Vertrag zum Enterprise 365-Programm
Die kommerziellen Programmverträge von Bentley werden von Zeit zu Zeit aktualisiert. Nutzen Sie unsere Ressourcen für ausführliche Hinweise zu den Änderungen, die am 1. April 2026 in Kraft getreten sind.
Bedingungen des Enterprise 365-Programms
Zuletzt geändert: 1. April 2026
Der Vertrag zum Enterprise 365-Programm (E365) unterliegt den folgenden Geschäftsbedingungen, die zusammen mit einem etwaigen geltenden Angebotsdokument den Vertrag zum Enterprise 365-Programm (den „Vertrag“) zwischen dem Abonnenten und der Bentley-Vertragspartei bilden:
Bedingungen des E365-Programms
1. Definitionen.
Die in diesen Bedingungen des E365-Programms hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die nachstehend, in den Abonnementbedingungen des Cloud-Services oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley angegebene Bedeutung.
2. Anwendbarkeit.
Auf Wunsch des Abonnenten und nach Genehmigung durch Bentley können der Abonnent und seine autorisierten verbundenen Unternehmen (wie nachstehend definiert) vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrags am E365-Programm teilnehmen. Um teilnahmeberechtigt zu sein, muss der Abonnent (i) sämtliche offenen Rechnungen über an Bentley geschuldete Beträge beglichen haben, (ii) aktueller Abonnent des Cloud Services Subscription-Programms („CSS“) sein und (iii) SES für die Lizenzverwaltung nutzen.
3. Übersicht.
Mit der Aufnahme des Abonnenten in das E365-Programm durch Bentley werden dem Abonnenten Rechte zur Nutzung bestimmter E365-Produkte (wie nachstehend definiert) ohne Beschränkung der Anzahl der Anwender gewährt. Als Teilnehmer am E365-Programm erkennt der Abonnent an, dass sein Cloud Services Subscription-Abonnement (CSS) zur Finanzierung der Nutzung von E365-Produkten verwendet wird. Der Abonnent hat ein E365-Bestellformular zu unterzeichnen (das im Sinne dieser Bedingungen des E365-Programms ein Angebotsdokument darstellt), in dem die „geschätzten Gebühren“, das Startdatum des Abonnements („Startdatum“) und die Laufzeit des Abonnements („Abonnementlaufzeit“) festgelegt werden. Unterzeichnet der Abonnent im Laufe der Zeit mehrere E365-Bestellformulare, so ersetzt das E365-Bestellformular mit dem jüngsten Unterzeichnungsdatum alle vorherigen E365-Bestellformulare.
4. E365-Produkte.
Bentley-Produkte, die über das E365-Programm für eine CSS-Finanzierung infrage kommen („E365-Produkte“), werden auf folgender Grundlage lizenziert: i) benannter Anwender oder eindeutiger Rechner pro Tag („Produkte der Kategorie A“); ii) benannter Anwender oder eindeutiger Rechner pro Quartal („Produkte der Kategorie B“); iii) Pauschalgebühr („Produkte der Kategorie C“); iv) Datenverarbeitungseinheiten („Produkte der Kategorie D“); oder v) Spitzenwert des Datenspeichers („Produkte der Kategorie E“). Angaben zum Lizenzmodell und zur Preisgestaltung der E365-Produkte sind in der Enterprise 365-Preisliste enthalten. Weitere zugelassene Produkte und Abonnements können gesondert angeboten werden. Bentley kann die Liste der E365-Produkte und die Enterprise 365-Preisliste von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen ändern.
5. Teilnahme verbundener Unternehmen.
Der Abonnent erkennt an, dass seine verbundenen Unternehmen E365-Produkte nutzen dürfen („E365-Transaktionen verbundener Unternehmen“), und ermächtigt Bentley hiermit, bestimmte CSS-Mittel aus der „jährlichen Verpflichtung“ (wie im CSS-Bestellformular festgelegt) treuhänderisch zur Bezahlung von E365-Produkten zu verwahren. Der Abonnent verpflichtet sich, die Zahlung für jede E365-Transaktion eines verbundenen Unternehmens ausdrücklich zu genehmigen. Außer in Fällen, in denen ein verbundenes Unternehmen eine Teilnahmeerklärung für verbundene Unternehmen (nachstehend definiert) unterzeichnet hat, bleibt der Abonnent für die Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrags durch seine teilnehmenden verbundenen Unternehmen verantwortlich. Darüber hinaus endet in Bezug auf teilnehmende verbundene Unternehmen die jeweils bestehende Vereinbarung des verbundenen Unternehmens mit Bentley, einschließlich, aber nicht beschränkt auf einen etwaigen SELECT-Programmvertrag zwischen dem verbundenen Unternehmen und Bentley, unmittelbar mit und als Vorbedingung für die Teilnahme dieses verbundenen Unternehmens am E365-Programm. Im Sinne dieser Bedingungen des E365-Programms bezeichnet „verbundenes Unternehmen“ jede rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Einheit, die (i) in einer dem E365-Bestellformular beigefügten Liste der Basisprodukte und verbundenen Unternehmen aufgeführt ist, welche von Bentley während der Abonnementlaufzeit von Zeit zu Zeit zur Aktualisierung der Liste der verbundenen Unternehmen des Abonnenten geändert werden kann, oder (ii) deren Teilnahme am E365-Programm von Bentley nach Unterzeichnung einer „Teilnahmeerklärung für verbundene Unternehmen“.
6. Lizenzgewährung für E365-Produkte.
6.1. Nutzung im Produktionsbetrieb.
Als Gegenleistung für die vollständige Entrichtung der CSS-Zahlungen und unter der Voraussetzung, dass der Teilnehmer nicht anderweitig gegen den Vertrag verstößt, gewährt Bentley dem Teilnehmer hiermit eine nicht exklusive, begrenzte, widerrufliche, nicht übertragbare und nicht abtretbare Lizenz zur Nutzung der E365-Produkte im Produktionsbetrieb während der E365-Abonnementlaufzeit, ohne Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der Benutzer, die die E365-Produkte nutzen dürfen.
6.2. Nutzung zu Evaluierungszwecken.
Der Abonnent kann beantragen, und Bentley kann nach eigenem Ermessen dem Abonnenten ein beschränktes, nicht übertragbares, widerrufliches, nicht ausschließliches Recht gewähren, zugelassene Produkte ausschließlich zu internen Evaluierungs- oder Testzwecken zu nutzen (eine „Evaluierungslizenz“), sofern solche Evaluierungslizenzen nicht für die Nutzung im Produktionsbetrieb verwendet werden. Soweit eine Evaluierungslizenz unter Verstoß gegen die hierin festgelegten Beschränkungen genutzt wird (eine „unbefugte Nutzung“), gilt jeder einzelne Fall einer unbefugten Nutzung als ein Fall der Nutzung von E365-Produkten.
7. CSS-Finanzierung.
Das CSS des Teilnehmers ist der zur Bezahlung der Nutzung der E365-Produkte verwendete Finanzierungsmechanismus.
8. Mindestbetrag.
8.1. Im E365-Bestellformular kann eine vierteljährliche Mindestgebühr („vierteljährlicher Mindestbetrag“) festgelegt werden, die nur für den bzw. die im E365-Bestellformular festgelegten jährlichen Zwölfmonatszeiträume gilt (jeweils ein „Mindestbetragszeitraum“). Liegt der Wert der tatsächlichen Nutzung, berechnet auf Grundlage der Enterprise 365-Preisliste, für ein Quartal („vierteljährlicher Nutzungswert“) während eines Mindestbetragszeitraums unter dem vierteljährlichen Mindestbetrag, so entspricht die Gebühr für dieses Quartal dem vierteljährlichen Mindestbetrag.
8.2. Übernahmen.
(a) Übernahmen durch Bentley. Fügt Bentley nach einer Übernahme während eines bestimmten Mindestbetragszeitraums erworbene Software („Übernahmeprodukt“) zu den E365-Produkten hinzu und nutzt der Abonnent dieses Übernahmeprodukt, so kann Bentley nach eigenem Ermessen verlangen, dass die Parteien einen neuen vierteljährlichen Mindestbetrag aushandeln. Erzielen die Parteien bis zum Ende des laufenden Quartals keine Einigung, ist Bentley berechtigt, das Abonnement des E365-Programms gemäß Klausel 10 dieses Vertrags zu kündigen.
(b) Übernahmen durch den Abonnenten. Erwirbt der Abonnent während eines bestimmten Mindestbetragszeitraums ein Unternehmen, das aktueller Abonnent eines kommerziellen Lizenzprogramms von Bentley ist, so kann Bentley nach eigenem Ermessen verlangen, dass die Parteien einen neuen vierteljährlichen Mindestbetrag aushandeln. Erzielen die Parteien bis zum Ende des laufenden Quartals keine Einigung, ist Bentley berechtigt, das Abonnement des E365-Programms gemäß Klausel 10 dieses Vertrags zu kündigen.
