäß den Regeln und Verfahren der CIETAC vorlegen. Der von der CIETAC erlassene Schiedsspruch ist von jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. |
Taiwan | Bentley Systems, Incorporated, Taiwan Branch, mit eingetragenem Sitz in Room 1551, 15th floor No. 168, Sec. 3, Nanjing E. Rd. Taipei 104, Taiwan | Taiwan | Sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Differenzen oder Ansprüche, die sich aus dem Vertrag oder in Verbindung mit dem Vertrag oder dessen Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit ergeben, werden durch ein Schiedsverfahren bei der Chinese Arbitration Association, Taipeh, gemäß der Schiedsordnung der Vereinigung endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Taipeh, Taiwan. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien bindend. |
Indien | Bentley Systems India Private Limited mit eingetragenem Sitz in Suite No. 1001 & 1002, WorkWell Suites, 10th Floor, Max House, 1516/338, 339, 340, Village Bahapur, New Delhi 110020, Indien | Indien | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien aus diesem Vertrag unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Neu-Delhi, Indien, der gemäß der Schiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce bestellt wird; die Streitigkeit, Meinungsverschiedenheit oder der Anspruch wird endgültig nach der genannten Ordnung beigelegt. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs ist gemäß den Bestimmungen des Arbitration and Conciliation Act 1996 vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien aus diesem Vertrag unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Dublin, Irland, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Vorbehaltlich der Schiedsverfahren vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Neu-Delhi, Indien. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley jedoch das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
Weltweit, außer in einem der oben beschriebenen Länder oder Regionen | Bentley Systems International Limited mit eingetragenem Sitz in 6th Floor, 1 Cumberland Place, Fenian St, Dublin 2, D02 AX07, Irland | Irland | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Dublin, Irland, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
- Sonstiges
8.1. Abtretung. Der Teilnehmer darf diesen Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Bentley abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder seine Rechte und Pflichten hieraus ganz oder teilweise übertragen oder auf andere Weise darüber verfügen. Im Rahmen dieses Vertrags ist eine Änderung der Beherrschungsverhältnisse des Teilnehmers als Abtretung zu betrachten, für die Bentley seine vorherige schriftliche Genehmigung hiermit erteilt, unter der Voraussetzung, dass das nach einer Änderung der Beherrschungsverhältnisse fortbestehende Unternehmen einen Vertrag über ein Abonnementprogramm mit Bentley abschließen muss. Bentley kann zudem zu jeder Zeit seine Rechte und Pflichten hieraus ganz oder zum Teil an einen Rechtsnachfolger oder jeden die Bentley-Vertragspartei beherrschenden, durch sie beherrschten und gemeinsam mit ihr beherrschten Rechtsträger abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder auf andere Weise darüber verfügen. Jede gegen diese Bestimmung verstoßende versuchte Abtretung ist nichtig und unwirksam.
8.2. Gesamte Vereinbarung. Dieser Vertrag, zusammen mit den Angebotsunterlagen und etwaigen Änderungen, die gemäß Abschnitt 8.3 dieser Bedingungen unterzeichnet wurden, stellt die gesamte Vereinbarung der Parteien dar und ersetzt alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen, früheren Praktiken, Diskussionen und Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand und fasst diese zusammen. Die Bedingungen dieses Vertrags und der gültigen Bentley-Bestätigung gelten für jede Bestellung, die von Bentley gemäß diesem Vertrag angenommen oder versandt wird. Zusätzliche oder abweichende Bedingungen, die auf vom Teilnehmer gemäß diesem Vertrag aufgegebenen Bestellungen erscheinen, sind für die Parteien nicht verbindlich, selbst wenn Bentley diese Bedingungen anerkennt, es sei denn, dass sich beide Parteien ausdrücklich in einem separaten Dokument damit einverstanden erklären, wie es in diesen Bedingungen vorgesehen ist.
8.3. Änderungen. Dieser Vertrag kann nur durch ein ordnungsgemäß von den dazu bevollmächtigten Vertretern der Parteien ausgefertigtes Dokument geändert oder modifiziert werden; dies jedoch unter der Voraussetzung, dass zusätzliche oder abweichende Bedingungen, die auf Bestellungen erscheinen, für die Parteien nicht verbindlich sind, selbst wenn Bentley diese Bedingungen anerkennen muss.
8.4. Höhere Gewalt. Bentley ist nicht haftbar im Falle von Nichterfüllung der Bestimmungen dieses Vertrags infolge von Feuer, Streik, Krieg, Pandemien, Maßnahmen oder Einschränkungen seitens Regierungen oder Behörden, höherer Gewalt, Arbeitsstreitigkeiten, Terrorangriffen, Unruhen, Aufruhr oder sonstigen Ereignissen, die unabwendbar und außerhalb der angemessenen Kontrolle von Bentley liegen.
8.5. Verzicht. Wenn eine der Parteien eines ihrer Rechte aus diesem Vertrag bei einer oder mehreren Gelegenheiten nicht durchsetzt oder nicht ausübt, so ist dies nicht als Verzicht auf diese Rechte bei späteren Gelegenheiten anzusehen.
8.6. Fortgeltung. Die in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen, die aufgrund ihrer Bedingungen eine Leistung der Parteien nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags erforderlich machen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Abschnitte 2, 3, 5, 6, 7 und 8), sind ungeachtet eines solchen Ablaufs oder einer solchen Kündigung durchsetzbar.
8.7. Salvatorische Klausel. Falls eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrags aus irgendeinem Grund in irgendeiner Hinsicht für ungültig, ungesetzlich oder nicht durchsetzbar befunden werden, so berührt dies nicht die anderen Bestimmungen dieses Vertrags; vielmehr ist dieser Vertrag dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung soweit eingeschränkt wird, dass sie so nahe wie möglich der Absicht, dem Zweck und der wirtschaftlichen Wirkung dieser Bestimmung kommt, oder, falls dies nicht möglich ist, dass diese Bestimmung aus diesem Vertrag gestrichen wird, wobei dies nicht die Gültigkeit der übrigen hierin enthaltenen Bestimmungen berührt, die weiterhin vollumfänglich in Kraft bleiben. Die Parteien vereinbaren, in gutem Glauben zu verhandeln, um diese ungültige Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Inhalt und Zweck dieses Vertrags am nächsten kommt.
8.8. Unabhängiger Auftragnehmer. Für alle Zwecke dieses Vertrags ist die Beziehung von Bentley zu dem Teilnehmer die eines unabhängigen Auftragnehmers; dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als würde er zu irgendeinem Zeitpunkt eine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung zwischen den Parteien begründen.
8.9. Eigentümerwechsel. Der Teilnehmer hat Bentley sechzig (60) Tage im Voraus schriftlich über jede Änderung seiner Eigentumsverhältnisse oder seines Standorts zu informieren. Kann eine Vorabmitteilung über einen Eigentümerwechsel aufgrund von Vertraulichkeitsbeschränkungen nicht erfolgen, so hat der Teilnehmer diese Mitteilung so bald wie nach dem Eigentümerwechsel vernünftigerweise möglich zu machen.
8.10. Überschriften. Die Überschriften in diesem Vertrag dienen lediglich der Übersichtlichkeit und berühren nicht die Bedeutung oder die Auslegung dieses Vertrags.
8.11. Zweisprachigkeit. Kopien des Vertrags oder von Teilen des Vertrags können in anderen Sprachen als Englisch bereitgestellt werden. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Vertrags in englischer Sprache und einer Übersetzung ist die englische Fassung maßgebend und für die Parteien bindend. Für den Fall, dass in einem Staat/einer Gerichtsbarkeit die lokale Sprache Vorrang hat, gilt dieser Abschnitt 8.11 nur insoweit, als dies zur Einhaltung der geltenden Gesetze erforderlich ist.
Support- und Wartungsbedingungen
- Definitionen.
Die in diesen Support- und Wartungsbedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte bzw. die im Folgenden definierte Bedeutung.
- Support-Leistungen.
2.1. Bentley erbringt für den Teilnehmer Leistungen des Technischen Supports, die E-Mail- und internetbasierten Support zur Unterstützung der Teilnehmer bei der Nutzung von Bentley-Produkten und -Leistungen umfassen (jedoch keine professionellen Dienstleistungen, Managed Services oder professionellen Schulungsleistungen), sowie angemessene Bemühungen, technische Anfragen innerhalb von vier Stunden während der regulären Geschäftszeiten zu beantworten. Die Leistungen des Technischen Supports stehen von Montag bis Freitag (wobei die Verfügbarkeit der jeweiligen Arbeitswoche folgt, wenn das Land, in dem der Teilnehmer seinen Hauptgeschäftssitz hat, eine abweichende Arbeitswoche eingeführt hat) rund um die Uhr zur Verfügung, wobei der Teilnehmer außerhalb der üblichen Geschäftszeiten seines regionalen Support-Standorts gegebenenfalls ein anderes Bentley-Supportcenter kontaktieren muss oder von diesem Unterstützung erhält. Weitere Einzelheiten zur Richtlinie von Bentley zum Technischen Support finden Sie unter https://www.bentley.com/support/support-and-maintenance-terms/.
2.2. Bentley ist nicht verpflichtet, hierunter eine Antwort oder sonstige Leistung zu erbringen, wenn die technische Anfrage des Teilnehmers verursacht wurde durch: (a) die Einbindung oder den Anschluss einer Funktion, eines Programms oder eines Geräts an ein Produkt, die bzw. das nicht von Bentley genehmigt oder geliefert wurde; (b) eine Abweichung aufgrund von Unfall, Transport, Vernachlässigung, missbräuchlicher Verwendung, Änderung, Modifikation oder Erweiterung eines Produkts, mit Ausnahme von Produktanpassungen, die von Bentley durchgeführt und von einem gesonderten Angebotsdokument für Support und Wartung abgedeckt werden; (c) die fehlende Bereitstellung einer geeigneten Netzwerkumgebung; (d) eine Nutzung des Produkts, die von der Beschreibung in seiner Dokumentation oder von der nach diesem Vertrag zulässigen Nutzung abweicht; oder (e) die fehlende Einbindung eines zuvor von Bentley veröffentlichten Wartungs-Releases eines Produkts oder eines Geringfügigen Updates. Bentley bietet Supportleistungen für eine bestimmte Version eines Produkts für mindestens zwölf Monate ab dem Veröffentlichungsdatum der Version an. Weitere Einzelheiten zur Produktlebenszyklus-Richtlinie von Bentley finden Sie unter www.bentley.com/support/bentley-lifecycle-policy.
2.3. Falls beim Teilnehmer eine den Produktionsbetrieb unterbrechende Anomalie auftritt, wird Bentley sich nach Treu und Glauben bemühen, eine geeignete Lösung zu erstellen und diese elektronisch oder auf eine andere von Bentley nach eigenem Ermessen gewählte Weise bereitzustellen.
- Updates
3.1. Der Teilnehmer ist berechtigt, ohne zusätzliche Kosten (mit Ausnahme etwaiger Versand- und Bearbeitungskosten) Wesentliche Updates und Geringfügige Updates für jedes Produkt zu erhalten, das von dem betreffenden kommerziellen Abonnementprogramm von Bentley abgedeckt ist, sobald diese Wesentlichen Updates und Geringfügigen Updates verfügbar werden.
3.2. Solche Wesentlichen Updates oder Geringfügigen Updates können in herunterladbarer elektronischer Form oder auf jede andere Weise bereitgestellt werden, die Bentley von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen wählt.
Bentley-Dienstleistungsbedingungen
- Definitionen.
Die in diesen Dienstleistungsbedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die im Folgenden definierte Bedeutung.