8.3. Produkte der Kategorie C. Bei der zur Berechnung eines vierteljährlichen Mindestbetrags geschätzten Nutzung von E365-Produkten wird ausschließlich von der Nutzung der in der Enterprise 365-Preisliste aufgeführten Produkte der Kategorien A, B, D und E zuzüglich etwaiger Produkte der Kategorie C ausgegangen, die zum im E365-Bestellformular angegebenen Startdatum des Abonnements („Startdatum“) abonniert waren. Fügt der Abonnent während eines bestimmten Mindestbetragszeitraums ein Produkt der Kategorie C hinzu oder ändert es, so werden die Gebühren für das Produkt der Kategorie C vom Beginn des Abonnements bis zum nächsten Jahrestag vierteljährlich aus dem CSS des Abonnenten abgerechnet und getrennt von den Gebühren für die E365-Produkte erfasst. Ab dem nächsten Jahrestag werden die zusätzlichen Gebühren für Produkte der Kategorie C in die geschätzten Gebühren einbezogen, und etwaige Werte des vierteljährlichen Mindestbetrags für das Folgejahr werden entsprechend angepasst.
9. E365-Dienstleistungen.
9.1. Der Abonnent kann von Zeit zu Zeit professionelle Dienstleistungen anfordern, und Bentley kann sich bereit erklären, diese Leistungen gemäß diesem Vertrag zu erbringen. Die vom Abonnenten angeforderten professionellen Dienstleistungen, zu deren Erbringung sich Bentley bereit erklärt, werden nachfolgend als „Dienstleistungsangebote“ bezeichnet. Weitere Einzelheiten zu den Dienstleistungsangeboten finden sich in den hierin enthaltenen Dienstleistungsbedingungen.
9.2 Für einige Dienstleistungsangebote gelten Festkosten, die als bestimmte Anzahl von „Credits“ ausgedrückt werden. Jedes Credit ist zwölf Monate lang gültig, gerechnet ab dem im E365-Bestellformular festgelegten Startdatum oder ab einem jeweiligen Jahrestag des Startdatums (jeweils ein „Jahrestag“). Zur Klarstellung: Verfallen ein oder mehrere maßgebliche Credits nach Beginn, aber vor Abschluss der Erbringung eines Dienstleistungsangebots, wird die Erbringung auf Grundlage der verfallenen Credits für höchstens 90 Tage ab Beginn des Dienstleistungsangebots fortgesetzt, und der Abonnent wird nicht aufgefordert, zusätzliche Credits für dieses Dienstleistungsangebot aufzuwenden. Dem Abonnenten wird eine Anzahl von Credits zugeteilt, die sich zunächst nach den im E365-Bestellformular festgelegten geschätzten Gebühren des Abonnenten und in den Folgejahren nach dem im jeweiligen Dokument „Enterprise 365 Finanzierungsantrag“ aufgeführten beantragten Finanzierungsbetrag richtet. Zur Klarstellung: Die Anzahl der zugeteilten Credits kann null betragen.
10. Laufzeit und Kündigung.
10.1. Laufzeit. Dieser Vertrag und das Abonnement des Abonnenten für das E365-Programm beginnen am im E365-Bestellformular angegebenen Startdatum und laufen so lange, bis entweder Bentley oder der Abonnent das Abonnement jederzeit ordentlich mit einer Frist von dreißig (30) Tagen durch vorherige schriftliche Mitteilung (die „Kündigungsmitteilung“) an die andere Partei kündigt. Der Abonnent erkennt an, dass für Abonnements bestimmter Bentley-Produkte eine abweichende Kündigungsfrist gelten kann, die im jeweiligen Angebotsdokument festgelegt wird. Vor Beginn des Abonnements des E365-Programms kann Bentley die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bentley-Abonnements des Abonnenten anteilig bis zum Ende des laufenden Kalenderquartals verlängern.
10.2. Kündigung wegen wesentlicher Vertragsverletzung. Jede Partei kann diesen Vertrag nach ihrer Wahl kündigen, wenn die andere Partei diesen Vertrag wesentlich verletzt. Eine solche Kündigung kann nur durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei erfolgen, in der die Vertragsverletzung oder -verletzungen, auf die die Kündigung gestützt wird, konkret bezeichnet werden. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung hat die vertragsbrüchige Partei dreißig (30) Tage Zeit, die Vertragsverletzung oder -verletzungen zu beheben; erfolgt die Behebung nicht bis zum Ende dieses Zeitraums, endet dieser Vertrag. Bentley ist jedoch berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Abonnent gegen eine seiner Pflichten nach Abschnitt 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. Die Nichtzahlung einer offenen Rechnung von Bentley durch den Abonnenten stellt stets eine wesentliche Verletzung dieses Vertrags dar.
10.3. Insolvenz. Wird der Abonnent nach geltendem Insolvenzrecht zahlungsunfähig oder insolvent oder trifft er Vereinbarungen mit seinen Gläubigern oder gerät er anderweitig in Liquidation, Verwaltung, Insolvenzprüfung oder Zwangsverwaltung, so ist Bentley berechtigt, diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung fristlos zu kündigen.
10.4. Kündigungsfall. Mit der Beendigung dieses Vertrags aus welchem Grund auch immer enden alle dem Abonnenten in diesem Vertrag gewährten Rechte und Lizenzen unverzüglich. In Bezug auf unbefristet lizenzierte Produkte richtet sich die Nutzung dieser Produkte durch den Abonnenten nach den Bestimmungen des mit diesen Produkten gelieferten Lizenzvertrags. Der Abonnent hat die Nutzung von SES unverzüglich einzustellen. Im Falle einer ordentlichen Kündigung des Abonnements des Abonnenten für das E365-Programm gemäß Abschnitt 10.1 dieses Vertrags endet die Erbringung sämtlicher Leistungen für ein Dienstleistungsangebot unmittelbar nach Zugang einer Kündigungsmitteilung bei Bentley oder beim Abonnenten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Definitionen.
Die in diesen Bedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die nachstehend aufgeführten Bedeutungen:
1.1. „Vertrag“ hat die in den jeweils geltenden Programmbedingungen festgelegte Bedeutung.
1.2. „Bentley“ bezeichnet die Bentley-Vertragspartei sowie jede juristische Person, die die Bentley-Vertragspartei beherrscht, von ihr beherrscht wird oder mit ihr unter gemeinsamer Beherrschung steht, einschließlich und ohne Einschränkung jeder solchen Einheit, die während der Laufzeit dieses Vertrags gegründet oder erworben wird.
1.3. „Bentley-Vertragspartei“ bezeichnet die in Artikel 7 dieser Bedingungen genannte zuständige Bentley-Gesellschaft für die Lizenzierung von Bentley-Produkten und -Dienstleistungen.
1.4. „Bentley-Produkte“ODER„Produkte“bezeichnen die Softwareprodukte, Daten und anderen Materialien, bisher oder in Zukunft (einschließlich der Softwareprodukte, Daten und anderen Materialien, die Bentley während der Laufzeit eines Vertrags erworben hat), die von Bentley über Bereitstellungsmechanismen vertrieben werden, die im alleinigen Ermessen von Bentley festgelegt werden und die Bentley dem Teilnehmer typischerweise nur in Form von Objektcode zur Lizenzierung gemäß diesem Vertrag zur Verfügung stellt, einschließlich wesentlicher Updates und geringfügiger Updates.
1.5. „Land“ bezeichnet das Land: (i) in dem das Produkt erstmals von Bentley oder einem autorisierten Bentley-Wiederverkäufer bezogen wird; oder (ii) das in der Bestellung angegeben ist, für die eine Kopie des Produkts zur Nutzung im Produktionsbetrieb erstellt werden darf oder das Produkt zur Nutzung freigegeben ist.
1.6. „Gerät“bezeichnet einen einzelnen PC, eine Workstation, ein Terminal, einen Laptop, ein mobiles Gerät, einen Server oder ein anderes elektronisches Gerät.
1.7. „Vertreiben“bezeichnet den Vertrieb durch Bentley mit allen heute bekannten oder in Zukunft entwickelten Mitteln.
1.8. „Dokumentation“bezeichnet beschreibende, interaktive oder technische Informationen, die sich auf Produkte oder Cloud-Angebote beziehen.
1.9. „Datum des Inkrafttretens“bezeichnet das Datum, zu dem der Teilnehmer ein Angebotsdokument ausführt, das auf die geltenden Programmbedingungen verweist, oder das Angebotsdokument anderweitig schriftlich akzeptiert.
1.10. „Zugelassenes Produkt“ bezeichnet ein Bentley-Produkt, das in der Bentley-Liste der für Lizenzprogramme zugelassenen Produkte aufgeführt ist, die abrufbar ist unter www.bentley.com/wp-content/uploads/Licensing-Program-Eligibility-List.pdf, alle anderen Produkte sind für solche Programme oder Abonnements nicht zugelassen.