- Professionelle Services
2.1. Die Beschreibung der Dienstleistungsangebote einschließlich des etwaigen Ergebnisses der Dienstleistungsangebote („Arbeitsergebnis“) wird in einem oder mehreren Angebotsdokumenten festgelegt. Jedes Angebotsdokument enthält mindestens Angaben zu den auszuführenden Arbeiten, zur Anzahl der für die Arbeiten des Teilnehmers eingesetzten Bentley-Mitarbeiter, zur Dauer des Einsatzes jeder einzelnen Person sowie zu den Gebühren für die Arbeiten.
2.2. Art der Leistungserbringung. Bentley wird gemeinsam mit seinen Mitarbeitern die Vorgehensweise, Einzelheiten und Mittel zur Leistung der für den Teilnehmer zu erbringenden Arbeit bestimmen, auch die Einschaltung von Subunternehmern, wenn dies für nötig befunden wird. Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, die Art und Weise zu kontrollieren oder die Vorgehensweise bei der Erbringung dieser Arbeit zu bestimmen, und wird dies nicht tun. Der Teilnehmer ist jedoch berechtigt, zu verlangen, dass die Mitarbeiter von Bentley jederzeit die Sicherheitsrichtlinien des Teilnehmers beachten. Außerdem ist der Teilnehmer berechtigt, weitgehende allgemeine Überwachungs- und Leitungsbefugnisse im Hinblick auf die von Bentley erbrachten Arbeitsergebnisse auszuüben, um eine zufriedenstellende Leistung sicherzustellen. Diese Überwachungsbefugnis umfasst auch das Recht zur Inspektion, Arbeitsunterbrechung, zu Vorschlägen oder Empfehlungen im Hinblick auf Einzelheiten der Arbeit und zur Forderung von Änderungen hinsichtlich des Umfangs eines Angebotsdokuments.
2.3. Zeitplanung. Bentley wird versuchen, den Wünschen des Teilnehmers hinsichtlich der Zeitplanung so weit wie möglich entgegenzukommen. Sollten Bentley-Mitarbeiter nicht in der Lage sein, anberaumte Dienste aufgrund von Krankheit, Kündigung oder anderen Gründen, die sich der zumutbaren Kontrolle von Bentley entziehen, zu erbringen, wird Bentley versuchen, diese Mitarbeiter binnen einer angemessenen Frist zu ersetzen; Bentley haftet jedoch nicht wegen Nichterfüllung, falls Bentley unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und Prioritäten dazu nicht in der Lage ist.
2.4. Berichterstattung. Der Teilnehmer wird Bentley gegenüber die Personen benennen, denen Bentleys Manager über die Erfolge der täglichen Arbeit berichtet. Der Teilnehmer und Bentley werden, falls erforderlich, für die Erbringung der Arbeit am Standort des Teilnehmers geeignete Verwaltungsverfahren entwickeln. Der Teilnehmer wird regelmäßig eine Bewertung der von Bentley erbrachten Arbeit vornehmen, die Bentley auf Verlangen vorzulegen ist.
2.5. Arbeitsplatz. Bei bestimmten Projekten oder Aufgaben kann es erforderlich sein, dass die Bentley-Mitarbeiter die Arbeit für den Teilnehmer in dessen Geschäftsräumen erbringen. Falls solche Projekte oder Aufgaben in den Geschäftsräumen des Teilnehmers durchgeführt werden müssen, erklärt sich der Teilnehmer damit einverstanden, Arbeitsplätze und Anlagen bereit zu stellen sowie sonstige Dienste und Materialien, die Bentley oder ihre Mitarbeiter angemessenerweise verlangen, um ihre Arbeit zu erbringen. Bentley erkennt an, dass der Teilnehmer ggf. über Sicherheits- und Qualitätsrichtlinien und -verfahren vor Ort verfügt, die von den Bentley-Mitarbeitern während des Einsatzes vor Ort eingehalten werden müssen. Die Bentley-Mitarbeiter werden alle angemessenen branchenüblichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen, Richtlinien und Verfahren einhalten, die Bentley im Voraus zur Verfügung gestellt werden. Der Teilnehmer erkennt an, dass möglicherweise die Notwendigkeit besteht, die Bentley-Mitarbeiter im Hinblick auf die besonderen Verfahren, die am Standort des Teilnehmers angewandt werden, zu schulen. Wenn der Teilnehmer feststellt, dass eine solche Schulung erforderlich ist, hat er Bentley, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, für die Schulungszeit der Bentley-Mitarbeiter zu bezahlen.
2.6. Änderungen der Leistungen. Der Teilnehmer oder Bentley kann eine Änderung der in einem Angebotsdokument festgelegten Dienstleistungsangebote beantragen, einschließlich einer Änderung der Dienstleistungsangebote oder des Arbeitsergebnisses, etwa solcher außerhalb des ursprünglichen Umfangs eines Angebotsdokuments, indem ein entsprechender Antrag schriftlich an die andere Partei gerichtet wird („Änderungsantrag“). Änderungsanträge werden erst wirksam, wenn sie von bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet wurden. Alle Änderungsanträge müssen von beiden Parteien vor Beginn der Umsetzung des Änderungsantrags unterzeichnet werden. Wirken sich Änderungsanträge auf die Gebühren oder den Zeitplan von Bentley aus, so teilt Bentley dem Teilnehmer diese Auswirkungen vor der Unterzeichnung des Änderungsantrags durch den Teilnehmer mit.
2.7. Keine Exklusivität. Bentley behält sich das Recht vor, während der Laufzeit dieses Vertrags Arbeit für andere zu erbringen. Der Teilnehmer behält sich das Recht vor, während der Laufzeit dieses Vertrags Arbeiten derselben oder anderer Art von seinen eigenen Mitarbeitern oder anderen Auftragnehmern durchführen zu lassen.
2.8. Unbefristete Lizenz. Nach vollständiger Bezahlung der Dienstleistungsangebote gewährt Bentley dem Teilnehmer ein vollständig vergütetes, unbefristetes, gebührenfreies Recht und eine entsprechende Lizenz zur Nutzung des Arbeitsergebnisses im Produktionsbetrieb. Bentley behält sämtliche Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte an dem Arbeitsergebnis, die dem Teilnehmer nicht ausdrücklich gewährt werden.
2.9. Bereits bestehende Werke von Bentley. Bentley behält sich hiermit das Eigentum an allen Werken vor, die Bentley unabhängig von den gemäß einem Angebotsdokument erbrachten Dienstleistungsangeboten geschaffen hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produkte (die „bereits bestehenden Werke“). Bentley gewährt dem Teilnehmer keinerlei Rechte oder Lizenzen in Bezug auf die bereits bestehenden Werke.
2.10. Residualwissen. Es wird beiderseits anerkannt, dass Bentley sowie seine Mitarbeiter und Beauftragten im normalen Verlauf der Geschäftsbeziehung mit dem Teilnehmer und bei der Erbringung der Dienstleistungsangebote Kenntnis von Ideen, Konzepten, Know-how, Methoden, Techniken, Verfahren, Fertigkeiten und Anpassungen im Zusammenhang mit den Dienstleistungsangeboten erlangen können. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen dieses Vertrags und unabhängig von einer Kündigung dieses Vertrags ist Bentley berechtigt, sämtliche Ideen, Konzepte, Know-how, Methoden, Techniken, Verfahren und Fertigkeiten sowie Anpassungen, einschließlich verallgemeinerter Merkmale der Abfolge, Struktur und Organisation urheberrechtlich geschützter Werke, bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit zu nutzen, offenzulegen und anderweitig zu verwenden (einschließlich der Erbringung von Leistungen oder der Erstellung von Programmierungen oder Materialien für andere Kunden); der Teilnehmer wird gegenüber Bentley oder dessen Mitarbeitern kein Verbot und keine Beschränkung geltend machen. Zur Klarstellung: Dieser Abschnitt 2.10 steht unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeitspflichten von Bentley nach Abschnitt 2.15 und ist nicht als deren Einschränkung auszulegen.
2.11. Eigentum Dritter. Die Anrechte des Teilnehmers an und seine Verpflichtungen im Hinblick auf Programmierung, Materialien oder Daten, die unabhängig von einer Mitwirkung von Bentley von Drittanbietern zu beschaffen sind, werden gemäß den Verträgen und Richtlinien dieser Anbieter festgelegt.
2.12. Gebühren. Bentley erhält die in jeder Angebotsunterlage angegebene Gebühr oder, falls keine Gebühr angegeben ist, die üblichen Sätze von Bentley für die Ebene des Personals, das diese Dienstleistungen erbringt. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass bei längeren Projektaufträgen, die nach Zeit und Material abgerechnet werden, jährliche Gebührenerhöhungen gelten.
2.13. Auslagen. Der Teilnehmer trägt darüber hinaus entweder die tatsächlichen Kosten der angemessenen Reise- und Aufenthaltskosten von Bentley oder einen vereinbarten Betrag für diese Reise- und Aufenthaltskosten (mit Ausnahme der üblichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) für Bentley-Mitarbeiter bei der Erbringung der in jedem Angebotsdokument festgelegten Dienstleistungsangebote sowie alle sonstigen Bentley entstandenen Auslagen.
2.14. Voranschläge. Voranschläge bezüglich der Gesamtgebühren für Projekte können in einem Angebotsdokument angegeben werden. Bentley übernimmt jedoch keine Gewähr für solche Voranschläge. Bentley wird den Teilnehmer jedoch so schnell wie möglich informieren, wenn das Unternehmen den Voranschlag überschreitet; der Teilnehmer kann, falls er dies wünscht, dann das Projekt beenden und nur für erbrachte Dienste zahlen.
2.15. Vertraulichkeit. Bei der Erbringung der Dienstleistungsangebote kann Bentley Informationen des Teilnehmers erhalten, die geschützt und nicht öffentlich sind und vom Teilnehmer schriftlich als vertraulich gekennzeichnet wurden. Bentley wird solche im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungsangebote erlangten vertraulichen Informationen niemandem gegenüber offenlegen, der nicht beim Teilnehmer beschäftigt ist, und diese ausschließlich im Auftrag des Teilnehmers verwenden, sofern der Teilnehmer nicht schriftlich etwas anderes genehmigt. Bentley unterliegt keiner Vertraulichkeitspflicht in Bezug auf Informationen des Teilnehmers, die: 2.15.1. auf andere Weise als durch eine Verletzung dieses Vertrags öffentlich zugänglich geworden sind;
2.15.2. die Bentley rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat, der nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet ist; oder
2.15.3. die Bentley bereits vorher bekannt waren, wie durch eindeutige und überzeugende Beweise nachgewiesen werden kann.
Unbeschadet der vorstehenden Einschränkungen dürfen Bentley und seine Mitarbeiter Informationen nutzen und offenlegen, soweit dies aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer anderen Regierungsbehörde erforderlich ist oder soweit es für Bentley notwendig ist, um sein Interesse an diesem Vertrag zu schützen, aber in jedem Falle erst, nachdem der Teilnehmer darüber unterrichtet worden ist und Gelegenheit hatte, falls möglich, angemessenen Schutz für diese Informationen im Zusammenhang mit einer solchen Offenlegung zu erreichen.
2.16. Kündigung von Angebotsdokumenten. Der Teilnehmer oder Bentley kann jedes nicht abgeschlossene Angebotsdokument jederzeit mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigen. Mit einer solchen Kündigung verpflichtet sich Bentley, die Erbringung der Dienstleistungsangebote im Rahmen des betreffenden Angebotsdokuments einzustellen und dem Teilnehmer alle fertiggestellten oder nicht fertiggestellten Zeichnungen, Berichte oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit den Dienstleistungsangeboten zu übermitteln. Im Falle einer solchen Kündigung haftet der Teilnehmer nur für die Gebühren, Kosten und Auslagen, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung angefallen sind.