1.11. „Externer Benutzer“ bezeichnet jeden Anwender (keine Organisation), der nicht Folgendes ist: 1.11.1. einer der Vollzeit-, Teilzeit- oder Zeitarbeitsmitarbeiter des Abonnenten; oder
1.11.2. Zeitarbeitskräfte einer Agentur oder ein unabhängiger Auftragnehmer, die bzw. der im Produktionsbetrieb tätig ist und unter der Aufsicht und Kontrolle des Abonnenten arbeitet.
1.12. „Wesentliches Update“bezeichnet eine kommerzielle Version eines Produkts, die gegenüber dem Produkt, das sie ersetzen soll, wesentliche zusätzliche Funktionen aufweist.
1.13. „Geringfügiges Update“bezeichnet eine Instandsetzungsversion eines Produkts.
1.14. „Objektcode“bezeichnet die Produkte in maschinenlesbarer Form, die nicht für das menschliche Verständnis der Programmlogik geeignet ist und die von einem Computer unter Verwendung des geeigneten Betriebssystems ohne Kompilation oder Übersetzung ausgeführt werden kann. Objekt-Code umfasst insbesondere nicht den Quellcode.
1.15. „Angebotsdokument“bezeichnet ein schriftliches kommerzielles Angebot von Bentley, das als Vorschlag, Arbeitsauftrag, Arbeitsanweisung, Kostenvoranschlag oder Auftragsformular bezeichnet werden kann.
1.16. „Nutzung im Produktionsbetrieb“bezeichnet die Nutzung eines Produkts von Bentley in Objektcodeform durch einen Benutzer bzw. ein Gerät ausschließlich für interne Produktionszwecke des Teilnehmers und schließt externe Anwender aus (außer in Bezug auf den Zugriff auf Serverprodukte).
1.17. „Programmbedingungen“bezeichnet die relevanten Bedingungen für ein Abonnementprogramm von Bentley.
1.18. „Geschützte Informationen“sind vertrauliche, geschützte und technische Informationen, die sich auf die Produkte von Bentley sowie auf die Technologie und Geschäftspraktiken von Bentley beziehen.
1.19. „Seriennummer“bezeichnet eine von Bentley vergebene eindeutige Nummer zur Identifizierung eines bestimmten Exemplars eines Produkts, die auf den Teilnehmer registriert und von diesem einem bestimmten Exemplar eines solchen Produkts zugewiesen wird.
1.20. „Server-Produkt“bezeichnet ein Produkt, das sich auf einem Server befindet und Funktionen bereitstellt, auf die die Benutzer zugreifen, indem sie sich über Client-Anwendungen oder mobile Anwendungen mit dem Server verbinden. Ein solcher Server kann sich an folgenden Orten befinden: (i) auf einem Server-Produkt, das hinter der Firewall des Teilnehmers und/oder innerhalb des Netzwerks des Teilnehmers eingesetzt wird; (ii) auf einem Server-Produkt, das von einer externen Organisation lizenziert wird oder (iii) bei Bentley als Cloud-basierter Dienst.
1.21. „Dienstleistungsangebot(e)“ bezeichnet die vom Abonnenten angeforderten professionellen Dienstleistungen, zu deren Erbringung sich Bentley gemäß einem Angebotsdokument und den Bestimmungen dieses Vertrags bereit erklärt.
1.22. „Standort“bezeichnet einen oder mehrere bestimmte geographische Orte, an denen der Teilnehmer den Betrieb von Produkten innerhalb der geografischen Grenzen eines einzelnen Landes nutzt oder verwaltet.
1.23. „Teilnehmer“ hat die im jeweiligen Angebotsdokument festgelegte Bedeutung; in Bezug auf die Nutzung von Produkten bezeichnet der Begriff „Abonnent“: (i) einen der Vollzeit-, Teilzeit- oder Zeitarbeitsmitarbeiter des Abonnenten; oder (ii) Zeitarbeitskräfte einer Agentur oder einen unabhängigen Auftragnehmer, die bzw. der im Produktionsbetrieb tätig ist und unter der unmittelbaren Aufsicht und Kontrolle des Abonnenten arbeitet.
1.24. „Subscription Entitlement Service“ODER„SES“bezeichnet den Cloud-basierten Lizenzverwaltungsdienst von Bentley oder ein Nachfolgetool von Bentley für die Lizenzverwaltung.
1.25. „Abonnementgebühr“bezeichnet die Gebühr für ein Abonnement, die von Zeit zu Zeit nach Bentleys alleinigem Ermessen veröffentlicht wird.
1.26. „Abonnementlaufzeit“wird wie in den entsprechenden Angebotsunterlagen oder Programmbedingungen definiert.
1.27. „Technischer Support“bezeichnet den Internet- und E-Mail-basierten Support zur Unterstützung eines Teilnehmers, wie in den entsprechenden Programmbedingungen sowie den Support- und Wartungsbedingungen beschrieben.
1.28. „Kontrolluhren“bezeichnet Kopierschutzmechanismen oder sonstige Sicherungsvorkehrungen, durch die Produkte nach Kündigung oder Ablauf des Vertrags, einer anwendbaren Abonnementlaufzeit oder einer anwendbaren Verlängerungslaufzeit deaktiviert werden können.
1.29. „Nutzungsdaten“ bezeichnet Daten oder Informationen, die Bentley im Zusammenhang mit der Installation, dem Zugriff oder der Nutzung von Produkten, Produktfunktionen und -funktionalitäten, Cloud-Angeboten (wie in den Bedingungen des Cloud-Angebots definiert) und anderen Bentley-Dienstleistungen durch den Abonnenten erheben kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Nutzungsstatistiken, die keine personenbezogenen Daten enthalten, wie Nutzungsumfang, Nutzungsdauer, Nutzungszeitpunkt, Anzahl der Benutzer, genutzte Funktionen und Standort der Benutzer.
1.30. „Nutzung“bezeichnet die Verwendung des Produkts durch eine Einzelperson.
1.31. „Anwender“bezeichnet eine Einzelperson.
1.32. „Virtualisierte Umgebung“bezeichnet ein System, das einem oder mehreren Benutzern den Fernzugriff auf Softwareanwendungen ermöglicht.
2. Bezahlung von Bentley-Rechnungen.
2.1. Zahlungsbedingungen. Sofern in einem Angebotsdokument nichts anderes festgelegt ist, hat der Abonnent jede Bentley-Rechnung bzw. CSS-Zahlungsaufforderung für alle Produktlizenzen (einschließlich Produktabonnementlizenzen und befristeter Lizenzen) und von Bentley erbrachten Dienstleistungen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Rechnungsdatum zu bezahlen. Auf überfällige Zahlungen solcher Rechnungen fallen Zinsen in Höhe von eineinhalb Prozent (1,5 %) pro Monat oder in Höhe des höchsten nach geltendem Recht zulässigen Satzes an, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Ist eine an Bentley geschuldete Zahlung überfällig, kann Bentley nach eigenem Ermessen den Zugang des Abonnenten zu den von Bentley bereitgestellten Produkten und zugehörigen Dienstleistungen, Rechten und Lizenzen sowie deren Nutzung aussetzen oder – nach Mitteilung über die überfällige Zahlung und einer Frist von dreißig (30) Tagen zur Behebung – beenden. 2.2. Steuern. Der Abonnent hat an Bentley alle erhobenen Steuern zu zahlen, die Bentley nach geltendem Recht vom Abonnenten einziehen muss, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Umsatz-, Nutzungs-, Gewerbe-, Mehrwert-, Verbrauch- und Vermögensteuern (mit Ausnahme von Steuern auf das Nettoeinkommen von Bentley). Ist der Abonnent nach geltendem Recht verpflichtet, Steuern von einer Zahlung an Bentley einzubehalten oder abzuziehen, hat er Bentley amtliche Belege über die Zahlung dieser Steuern vorzulegen.
2.3. Aufzeichnungen; Prüfung. Der Abonnent hat vollständige und korrekte Aufzeichnungen über die erworbenen Produktlizenzen sowie über die Erstellung und Nutzung der Produkte zu führen, damit Bentley feststellen kann, ob der Abonnent seine Lizenzpflichten eingehalten hat. Diese Aufzeichnungen müssen den Standort und die Kennung der Hardware des Abonnenten enthalten, auf der der Abonnent jede Kopie der Produkte nutzt, sowie die Anwender ausweisen, denen der Abonnent Lizenzen zugewiesen hat. Vermutet Bentley, dass die Nutzungsdaten unvollständig oder unrichtig sind oder auf eine Nichteinhaltung der dem Abonnenten gewährten Rechte hindeuten, kann Bentley dies verlangen, und der Abonnent hat innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Mitteilung von Bentley einen schriftlichen Bericht mit Belegen vorzulegen, der den Aufzeichnungspflichten dieses Abschnitts 2.3 genügt. Reicht der schriftliche Bericht für die Anforderungen von Bentley nicht aus, kann Bentley dies verlangen, und der Abonnent hat nach einer schriftlichen Ankündigung von Bentley mit einer Frist von sieben (7) Tagen eine angemessene Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen und deren Vervielfältigung durch Bentley oder einen von Bentley beauftragten externen Prüfer zu gestatten.
3. Rechte an geistigem Eigentum.
3.1. Eigentumsrecht; Rechtevorbehalt. Der Abonnent erkennt an und stimmt zu, dass: 3.1.1. die Produkte, einschließlich der Dokumentation für jedes Produkt, sowie sämtliche Informationen über die Produkte, die der Abonnent auf elektronischem Wege erhält, geschützte Informationen von Bentley, seinen Lizenzgebern oder anderen Lieferanten enthalten und durch das Urheberrecht der Vereinigten Staaten, sonstiges geltendes Urheberrecht, weitere Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums sowie internationale Vertragsbestimmungen geschützt sind;
3.1.2.alle Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte an den Produkten, der Dokumentation, allen Informationen, die der Abonnent durch elektronische Übermittlung erhält, sowie alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte bei Bentley oder seinen Lizenzgebern verbleiben;
3.1.3.die Produkte lizenziert und nicht verkauft werden und das Eigentum an jeder Kopie der Produkte bei Bentley oder seinen Lizenzgebern verbleibt und nicht auf den Teilnehmer übergeht; und
3.1.4.alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte bei Bentley verbleiben.
3.2. Quellcode. Der Abonnent hat hierunter kein Recht, den Quellcode der Produkte zu erhalten, einzusehen, zu nutzen oder anderweitig darauf zuzugreifen.
3.3. Urheberrechtshinweise. Der Abonnent muss auf allen von ihm erstellten Kopien der Produkte sämtliche Urheberrechtshinweise und Schutzrechtsvermerke von Bentley oder dessen Lizenzgebern so wiedergeben und aufnehmen, wie sie in oder auf den von Bentley gelieferten Originaldatenträgern mit den Produkten erscheinen.
3.4. Nutzungsdaten. Der Abonnent erklärt sich damit einverstanden und erkennt an, dass Bentley von Zeit zu Zeit Nutzungsdaten erhebt und dass alle Nutzungsdaten Eigentum von Bentley sind und als geschützte Informationen von Bentley gelten. Der Abonnent verpflichtet sich, die Erhebung korrekter Nutzungsdaten durch Bentley weder zu verändern noch zu beeinträchtigen.
3.5. Dokumentation. Bentley kann dem Abonnenten in Verbindung mit Produkten oder Cloud-Angeboten bestimmte Dokumentation zur Verfügung stellen. Die Dokumentation stellt geschützte Informationen von Bentley dar. Bentley gewährt dem Abonnenten hiermit eine beschränkte, nicht übertragbare, nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung dieser Dokumentation zur Unterstützung der Nutzung im Produktionsbetrieb.
3.6. Rückentwicklungen.Der Teilnehmer darf nur insoweit Dekodierungen, Rückentwicklungen, Disassemblierungen, Dekompilierungen oder sonstige Übersetzungen der Produkte oder Dokumentationen vornehmen, wie dies nach geltendem Recht unbeschadet dieser Beschränkung ausdrücklich zulässig ist. Sofern es dem Teilnehmer kraft Gesetzes ausdrücklich erlaubt ist, eine der im vorstehenden Satz genannten Tätigkeiten durchzuführen, wird der Teilnehmer diese Rechte erst ausüben, wenn er Bentley mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich über seine Absicht, diese Rechte auszuüben, informiert hat.
3.7. Geschützte Informationen.
3.7.1. Der Abonnent versteht und stimmt zu, dass Bentley ihm im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen geschützte Informationen offenlegen kann. Der Abonnent verpflichtet sich, alle geschützten Informationen gemäß diesem Abschnitt 3.7 zu behandeln.
3.7.2.Der Teilnehmer muss alle geschützten Informationen geheimhalten. Der Teilnehmer darf geschützte Informationen nicht reproduzieren oder kopieren, außer soweit dies in diesem Vertrag gestattet wird oder Bentley ausdrücklich seine vorherige schriftliche Genehmigung dazu erteilt. Alle derartigen Kopien müssen von dem Teilnehmer als geschützte und vertrauliche Informationen gekennzeichnet werden.
3.7.3. Der Abonnent darf geschützte Informationen nur zur Förderung des Vertrags verwenden und diese nur denjenigen Mitarbeitern offenlegen, die davon Kenntnis haben müssen, um ihre Aufgaben gemäß dem Vertrag zu erfüllen. Der Abonnent wird geschützte Informationen zu keinem Zeitpunkt an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen.
3.7.4. Der Abonnent hat geschützte Informationen mit derselben Sorgfalt zu behandeln, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen anwendet, in keinem Fall jedoch mit weniger als angemessener Sorgfalt.
3.7.5. Mit Beendigung oder Nichtverlängerung des Vertrags hat der Abonnent alle in seinem Besitz befindlichen geschützten Informationen an Bentley zurückzugeben oder, sofern verlangt, zu vernichten.
3.7.6. Den Abonnenten trifft keine Vertraulichkeitspflicht in Bezug auf geschützte Informationen, die (i) auf andere Weise als durch eine Verletzung des Vertrags öffentlich zugänglich geworden sind, (ii) vom Abonnenten rechtmäßig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden oder (iii) dem Abonnenten bereits zuvor bekannt waren, was durch klare und überzeugende Nachweise belegt wird.
3.7.7. Der Abonnent hat Bentley unverzüglich zu informieren, sobald ihm eine tatsächliche oder mögliche unbefugte Nutzung oder Offenlegung der geschützten Informationen bekannt wird.
3.7.8. Bentley erkennt hiermit an, dass die Offenlegung des Vertrags oder von Teilen davon durch den Abonnenten den Gesetzen seines Bundesstaates unterliegen kann, etwa Gesetzen über den Zugang zu öffentlichen Unterlagen oder zur Informationsfreiheit. Die Nichtoffenlegung des Vertrags oder von Teilen davon kann von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen nach diesen Gesetzen abhängen, wenn der Abonnent von einem Dritten eine Anfrage zur Offenlegung von Informationen erhält, die Bentley als „vertrauliche Informationen“ gekennzeichnet hat.
3.7.9. In solchen Fällen hat der Abonnent Bentley innerhalb einer angemessenen Frist über die Anfrage zu informieren; Bentley ist allein dafür verantwortlich, den Standpunkt von Bentley zur Vertraulichkeit der angeforderten Informationen zu vertreten. Weder der Abonnent noch eine seiner Behörden ist verpflichtet, Bentley bei dieser Verteidigung zu unterstützen. Werden diese Informationen anschließend vom Abonnenten offengelegt, so hat die Offenlegung im Einklang mit der betreffenden endgültigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung und nur in dem nach geltendem Recht erforderlichen Umfang zu erfolgen.
3.8. Keine Vergleichstests.Der Teilnehmer darf die Ergebnisse von Produkttests, insbesondere Vergleichstests, ohne vorherige Einholung einer schriftlichen Genehmigung von Bentley Dritten gegenüber nicht offenlegen.
4. Nutzung von Bentley-Produkten in einer virtualisierten Umgebung.
4.1. Der Abonnent darf Bentley-Produkte für die Nutzung im Produktionsbetrieb ausschließlich in einem Mehrbenutzer-Computernetzwerk in einer virtualisierten Umgebung nutzen, vorbehaltlich der nachstehend in diesem Abschnitt 4 festgelegten Bedingungen.
4.2. Der Abonnent erkennt an, dass Bentley-Produkte derzeit nicht für die Nutzung in allen virtualisierten Umgebungen zertifiziert sind und dass der Abonnent allein für das Testen und den Support von Bentley-Produkten für den Betrieb in einer nicht zertifizierten virtualisierten Umgebung verantwortlich ist.
4.3.Der Teilnehmer erklärt sich hiermit damit einverstanden, SES zu nutzen, um eine genaue Überwachung der Nutzung der Produkte von Bentley innerhalb der virtualisierten Umgebung zu ermöglichen, sodass für jede innerhalb der virtualisierten Umgebung gestartete Sitzung eine eigene, eindeutige Lizenz erforderlich ist.
4.4. Zertifizierte virtualisierte Umgebungen.
4.4.1.Weitere Informationen, einschließlich einer Liste der von Bentley zertifizierten virtualisierten Umgebungen, sowie Aktualisierungen der Bentley-Richtlinien finden Sie unterhttps://aka.bentley.com/VirtualizedEnvironments („VE Wiki“).
4.4.2.Die in einer virtualisierten Umgebung verwendeten Produkte von Bentley, die nicht von Bentley zertifiziert und im VE-Wiki aufgelistet sind, sind von den in diesem Dokument dargelegten Gewährleistungen ausgeschlossen.