2.17. Abwerbeverbot. Der Teilnehmer wird während der Dauer der Dienstleistungsangebote sowie für einen Zeitraum von einem (1) Jahr nach Abschluss der hierunter erbrachten professionellen Dienstleistungen keine Bentley-Mitarbeiter, die unmittelbar oder mittelbar professionelle Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags erbringen, abwerben oder einstellen. Dieser Abschnitt 2.17 gilt nicht, wenn sich ein Mitarbeiter auf eine öffentlich zugängliche Stellenanzeige des Teilnehmers bewirbt und der Teilnehmer den Mitarbeiter nicht anderweitig für die Stelle abwirbt.
2.18. Fortgeltung. Die in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen, die aufgrund ihrer Bedingungen eine Leistung der Parteien nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags erforderlich machen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Abschnitte 2.7, 2.9, 2.10, 2.11, 2.13, 2.15, 2.16 und 2.17), sind ungeachtet eines solchen Ablaufs oder einer solchen Kündigung durchsetzbar.
Bedingungen des Cloud-Angebots
- Definitionen.
Die in diesen Bedingungen des Cloud-Angebots hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die nachstehend definierte Bedeutung:
1.1. „Datenschutzgesetze und -vorschriften“ bezeichnet alle Gesetze und Vorschriften, einschließlich der jeweils gültigen Gesetze und Vorschriften, die auf die Verarbeitung Personenbezogener Daten anwendbar sind. Zur Klarstellung: Fallen die Verarbeitungstätigkeiten von Bentley in Bezug auf Personenbezogene Daten nicht in den Anwendungsbereich eines bestimmten Datenschutzgesetzes, so ist dieses Gesetz nicht anwendbar.
1.2. „Datenspeicher“ bezeichnet den Umfang des Datenspeicherplatzes (einschließlich der Sicherung und der externen Speicherung), sofern vorhanden, der für Teilnehmerdaten innerhalb der Bentley-Umgebung zugewiesen wird.
1.3. „Bentley Cloud-Angebote“ oder „Cloud-Angebote“ bezeichnen die Produkte und Dienstleistungen von Bentley, die dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden und auf die Anwender über das Internet zugreifen.
1.4. „Teilnehmerdaten“ bezeichnet Daten, die vom Teilnehmer unter Nutzung der Cloud-Angebote erhoben oder gespeichert werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Finanz-, Geschäfts- und technische Informationen, Ingenieurpläne, Kunden- und Lieferanteninformationen, Forschungsergebnisse, Entwürfe, Pläne und Zusammenstellungen, jedoch ohne Geschützte Informationen von Bentley.
1.5. „Personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder (direkt oder indirekt) identifizierbare natürliche Person beziehen und von Bentley im Auftrag des Teilnehmers verarbeitet werden, sofern die Verarbeitung dem geltenden Recht unterliegt.
- Anwendbarkeit.
Mit Bentleys Genehmigung ist der Teilnehmer berechtigt, gemäß den konkreten Bestimmungen dieses Vertrags an Bentley-Cloud-Angeboten teilzunehmen. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley im alleinigen Ermessen berechtigt ist, einen externen Dienstleister einzusetzen, um Bentley-Cloud-Angebote bzw. Teilnehmerdaten vorzuhalten. Um zur Teilnahme berechtigt zu sein, muss der Teilnehmer alle offenen Rechnungen über an Bentley fällige Beträge beglichen haben.
- Bentley Cloud-Angebote.
Der Teilnehmer kann auf Cloud-Angebote im Rahmen der anwendbaren Programmbedingungen zugreifen oder diese gegen zusätzliche Gebühren („Cloud-Angebotsgebühren“) erwerben, die in einem Angebotsdokument festzulegen sind. Das Angebotsdokument kann die Cloud-Angebotsgebühren, etwaige geltende Grenzen und Kosten des Cloud-Angebots, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Datenspeicherung, sowie etwaige für das Cloud-Angebot zu erbringende Leistungen wie Implementierungsleistungen festlegen. Die laufende Verwaltung des Supports der Cloud-Angebote, einschließlich der Systemverfügbarkeit und der für die Cloud-Angebote geltenden Support-Service-Level-Bedingungen, ist in der Dienstleistungsvereinbarung von Bentley (https://www.bentley.com/legal/sla/) festgelegt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen der Dienstleistungsvereinbarung, diesen Bedingungen des Cloud-Angebots und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley sind die Bedingungen der Dienstleistungsvereinbarung ausschließlich in Bezug auf die darin enthaltenen Service-Level-Pflichten maßgeblich.
- Zulässige Nutzung.
Bentley gewährt dem Teilnehmer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht abtretbare, widerrufliche, beschränkte Lizenz zur Nutzung und zum Zugriff auf erworbene Bentley Cloud-Angebote (vorbehaltlich der Bedingungen eines anwendbaren Angebotsdokuments, dieser Bedingungen des Cloud-Angebots und etwaiger beim Zugriff angezeigter Nutzungsbedingungen („Nutzungsbedingungen“)) ausschließlich zur Nutzung im Produktionsbetrieb (die „Zulässige Nutzung“). Der Teilnehmer erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung des erworbenen Cloud-Angebots und erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an dem Cloud-Angebot oder Teilen davon. Bentley und seine Lieferanten behalten sämtliche Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte an dem Cloud-Angebot; jede über die Zulässige Nutzung hinausgehende Nutzung des Cloud-Angebots stellt eine wesentliche Verletzung dieser Bedingungen des Cloud-Angebots dar; Bentley haftet im Falle einer solchen wesentlichen Vertragsverletzung weder gegenüber dem Teilnehmer noch gegenüber Dritten. Zusätzlich zu den in den Nutzungsbedingungen festgelegten Nutzungsbeschränkungen unterliegen die Rechte des Teilnehmers zur Zulässigen Nutzung den folgenden Bedingungen:
4.1. Ein Teilnehmer, der auf Grundlage eines Angebotsdokuments erwirbt, darf die in diesem Angebotsdokument festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Übersteigt die Nutzung eines Cloud-Angebots durch den Teilnehmer den vom Teilnehmer erworbenen Umfang gemäß dem anwendbaren Angebotsdokument, so kann Bentley zusätzliche Cloud-Angebotsgebühren in Rechnung stellen, die der Teilnehmer zu zahlen hat. Bentley wird solche zusätzlichen Gebühren nach eigenem Ermessen späteren Rechnungen hinzufügen oder dem Teilnehmer gesondert in Rechnung stellen.