4.4.3.Bentley stellt dem Teilnehmer keine technischen Supportdienste für Probleme, Fehler oder andere Betriebsschwierigkeiten zur Verfügung, die durch die Nutzung der Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung durch den Teilnehmer verursacht werden oder damit zusammenhängen, die nicht von Bentley zertifiziert und im VE-Wiki aufgeführt sind.
4.5.Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Recht des Teilnehmers, die Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung zu nutzen, im Falle einer Kündigung oder Nichtverlängerung des Vertrags endet, ungeachtet der Tatsache, dass diese Produkte auf unbefristeter Basis lizenziert sind.
5. Beschränkte Gewährleistung; Beschränkung von Rechtsbehelfen und Haftung.
5.1. Beschränkte Gewährleistung für den Teilnehmer. Mit Ausnahme von Produkten, die gebührenfrei lizenziert und dem Abonnenten „wie besehen“ und ohne jegliche Gewährleistung bereitgestellt werden, gewährleistet Bentley hiermit ausschließlich zugunsten des Abonnenten, dass (a) das Produkt für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen („Gewährleistungsfrist“) ab dem Datum der Lieferung einer Seriennummer bzw. eines Produkts an den Abonnenten bei normaler Nutzung im Wesentlichen den funktionalen Spezifikationen entspricht, die in der für dieses Produkt geltenden Dokumentation festgelegt sind, und (b) sonstige von Bentley an den Abonnenten gelieferte Produkte und Materialien für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab dem Lieferdatum bei normaler Nutzung im Wesentlichen der für diese Produkte und Materialien geltenden Bentley-Dokumentation entsprechen. Werden vom Abonnenten oder auf dessen Veranlassung Änderungen, Erweiterungen oder Modifikationen an den Produkten vorgenommen, werden die Produkte zurückentwickelt, dekompiliert oder disassembliert oder verstößt der Abonnent gegen die Bestimmungen des Vertrags, so enden die Gewährleistungen in diesem Abschnitt unverzüglich. Diese beschränkte Gewährleistung gewährt dem Abonnenten bestimmte gesetzliche Rechte; dem Abonnenten können weitere Rechte zustehen, die von Staat zu Staat bzw. von Rechtsordnung zu Rechtsordnung unterschiedlich sein können.
5.2. Gewährleistungsausschluss. DIE IN ABSCHNITT 5.1 OBEN GENANNTEN GEWÄHRLEISTUNGEN SIND DIE EINZIGEN UND AUSSCHLIESSLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN VON BENTLEY IN BEZUG AUF DIE PRODUKTE, DIE TECHNISCHEN SUPPORTLEISTUNGEN SOWIE SONSTIGE VON BENTLEY LIZENZIERTE, GELIEFERTE ODER ANDERWEITIG BEREITGESTELLTE MATERIALIEN UND DIENSTLEISTUNGEN. BENTLEY GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DIE PRODUKTE, DIE TECHNISCHEN SUPPORTLEISTUNGEN ODER SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN ODER MATERIALIEN DEN ANFORDERUNGEN DES ABONNENTEN ENTSPRECHEN, FREI VON VIREN SIND ODER UNUNTERBROCHEN BZW. FEHLERFREI FUNKTIONIEREN. BENTLEY SCHLIESST HIERMIT ALLE SONSTIGEN GESETZLICHEN, AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG DER GEWÄHRLEISTUNG DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER SOWIE DER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DIESE AUSSCHLÜSSE GELTEN MÖGLICHERWEISE NICHT FÜR DEN ABONNENTEN, DA EINIGE STAATEN/RECHTSORDNUNGEN DEN AUSSCHLUSS BESTIMMTER GEWÄHRLEISTUNGEN NICHT ZULASSEN.
5.3. Ausschließlicher Rechtsbehelf. Die gesamte Haftung von Bentley und der einzige und ausschließliche Rechtsbehelf des Abonnenten bei Produktansprüchen nach Abschnitt 5.1 oben bestehen nach alleinigem und absolutem Ermessen von Bentley darin, (i) ein Produkt oder sonstige Materialien, die gegen die vorstehenden Gewährleistungen verstoßen, zu reparieren oder zu ersetzen, (ii) dem Abonnenten mitzuteilen, wie mit dem Produkt dieselbe in der Dokumentation beschriebene Funktionalität über ein anderes als das in der Dokumentation beschriebene Verfahren erreicht werden kann, oder (iii) den Kaufpreis oder die dafür gezahlten Gebühren zu erstatten, sofern Bentley während der Gewährleistungsfrist eine schriftliche Mitteilung über die Vertragsverletzung unter Angabe des Mangels zugeht. Reparierte, korrigierte oder ersetzte Produkte und Dokumentation sind für neunzig (90) Tage ab dem Datum von dieser beschränkten Gewährleistung abgedeckt: (a) des Versands der reparierten oder ersetzten Produkte und Dokumentation an den Abonnenten oder (b) an dem Bentley dem Abonnenten mitgeteilt hat, wie die Produkte zu bedienen sind, um die in der Dokumentation beschriebene Funktionalität zu erreichen.
5.4. Ausschluss von Schadensersatz.IN KEINEM FALL HAFTEN BENTLEY UND SEINE LIZENZGEBER UND LIEFERANTEN GEGENÜBER DEM TEILNEHMER FÜR ENTGANGENE GEWINNE, EINNAHMEAUSFÄLLE, GESCHÄFTSWERTVERLUST, RUFSCHÄDIGUNG, BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN, KOSTEN FÜR VERLORENE ODER BESCHÄDIGTE DATEN ODER DOKUMENTATIONEN, VERZÖGERUNGSKOSTEN, ODER FÜR JEGLICHE INDIREKTE, BEILÄUFIGE, BESONDERE ODER FOLGESCHÄDEN, UNABHÄNGIG VON DER ART DER FORDERUNG, INSBESONDERE NUTZUNGSVERLUSTE, UNMÖGLICHKEIT DES ZUGRIFFS AUF ONLINE-DIENSTE, ODER NICHTLEISTUNGEN, LIEFERUNGEN UND DER HAFTUNG GEGENÜBER DRITTEN GLEICH AUS WELCHEM GRUND; DIES GILT AUCH, WENN BENTLEY AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN ODER FORDERUNGEN HINGEWIESEN WURDE, DAVON WUSSTE ODER DAVON HÄTTE WISSEN SOLLEN. DIESE BESCHRÄNKUNG GILT MÖGLICHERWEISE NICHT FÜR DEN TEILNEHMER, DA IN MANCHEN STAATEN/RECHTSORDNUNGEN DER AUSSCHLUSS ODER DIE BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG FÜR BEILÄUFIGE ODER FOLGESCHÄDEN NICHT ZULÄSSIG IST.
5.5. Ausschlusserklärung.Der Teilnehmer bestätigt, dass die Produkte nicht fehlertolerant sind und nicht dafür entworfen, gefertigt oder gedacht sind, bei der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen, als Online-Kontrollvorrichtung in gefährlicher Umgebung, in der störungssicheres Arbeiten erforderlich ist, wie beim Betrieb von Nuklearanlagen, Navigations- oder Kommunikationssystemen in der Luftfahrt, Flugüberwachung, lebenserhaltenden Apparaten oder bei Waffensystemen, bei dem das Versagen der Software unmittelbar zu Tod oder Personenschäden oder zu schweren Sach- oder Umweltschäden führen könnte, genutzt zu werden, und dass sie nicht für solche Tätigkeiten eingesetzt werden. Der Teilnehmer bestätigt weiterhin, dass die Produkte kein Ersatz für den Sachverstand des Teilnehmers sind und dass daher weder Bentley noch seine Lizenzgeber oder Lieferanten für die Nutzung der Produkte durch den Teilnehmer oder die Ergebnisse einer solchen Nutzung Verantwortung tragen. Die Produkte sind lediglich dafür gedacht, den Teilnehmer in seinem Geschäftsbetrieb zu unterstützen, und sollen kein Ersatz für die unabhängigen Tests und Prüfungen des Teilnehmers hinsichtlich Belastung, Sicherheit, Nützlichkeit oder sonstigen Entwurfsparametern sein.
5.6. Beschränkung der Haftung von Bentley.FALLS UNBESCHADET DER ABSCHNITTE 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 UND 5.5 DIESES VERTRAGS BENTLEY FÜR EINE SCHADENSERSATZZAHLUNG AUFGRUND VON VERLETZUNGEN, MÄNGELN, FEHLERN ODER MANGELNDER ÜBEREINSTIMMUNG AN EINEM PRODUKT, AN SUPPORTDIENSTEN ODER AN SONSTIGEN DIENSTEN ODER MATERIALIEN HAFTBAR GEMACHT WIRD, GLEICH OB AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER ANDEREM RECHTSGRUND, UND UNBESCHADET DESSEN, OB EIN IN DIESEM VERTRAG GENANNTES RECHTSMITTEL SEINEN WESENTLICHEN GESETZLICHEN ZWECK NICHT ERFÜLLT, ÜBERSCHREITET BENTLEYS GESAMTHAFTUNG NICHT DEN PREIS, DEN DER TEILNEHMER GEGEBENENFALLS (i) FÜR DIESES PRODUKT, (ii) DIE PRODUKTABONNEMENTGEBÜHREN FÜR DIE LETZTEN ZWÖLF (12) MONATE VOR EINEM ENTSPRECHENDEN ANSPRUCH IN BEZUG AUF EINE PRODUKTABONNEMENTLIZENZ, (iii) DIE PROGRAMMABONNEMENTGEBÜHREN FÜR DIE ZWÖLF (12) MONATE VOR EINEM ENTSPRECHENDEN ANSPRUCH IN BEZUG AUF DAS ENTSPRECHENDE KOMMERZIELLE SELECT-ABONNEMENTPROGRAMM VON BENTLEY, ODER (iv) FÜR SONSTIGE MANGELHAFTE DIENSTLEISTUNGEN ODER MATERIALIEN GEZAHLT HAT. DIE AUFTEILUNG DER RISIKEN ZWISCHEN BENTLEY UND DEM TEILNEHMER UNTERLIEGEN DEN BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGS. DIE PREISGESTALTUNG VON BENTLEY SPIEGELT DIESE RISIKOVERTEILUNG UND DIE IN DIESEM VERTRAG FESTGELEGTE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG WIDER.
5.7. Haftungsfreistellung durch Bentley.
5.7.1. Bentley zahlt sämtliche rechtskräftig gegen den Abonnenten zugesprochenen Schadensersatzbeträge aufgrund eines gegen den Abonnenten gerichteten Anspruchs, wonach ein von Bentley entwickeltes und in seinem Eigentum stehendes Produkt das Urheberrecht eines Dritten nach dem Recht eines Unterzeichnerstaates der Berner Übereinkunft verletzt oder zu einer widerrechtlichen Aneignung eines Geschäftsgeheimnisses eines Dritten führt, und zwar in dem Land, in dem der Abonnent zur Nutzung des betreffenden Produkts im Produktionsbetrieb berechtigt wurde, sofern der Abonnent Bentley Folgendes zur Verfügung stellt: (a) eine unverzügliche schriftliche Mitteilung über einen solchen Anspruch, (b) alle verfügbaren Informationen und Unterstützung sowie (c) die Möglichkeit, die Verteidigung und Beilegung eines solchen Anspruchs allein zu steuern.
5.7.2. Bentley ist ferner berechtigt, auf eigene Kosten entweder das Recht für den Abonnenten zu erwirken, das Produkt weiterhin zu nutzen, oder das betreffende Produkt so zu ersetzen oder zu ändern, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt. Ist keine der vorgenannten Alternativen zu Bedingungen verfügbar, die Bentley nach eigenem Ermessen für wünschenswert hält, so hat der Abonnent auf schriftliche Aufforderung von Bentley das angeblich rechtsverletzende Produkt an Bentley zurückzugeben; in diesem Fall erstattet Bentley dem Abonnenten den für jede Kopie des zurückgegebenen Produkts gezahlten Preis abzüglich zwanzig Prozent (20 %) für jedes abgelaufene Jahr seit Beginn der Lizenz für diese Kopie. Die Haftung von Bentley gegenüber dem Abonnenten nach diesem Unterabschnitt (5.7.2) übersteigt in keinem Fall die vom Abonnenten für das angeblich rechtsverletzende Produkt gezahlten Lizenzgebühren.
5.7.3. Bentley haftet nicht und diese Freistellung findet keine Anwendung, wenn die behauptete Rechtsverletzung in einem Produkt enthalten ist, das nicht von Bentley entwickelt wurde oder Bentley gehört, oder wenn sie auf eine Änderung des Produkts durch den Abonnenten oder auf die Kombination, den Betrieb oder die Nutzung eines Produkts mit anderer Software, die nicht von Bentley stammt, zurückzuführen ist, oder wenn der Abonnent gegen den Vertrag verstößt. Bentley haftet ferner nicht und diese Freistellung findet keine Anwendung für den Teil eines Rechtsverletzungsanspruchs, der auf der Nutzung einer überholten oder veränderten Version eines Produkts beruht, sofern die Rechtsverletzung bei Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Produkts vermieden worden wäre.
Dieser Abschnitt 5.7 regelt die Ansprüche des Teilnehmers im Fall der Verletzung geistiger Eigentumsrechte abschließend.
5.8. Virenschutzsoftware.Bentley verwendet für alle Produkte handelsübliche, aktuelle Virenprüfsoftware und -verfahren, bevor sie dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden.
6. Sanktionen und Ausfuhrkontrollen.
Die Software unterliegt den Sanktions- und Exportkontrollgesetzen, -vorschriften und -anforderungen der USA sowie den Sanktions- und Exportkontrollgesetzen, -vorschriften und -anforderungen anderer Stellen oder Behörden mit Sitz außerhalb der Vereinigten Staaten (zusammen die „Sanktions- und Exportkontrollbestimmungen“). Ungeachtet einer etwaigen Mitteilung des Abonnenten an Bentley über einen endgültigen Bestimmungsort der Software darf der Abonnent die Software oder Teile davon oder ein System, das diese Software oder Teile davon enthält, weder direkt noch indirekt an Dritte exportieren, reexportieren oder weitergeben, ohne zuvor sämtliche Sanktions- und Exportkontrollbestimmungen, die für die Software und/oder den direkten oder indirekten Export, Reexport oder die Weitergabe der Software und damit verbundene Transaktionen gelten, strikt und vollständig einzuhalten. Die Einrichtungen, Endnutzer und Länder, die aufgrund von Maßnahmen der Regierung der Vereinigten Staaten oder einer anderen staatlichen Stelle oder Behörde außerhalb der Vereinigten Staaten Beschränkungen unterliegen, können sich ändern; es liegt in der Verantwortung des Abonnenten, die jeweils geltenden Sanktions- und Exportkontrollbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Der Abonnent stellt Bentley von jeglicher Verletzung seiner Pflichten aus diesem Abschnitt 6 frei, verteidigt Bentley und hält Bentley schadlos.
7. Bentley-Rechtsträger, geltendes Recht, Streitbeilegung und Mitteilungen.
Je nachdem, wo sich der Hauptgeschäftssitz des Abonnenten befindet (oder, wenn der Abonnent eine natürliche Person ist, wo der Abonnent ansässig ist), wird der Vertrag zwischen dem Abonnenten und der nachstehend genannten Bentley-Gesellschaft geschlossen. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des in der nachstehenden Tabelle genannten Landes und ist entsprechend auszulegen. Soweit nach geltendem Recht zulässig, vereinbaren die Parteien, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf in der jeweils gültigen Fassung sowie die Bestimmungen des Uniform Computer Information Transactions Act, wie sie in einer Rechtsordnung in Kraft waren oder künftig in Kraft treten, auf den Vertrag keine Anwendung finden. Sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Vertrag werden gemäß der nachstehend aufgeführten einschlägigen Streitbeilegungsklausel beigelegt. Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrags erfolgen durch persönliche Übergabe, frankiertes Einschreiben, Luftpost-Expresszustellung oder auf elektronischem Wege; als Datum der Mitteilung gilt das Datum, an dem die Mitteilung unter der angegebenen Anschrift eingeht. Alle im Rahmen des Vertrags versandten Mitteilungen sind, sofern sie an Bentley gerichtet sind, zu Händen der Rechtsabteilung von Bentley an die gemäß der nachstehenden Tabelle zuständige Bentley-Gesellschaft oder per E-Mail an Contracts@Bentley.com zu richten und, sofern sie an den Abonnenten gerichtet sind, an die (E-Mail-)Adresse und den bevollmächtigten Vertreter, die Bentley schriftlich mitgeteilt wurden.