4.2. Im Falle eines überfälligen Saldos behält sich Bentley das Recht vor, die Nutzung der Cloud-Angebote auszusetzen, bis alle überfälligen Beträge eingegangen sind.
4.3. Bentley behält sich das Recht vor, übernimmt jedoch keine Verpflichtung, die Nutzung eines Cloud-Angebots oder von Teilen davon zu ändern oder auszusetzen, wenn (i) Bentley nach eigenem Ermessen feststellt, dass eine solche Aussetzung erforderlich ist, um geltendes Recht, Vorschriften oder Anordnungen einer Behörde oder die Bedingungen seiner Vereinbarung(en) mit seinen Drittdienstleistern einzuhalten; oder (ii) Bentley nach eigenem Ermessen feststellt, dass die Leistung, Integrität oder Sicherheit der Cloud-Angebote infolge des Zugriffs des Teilnehmers oder seiner Anwender beeinträchtigt wird oder in Gefahr ist, beeinträchtigt zu werden.
4.4. Der Teilnehmer darf die Software oder die Funktionalität der Cloud-Angebote oder Teile davon in keiner Weise manipulieren. Ohne Einschränkung des Vorstehenden verpflichtet sich der Teilnehmer, keine Materialien in die Cloud-Angebote einzubringen, die Viren, Zeitbomben, Trojanische Pferde, Würmer, Cancelbots oder sonstige Computerprogrammroutinen enthalten, die Systeme oder Daten beschädigen, beeinträchtigen, abfangen oder sich aneignen können. Der Teilnehmer darf im Zusammenhang mit seiner Nutzung der Cloud-Angebote keine Bots, Agenten, Auktions-Crawler oder sonstige computergestützten Crawling-Programme einsetzen. Der Teilnehmer darf keine Inhalte hochladen, veröffentlichen oder anderweitig übermitteln, die rechtswidrig sind, die er nach geltendem Recht oder aufgrund eines Vertrags- oder Treueverhältnisses nicht übermitteln darf oder die Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen.
4.5. Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Anwender die für den Zugriff auf die Cloud-Angebote verwendeten Zugangsdaten, einschließlich Passwörtern, schützen und diese nicht an Dritte weitergeben. Der Teilnehmer ist für sämtliche Aktivitäten unter Verwendung seiner Konten verantwortlich, unabhängig davon, ob er diese Aktivitäten genehmigt hat. Der Teilnehmer hat Bentley unverzüglich über jede unbefugte Nutzung der Cloud-Angebote zu informieren. Der Teilnehmer stellt sicher, dass alle Anwenderinformationen aktuell sind, und informiert Bentley unverzüglich über Änderungen der Kontaktdaten oder sonstiger Anwenderinformationen.
4.6. Der Teilnehmer hat die vorstehend aufgeführten Nutzungsbeschränkungen allen Anwendern mitzuteilen, einschließlich seiner Mitarbeiter und Externer Benutzer, die auf Cloud-Angebote zugreifen oder diese nutzen. Handlungen oder Unterlassungen solcher Anwender, die auf die Cloud-Angebote zugreifen, gelten als Handlungen oder Unterlassungen des Teilnehmers, sodass der Teilnehmer für die Erfüllung aller einschlägigen vertraglichen Pflichten in vollem Umfang verantwortlich ist. Der Teilnehmer stellt Bentley von jeglicher Haftung frei, die sich aus einer Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts 4 durch Anwender, einschließlich der Mitarbeiter des Teilnehmers und Externer Benutzer, ergibt.
- Zugang und Verfügbarkeit.
Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich, sämtliche Ausrüstung und Konnektivität bereitzustellen, die für den Zugriff auf die Cloud-Angebote und deren Nutzung über das Internet erforderlich sind. Der Teilnehmer erkennt an, dass die Cloud-Angebote von Zeit zu Zeit aus verschiedenen Gründen nicht zugänglich oder nicht betriebsbereit sein können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf (i) Systemstörungen; (ii) regelmäßige Wartungsmaßnahmen oder Reparaturen, die Bentley oder seine Dienstleister von Zeit zu Zeit durchführen; (iii) Kompatibilitätsprobleme mit der Hard- oder Software des Teilnehmers oder eines Dritten; oder (iv) Ursachen, die außerhalb des Einflussbereichs von Bentley liegen oder für Bentley nicht vernünftigerweise vorhersehbar sind, einschließlich Netzwerk- oder Geräteausfällen, Unterbrechung oder Ausfall von Telekommunikations- oder digitalen Übertragungsverbindungen, feindlichen Netzwerkangriffen, Netzüberlastung oder sonstigen Störungen (zusammen „Ausfallzeit“). Bentley wird sich in angemessener Weise bemühen, den Teilnehmer im Falle geplanter Ausfallzeiten im Voraus zu informieren und Beeinträchtigungen der Cloud-Angebote im Zusammenhang mit Ausfallzeiten möglichst gering zu halten.
- Teilnehmerdaten.
Bentley erkennt an und der Teilnehmer sichert zu und gewährleistet, dass der Teilnehmer sämtliche Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte an den Teilnehmerdaten besitzt. Der Teilnehmer stellt Bentley von allen gegen Bentley gerichteten Ansprüchen frei und hält Bentley schadlos, mit denen geltend gemacht wird, dass die für die Nutzung mit den Bentley Cloud-Angeboten erhobenen oder gespeicherten Teilnehmerdaten Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen oder in irgendeiner Weise gegen Datenschutzgesetze verstoßen. Bentley ist nicht verantwortlich für Ausfälle oder Beeinträchtigungen der Bentley Cloud-Angebote, die durch die Teilnehmerdaten verursacht werden oder mit diesen zusammenhängen. Bentley wahrt die Vertraulichkeit aller Teilnehmerdaten und wird diese Daten nicht vervielfältigen oder kopieren, es sei denn, dies ist nach diesem Abschnitt 6 im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Cloud-Angebote erforderlich bzw. zulässig oder vom Teilnehmer ausdrücklich genehmigt. Enthalten die Teilnehmerdaten Personenbezogene Daten und unterliegt deren Verarbeitung Datenschutzgesetzen und -vorschriften, so vereinbaren die Parteien, den Nachtrag zur Datenverarbeitung (https://www.bentley.com/legal/data-processing-addendum/) einzuhalten. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen des Nachtrags zur Datenverarbeitung, diesen Bedingungen des Cloud-Angebots und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley sind die Bedingungen des Nachtrags zur Datenverarbeitung ausschließlich in Bezug auf die darin enthaltenen Pflichten zum Datenschutz und zur Informationssicherheit maßgeblich. Der Teilnehmer ist allein verantwortlich für die Teilnehmerdaten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Hochladen dieser Daten, die Sicherung ihrer Übermittlung an Bentley und/oder ihre angemessene Formatierung und Konfiguration für die Nutzung mit den Bentley Cloud-Angeboten. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden und erkennt an, dass Bentley von Zeit zu Zeit Nutzungsdaten erhebt und dass alle Nutzungsdaten Eigentum von Bentley sind und als Geschützte Informationen von Bentley gelten. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Erhebung zutreffender Nutzungsdaten durch Bentley weder zu verändern noch zu beeinträchtigen.
- Kündigung
Zusätzlich zu den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegten Kündigungsrechten der Parteien kann Bentley ein Cloud-Angebots-Abonnement durch schriftliche Mitteilung an den Teilnehmer, die nicht unangemessen verzögert werden darf, kündigen, wenn die Vereinbarung(en) von Bentley mit seinen Drittdienstleistern endet bzw. enden. Die Kündigung eines Cloud-Angebots-Abonnements durch eine der Parteien beendet automatisch jede gemäß Abschnitt 4 dieser Bedingungen des Cloud-Angebots gewährte Lizenz.
Bedingungen des Cloud-Service-Abonnements
- Definitionen.
Die in dem Bestellformular für das Cloud-Service-Abonnement („CSS-Bestellformular“) und in diesen Bedingungen des Cloud-Service-Abonnements hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die nachstehend oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegten Bedeutungen.
- Übersicht
Auf Wunsch des Teilnehmers und nach Genehmigung durch Bentley können der Teilnehmer und seine autorisierten verbundenen Unternehmen (gemäß der Definition in den Bedingungen des E365-Programms) am Programm Cloud-Service-Abonnement („CSS“) teilnehmen, vorbehaltlich der in diesen Bedingungen des Cloud-Service-Abonnements („CSS-Bedingungen“) genannten Bedingungen. Um teilnahmeberechtigt zu sein, darf der Teilnehmer keine offenen Rechnungen über Bentley geschuldete Beträge haben. Als Teilnehmer am CSS-Programm verpflichtet sich der Teilnehmer, Zahlungen an Bentley zu leisten („CSS-Zahlungen“), die zur Finanzierung Zugelassener CSS-Services (wie nachstehend definiert) verwendet werden können. Vor der Teilnahme am CSS-Programm hat der Teilnehmer ein CSS-Bestellformular zu unterzeichnen, in dem die Anfängliche CSS-Zahlung festgelegt wird. Unterzeichnet der Teilnehmer im Laufe der Zeit mehrere CSS-Bestellformulare, so ersetzt das CSS-Bestellformular mit dem jüngsten Unterzeichnungsdatum alle vorherigen CSS-Bestellformulare.
- Zugelassene Services.
Zu den Bentley-Leistungen, die über das CSS-Programm finanziert werden können, gehören Laufzeitlizenzen (gemäß der Definition in den Bedingungen des SELECT-Programms), CALs (einschließlich Visas und Passports) (gemäß der Definition in den Bedingungen des SELECT-Programms), Cloud-Angebote, das E365-Programm und wiederkehrende Leistungen („Zugelassene CSS-Services“). Bentley kann die Liste der Zugelassenen CSS-Services von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen ändern. Nur Zugelassene CSS-Services, die während der Laufzeit des CSS-Abonnements in Rechnung gestellt werden, können über das CSS-Programm finanziert werden.
- Teilnahme verbundener Unternehmen.
Der Teilnehmer erkennt an, dass seine verbundenen Unternehmen das CSS des Teilnehmers zur Finanzierung Zugelassener CSS-Services nutzen können („CSS-Transaktionen verbundener Unternehmen“), und ermächtigt Bentley hiermit, bestimmte CSS-Mittel treuhänderisch zur Bezahlung Zugelassener CSS-Services zu verwahren. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, die Zahlung für jede CSS-Transaktion eines verbundenen Unternehmens ausdrücklich zu genehmigen.
- CSS-Zahlungen und -Guthaben.
5.1. Erstmalige CSS-Zahlung.
Der Teilnehmer verpflichtet sich, an Bentley eine Anfängliche CSS-Zahlung zu leisten, die auf einer nach Treu und Glauben erstellten Schätzung der voraussichtlichen Gebühren einschließlich anfallender Steuern beruht, die für Zugelassene CSS-Services über einen Zeitraum von zwölf Monaten („Geschätzte Jahresgebühren“) ab dem im CSS-Bestellformular angegebenen Startdatum des CSS-Abonnements anfallen. Der Wert der Anfänglichen CSS-Zahlung bildet das anfängliche CSS-Guthaben (zu jedem Zeitpunkt während des CSS-Abonnements das „CSS-Guthaben“), das mit der Inanspruchnahme Zugelassener CSS-Services aufgezehrt wird.