Hauptgeschäftssitz des Teilnehmers (oder, wenn der Teilnehmer eine Privatperson ist, der Wohnsitz des Teilnehmers) | Verweise auf „Bentley“ beziehen sich auf die folgende Bentley-Einheit: | Geltendes Recht ist: | Ausschließliche Zuständigkeit/Forum für die Streitbeilegung: |
USA und Kanada | Bentley Systems, Inc., eine Gesellschaft nach dem Recht des Staates Delaware mit eingetragenem Sitz in 685 Stockton Drive, Exton, PA 19341-0678 | US-Bundesstaat Pennsylvania | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Philadelphia, Pennsylvania, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der American Arbitration Association. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
Vereinigtes Königreich | Bentley Systems (UK) Limited, mit eingetragenem Sitz in 43rd Floor, 8 Bishopsgate, London, United Kingdom, EC2N 4BQ | England und Wales | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in London, Vereinigtes Königreich, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
Brasilien | Bentley Systems Brasil Ltda., mit eingetragenem Sitz in Avenida Paulista, 2537. 9º. Andar. Sala 09-114, São Paulo, SP, Zip Code 01310-100 | Brasilien | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Fragen, Zweifeln oder Ansprüchen („Streitigkeit“) zwischen den Parteien aus diesem Vertrag bemühen sich die Parteien nach Kräften, die Streitigkeit beizulegen. Zu diesem Zweck kann jede Partei die andere zu einer Besprechung laden, in der versucht wird, die Streitigkeit im Wege gütlicher Gespräche nach Treu und Glauben beizulegen („Streitanzeige“). Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, wird die Streitigkeit im Wege eines Schiedsverfahrens beigelegt, wenn die Parteien innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Zustellung der Streitanzeige einer Partei an die andere keine Lösung finden. Das Schiedsverfahren wird vom AMCHAM Arbitration and Mediation Center nach dessen Regeln („Schiedsgerichtsordnung“) durchgeführt. |
Mexiko | BENTLEY SYSTEMS DE MEXICO S.A. de C.V., mit eingetragenem Sitz in Insurgentes Sur 1079 piso 3, Oficina 03-125, Colonia Noche Buena, Delegación Benito Juárez, C.P. 03720, Ciudad de México | Mexiko | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Mexiko-Stadt, Mexiko, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
China | Bentley Systems (Beijing) Co., Ltd., mit eingetragenem Sitz in No. 02, 03, 05, 19th Floor, Tower 2, China Central Place, No. 79 Jianguo Road, Chaoyang District, Beijing, China | Volksrepublik China | Die Parteien verpflichten sich, alle Streitigkeiten oder Differenzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, gütlich beizulegen. Sollten die Parteien nicht in der Lage sein, die Streitigkeiten oder Differenzen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung einer Mitteilung, in der das Bestehen der Streitigkeit bestätigt wird, beizulegen, kann jede Partei die Streitigkeit der China International Economic and Trade Arbitration Commission in Peking („CIETAC“) zur endgültigen und verbindlichen Schlichtung gemäß den Regeln und Verfahren der CIETAC vorlegen. Der von der CIETAC erlassene Schiedsspruch ist von jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. |
Taiwan | Bentley Systems, Incorporated, Taiwan Branch, mit eingetragenem Sitz in Room 1551, 15th floor No. 168, Sec. 3, Nanjing E. Rd. Taipei 104 Taiwan | Taiwan | Sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Differenzen oder Ansprüche, die sich aus dem Vertrag oder in Verbindung mit dem Vertrag oder dessen Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit ergeben, werden durch ein Schiedsverfahren bei der Chinese Arbitration Association, Taipeh, gemäß der Schiedsordnung der Vereinigung endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Taipeh, Taiwan. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien bindend. |
Indien | Bentley Systems India Private Limited, mit eingetragenem Sitz in Suite No. 1001 & 1002, WorkWell Suites, 10th Floor, Max House, 1516/338, 339, 340, Village Bahapur, New Delhi 110020 ,India | Indien | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien aus diesem Vertrag unterwerfen sich die Parteien einem bindenden Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in New Delhi, Indien, der gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer bestellt wird; die betreffende Streitigkeit, Meinungsverschiedenheit oder der betreffende Anspruch wird endgültig gemäß der genannten Schiedsgerichtsordnung beigelegt. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien bindend, und das Urteil über den Schiedsspruch ist gemäß den Bestimmungen des Arbitration and Conciliation Act, 1996, vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. |
Weltweit, außer in einem der oben beschriebenen Länder oder Regionen | Bentley Systems International Limited, mit eingetragenem Sitz in 6th Floor, 1 Cumberland Place, Fenian St, Dublin 2, D02 AX07, Ireland | Irland | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Dublin, Irland, gemäß der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltsgebühren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
8.1. Abtretung.Der Teilnehmer darf diesen Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Bentley abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder seine Rechte und Pflichten hieraus ganz oder teilweise übertragen oder auf andere Weise darüber verfügen. Im Rahmen dieses Vertrags ist eine Änderung der Beherrschungsverhältnisse des Teilnehmers als Abtretung zu betrachten, für die Bentley seine vorherige schriftliche Genehmigung hiermit erteilt, unter der Voraussetzung, dass das nach einer Änderung der Beherrschungsverhältnisse fortbestehende Unternehmen einen Vertrag über ein Abonnementprogramm mit Bentley abschließen muss. Bentley kann zudem zu jeder Zeit seine Rechte und Pflichten hieraus ganz oder zum Teil an einen Rechtsnachfolger oder jeden die Bentley-Vertragspartei beherrschenden, durch sie beherrschten und gemeinsam mit ihr beherrschten Rechtsträger abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder auf andere Weise darüber verfügen. Jede gegen diese Bestimmung verstoßende versuchte Abtretung ist nichtig und unwirksam.
8.2. Gesamter Vertrag.Dieser Vertrag, zusammen mit den Angebotsunterlagen und etwaigen Änderungen, die gemäß Abschnitt 8.3 dieser Bedingungen unterzeichnet wurden, stellt die gesamte Vereinbarung der Parteien dar und ersetzt alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen, früheren Praktiken, Diskussionen und Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand und fasst diese zusammen. Die Bedingungen dieses Vertrags und der gültigen Bentley-Bestätigung gelten für jede Bestellung, die von Bentley gemäß diesem Vertrag angenommen oder versandt wird. Zusätzliche oder abweichende Bedingungen, die auf vom Teilnehmer gemäß diesem Vertrag aufgegebenen Bestellungen erscheinen, sind für die Parteien nicht verbindlich, selbst wenn Bentley diese Bedingungen anerkennt, es sei denn, dass sich beide Parteien ausdrücklich in einem separaten Dokument damit einverstanden erklären, wie es in diesen Bedingungen vorgesehen ist.
8.3. Änderungen.Dieser Vertrag kann nur durch ein ordnungsgemäß von den dazu bevollmächtigten Vertretern der Parteien ausgefertigtes Dokument geändert oder modifiziert werden; dies jedoch unter der Voraussetzung, dass zusätzliche oder abweichende Bedingungen, die auf Bestellungen erscheinen, für die Parteien nicht verbindlich sind, selbst wenn Bentley diese Bedingungen anerkennen muss.
8.4. Höhere Gewalt.Bentley ist nicht haftbar im Falle von Nichterfüllung der Bestimmungen dieses Vertrags infolge von Feuer, Streik, Krieg, Pandemien, Maßnahmen oder Einschränkungen seitens Regierungen oder Behörden, höherer Gewalt, Arbeitsstreitigkeiten, Terrorangriffen, Unruhen, Aufruhr oder sonstigen Ereignissen, die unabwendbar und außerhalb der angemessenen Kontrolle von Bentley liegen.
8.5. Kein Verzicht.Wenn eine der Parteien eines ihrer Rechte aus diesem Vertrag bei einer oder mehreren Gelegenheiten nicht durchsetzt oder nicht ausübt, so ist dies nicht als Verzicht auf diese Rechte bei späteren Gelegenheiten anzusehen.
8.6. Fortbestehen.Die in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen, die aufgrund ihrer Bedingungen eine Leistung der Parteien nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags erforderlich machen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Abschnitte 2, 3, 5, 6, 7 und 8), sind ungeachtet eines solchen Ablaufs oder einer solchen Kündigung durchsetzbar.
8.7. Salvatorische Klausel.Falls eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrags aus irgendeinem Grund in irgendeiner Hinsicht für ungültig, ungesetzlich oder nicht durchsetzbar befunden werden, so berührt dies nicht die anderen Bestimmungen dieses Vertrags; vielmehr ist dieser Vertrag dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung soweit eingeschränkt wird, dass sie so nahe wie möglich der Absicht, dem Zweck und der wirtschaftlichen Wirkung dieser Bestimmung kommt, oder, falls dies nicht möglich ist, dass diese Bestimmung aus diesem Vertrag gestrichen wird, wobei dies nicht die Gültigkeit der übrigen hierin enthaltenen Bestimmungen berührt, die weiterhin vollumfänglich in Kraft bleiben. Die Parteien vereinbaren, in gutem Glauben zu verhandeln, um diese ungültige Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Inhalt und Zweck dieses Vertrags am nächsten kommt.
8.8. Unabhängiger Auftragnehmer.Für alle Zwecke dieses Vertrags ist die Beziehung von Bentley zu dem Teilnehmer die eines unabhängigen Auftragnehmers; dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als würde er zu irgendeinem Zeitpunkt eine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung zwischen den Parteien begründen.