5.2. CSS-Auffüllung.
Der Teilnehmer verpflichtet sich, vor der vollständigen Aufzehrung des CSS-Guthabens weitere Zahlungen zu leisten. Der Mindestauffüllungsbetrag richtet sich nach dem Saldo etwaiger unbezahlter Rechnungen für Zugelassene CSS-Services zuzüglich der Geschätzten Jahresgebühren, berechnet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem ungefähren Zeitpunkt, zu dem das CSS-Guthaben aufgezehrt sein wird. Der Teilnehmer kann jederzeit weitere Zahlungen leisten, wobei der Mindestwert einer solchen Auffüllung den Geschätzten Jahresgebühren entsprechen muss, berechnet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum der zusätzlichen Zahlung.
5.3. CSS-Zahlungen.
Bentley stellt dem Teilnehmer eine Zahlungsaufforderung über die Anfängliche CSS-Zahlung in Höhe des im CSS-Bestellformular festgelegten Betrags aus (nachfolgend „Zahlungsaufforderung“, worunter jedes Zahlungsaufforderungsdokument mit der Bezeichnung „Zahlungsaufforderung“, „Rechnung“ oder einer ähnlichen Bezeichnung fallen kann). Die Zahlungsbedingungen richten sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley. Danach kann Bentley weitere Zahlungsaufforderungen zur Auffüllung des CSS-Guthabens (gemäß der Definition in Abschnitt 5.2) ausstellen. Im Falle einer überfälligen Zahlungsaufforderung kann Bentley zusätzlich zur Ausübung der in Abschnitt 2.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley vorgesehenen Rechte technische Maßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, die Nutzung der Zugelassenen Services durch den Teilnehmer einzuschränken oder einzustellen. Behebt der Teilnehmer den Zahlungsverzug nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen, so kann dies nach alleinigem Ermessen von Bentley als wirksame Beendigung der Teilnahme des Teilnehmers am CSS-Programm gelten; in diesem Fall gilt:
5.3.1. Soweit die vorstehend in diesem Abschnitt 5.3 genannten technischen Maßnahmen keine Einstellung des Zugangs zu Zugelassenen CSS-Services umfassten, endet dieser Zugang mit der Kündigung;
5.3.2. Dem Teilnehmer werden die während dieses Zeitraums erbrachten Zugelassenen CSS-Services in Rechnung gestellt; und
5.3.3. Bentley erstattet alle verbleibenden CSS-Mittel gemäß Abschnitt 6.2 dieses Dokuments.
5.4. CSS-Angaben.
Bentley stellt dem Teilnehmer nach jedem Quartal eine Aufstellung zur Verfügung, in der der Verbrauch der qualifizierten CSS-Dienste und der verbleibende CSS-Saldo des Teilnehmers zum Ende des Quartals aufgeführt sind.
- Sonstiges
6.1. Vertraulichkeit der Bedingungen.
Der Teilnehmer erkennt hiermit an, dass die Bedingungen des CSS-Bestellformulars vertraulicher Natur sind, und der Teilnehmer erklärt sich hiermit einverstanden, dass weder er noch seine verbundenen Unternehmen den Inhalt des CSS-Bestellformulars an Dritte weitergeben dürfen.
6.2. CSS-Guthaben nach Vertragsbeendigung.
Ein positiver CSS-Saldo, der bei Kündigung des Vertrags vorhanden ist, wird dem Teilnehmer innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Inkrafttreten der Vertragskündigung zurückerstattet.
6.3. Widersprüche.
Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bedingungen des Cloud-Service-Abonnements und dem Vertrag oder anderen anwendbaren Bedingungen von Bentley sind die Bedingungen des Cloud-Service-Abonnements in Bezug auf die Teilnahme des Teilnehmers am CSS-Programm maßgebend.
Länderspezifische Bedingungen
Diese länderspezifischen Bedingungen enthalten besondere Vertragsbedingungen, die für einen Teilnehmer gelten, dessen Hauptgeschäftssitz in den unten aufgeführten Ländern registriert ist, und sollen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen.
Land | Klausel Nr. | Wortlaut der Klausel | Anmerkungen |
USA | 8.12 | Werden die Produkte für die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Behörden und/oder Einrichtungen („US-Regierung“) oder in deren Auftrag erworben, so werden sie mit eingeschränkten Rechten bereitgestellt. Die Produkte und die begleitende Dokumentation sind „commercial computer software“ bzw. „commercial computer software documentation“ gemäß 48 C.F.R. 12.212 und 227.7202 sowie „restricted computer software“ gemäß 48 C.F.R. 52.227-19(a), soweit jeweils anwendbar. Nutzung, Änderung, Vervielfältigung, Freigabe, Vorführung, Anzeige oder Offenlegung der Produkte und der begleitenden Dokumentation durch die US-Regierung unterliegen den in diesem Vertrag festgelegten Beschränkungen sowie 48 C.F.R. 12.212, 52.227-19, 227.7202 und 1852.227-86, soweit jeweils anwendbar. | Diese Klausel bildet Abschnitt 8.12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. |
Vereinigtes Königreich | 5.6 | Soweit dieser Vertrag kein internationaler Liefervertrag im Sinne von Section 26 des Unfair Contract Terms Act 1977 ist, schließt Bentley die Haftung nicht aus für (a) Tod oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit von Bentley, seinen leitenden Angestellten, Mitarbeitern, Auftragnehmern oder Vertretern verursacht wurden; (b) Betrug oder arglistige Täuschung; (c) Verletzung der Pflichten, die sich aus Section 12 des Sale of Goods Act 1979 oder Section 2 des Supply of Goods and Services Act 1982 ergeben; oder (d) jede sonstige Haftung, die gesetzlich nicht ausgeschlossen werden kann. | Zusätzliche Formulierung am Ende von Abschnitt 5.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzugefügt. |