8.9. Eigentümerwechsel. Der Abonnent hat Bentley Änderungen seiner Eigentumsverhältnisse oder seines Standorts sechzig (60) Tage im Voraus schriftlich anzuzeigen. Kann eine Vorankündigung eines Eigentümerwechsels aufgrund von Vertraulichkeitsbeschränkungen nicht erfolgen, hat der Abonnent diese Mitteilung so bald wie nach dem Eigentümerwechsel vernünftigerweise möglich zu machen.
8.10. Überschriften.Die Überschriften in diesem Vertrag dienen lediglich der Übersichtlichkeit und berühren nicht die Bedeutung oder die Auslegung dieses Vertrags.
8.11. Mehrsprachigkeit.Kopien des Vertrags oder von Teilen des Vertrags können in anderen Sprachen als Englisch bereitgestellt werden. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Vertrags in englischer Sprache und einer Übersetzung ist die englische Fassung maßgebend und für die Parteien bindend. Für den Fall, dass in einem Staat/einer Gerichtsbarkeit die lokale Sprache Vorrang hat, gilt dieser Abschnitt 8.11 nur insoweit, als dies zur Einhaltung der geltenden Gesetze erforderlich ist.
Support- und Wartungsbedingungen
Die in diesen Support- und Wartungsbedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte bzw. die im Folgenden definierte Bedeutung.
2.1. Bentley erbringt für den Abonnenten technische Supportleistungen, die E-Mail- und internetbasierten Support zur Unterstützung der Abonnenten bei der Nutzung von Bentley-Produkten und -Dienstleistungen umfassen (jedoch keine professionellen Dienstleistungen, Managed Services oder professionellen Schulungsleistungen), sowie angemessene Bemühungen, technische Anfragen innerhalb von vier Stunden während der regulären Geschäftszeiten zu beantworten. Die technischen Supportleistungen stehen an sieben Tagen pro Woche 24 Stunden täglich zur Verfügung, wobei der Abonnent außerhalb der regulären Geschäftszeiten seines regionalen Supportstandorts unter Umständen ein anderes Bentley-Supportcenter kontaktieren muss oder von diesem Unterstützung erhält. Weitere Einzelheiten zur Richtlinie von Bentley für den technischen Support finden Sie unter https://www.bentley.com/support/support-and-maintenance-terms/.
2.2. Bentley ist nicht verpflichtet, hierunter eine Antwort oder sonstige Leistung zu erbringen, wenn die technische Anfrage des Abonnenten verursacht wird durch: (a) die Einbindung oder den Anschluss einer Funktion, eines Programms oder eines Geräts an ein Produkt, die bzw. das nicht von Bentley genehmigt oder geliefert wurde; (b) eine Nichtübereinstimmung aufgrund eines Unfalls, des Transports, von Vernachlässigung, Missbrauch, Änderung, Modifikation oder Erweiterung eines Produkts, mit Ausnahme von Produktanpassungen, die von Bentley durchgeführt und durch ein gesondertes Angebotsdokument für Support und Wartung abgedeckt sind; (c) das Fehlen einer geeigneten Netzwerkumgebung; (d) eine Nutzung des Produkts, die nicht der Beschreibung in seiner Dokumentation oder der Genehmigung nach diesem Vertrag entspricht; oder (e) das Versäumnis, ein von Bentley zuvor veröffentlichtes Wartungsrelease eines Produkts oder ein geringfügiges Update einzuspielen. Bentley bietet für eine bestimmte Version eines Produkts ab dem Veröffentlichungsdatum dieser Version mindestens zwölf Monate lang Supportleistungen an. Weitere Einzelheiten zur Produktlebenszyklus-Richtlinie von Bentley finden Sie unter www.bentley.com/support/bentley-lifecycle-policy.
2.3. Tritt beim Abonnenten eine produktionsverhindernde Anomalie auf, wird Bentley sich nach Treu und Glauben bemühen, eine geeignete Lösung zu erstellen und diese elektronisch oder auf andere von Bentley nach eigenem Ermessen gewählte Weise bereitzustellen.
3.1. Der Abonnent hat das Recht, ohne zusätzliche Kosten (abgesehen von etwaigen Versand- und Bearbeitungskosten) wesentliche Updates und geringfügige Updates für jedes Produkt zu erhalten, das vom jeweiligen kommerziellen Abonnementprogramm von Bentley abgedeckt ist, sobald diese wesentlichen Updates und geringfügigen Updates verfügbar werden.
3.2. Solche wesentlichen Updates oder geringfügigen Updates können in herunterladbarer elektronischer Form oder auf jede andere Weise bereitgestellt werden, die Bentley von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen wählt.
Bentley-Dienstleistungsbedingungen
Die in diesen Dienstleistungsbedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die im Folgenden definierte Bedeutung.
2.1. Die Beschreibung der Dienstleistungsangebote einschließlich des etwaigen Ergebnisses der Dienstleistungsangebote („Arbeitsergebnis“) ist in einem oder mehreren Angebotsdokumenten festzulegen. Jedes Angebotsdokument hat mindestens die auszuführenden Arbeiten, die Anzahl der für die Arbeiten des Abonnenten einzusetzenden Bentley-Mitarbeiter, die Dauer des Einsatzes jeder einzelnen Person sowie die Gebühren für die Arbeiten festzulegen.
2.2. Vorgehensweise bei der Leistungserbringung.Bentley wird gemeinsam mit seinen Mitarbeitern die Vorgehensweise, Einzelheiten und Mittel zur Leistung der für den Teilnehmer zu erbringenden Arbeit bestimmen, auch die Einschaltung von Subunternehmern, wenn dies für nötig befunden wird. Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, die Art und Weise zu kontrollieren oder die Vorgehensweise bei der Erbringung dieser Arbeit zu bestimmen, und wird dies nicht tun. Der Teilnehmer ist jedoch berechtigt, zu verlangen, dass die Mitarbeiter von Bentley jederzeit die Sicherheitsrichtlinien des Teilnehmers beachten. Außerdem ist der Teilnehmer berechtigt, weitgehende allgemeine Überwachungs- und Leitungsbefugnisse im Hinblick auf die von Bentley erbrachten Arbeitsergebnisse auszuüben, um eine zufriedenstellende Leistung sicherzustellen. Diese Überwachungsbefugnis umfasst auch das Recht zur Inspektion, Arbeitsunterbrechung, zu Vorschlägen oder Empfehlungen im Hinblick auf Einzelheiten der Arbeit und zur Forderung von Änderungen hinsichtlich des Umfangs eines Angebotsdokuments.
2.3. Zeitplanung.Bentley wird versuchen, den Wünschen des Teilnehmers hinsichtlich der Zeitplanung so weit wie möglich entgegenzukommen. Sollten Bentley-Mitarbeiter nicht in der Lage sein, anberaumte Dienste aufgrund von Krankheit, Kündigung oder anderen Gründen, die sich der zumutbaren Kontrolle von Bentley entziehen, zu erbringen, wird Bentley versuchen, diese Mitarbeiter binnen einer angemessenen Frist zu ersetzen; Bentley haftet jedoch nicht wegen Nichterfüllung, falls Bentley unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und Prioritäten dazu nicht in der Lage ist.
2.4. Berichterstattung.Der Teilnehmer wird Bentley gegenüber die Personen benennen, denen Bentleys Manager über die Erfolge der täglichen Arbeit berichtet. Der Teilnehmer und Bentley werden, falls erforderlich, für die Erbringung der Arbeit am Standort des Teilnehmers geeignete Verwaltungsverfahren entwickeln. Der Teilnehmer wird regelmäßig eine Bewertung der von Bentley erbrachten Arbeit vornehmen, die Bentley auf Verlangen vorzulegen ist.
2.5. Arbeitsplatz.Bei bestimmten Projekten oder Aufgaben kann es erforderlich sein, dass die Bentley-Mitarbeiter die Arbeit für den Teilnehmer in dessen Geschäftsräumen erbringen. Falls solche Projekte oder Aufgaben in den Geschäftsräumen des Teilnehmers durchgeführt werden müssen, erklärt sich der Teilnehmer damit einverstanden, Arbeitsplätze und Anlagen bereit zu stellen sowie sonstige Dienste und Materialien, die Bentley oder ihre Mitarbeiter angemessenerweise verlangen, um ihre Arbeit zu erbringen. Bentley erkennt an, dass der Teilnehmer ggf. über Sicherheits- und Qualitätsrichtlinien und -verfahren vor Ort verfügt, die von den Bentley-Mitarbeitern während des Einsatzes vor Ort eingehalten werden müssen. Die Bentley-Mitarbeiter werden alle angemessenen branchenüblichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen, Richtlinien und Verfahren einhalten, die Bentley im Voraus zur Verfügung gestellt werden. Der Teilnehmer erkennt an, dass möglicherweise die Notwendigkeit besteht, die Bentley-Mitarbeiter im Hinblick auf die besonderen Verfahren, die am Standort des Teilnehmers angewandt werden, zu schulen. Wenn der Teilnehmer feststellt, dass eine solche Schulung erforderlich ist, hat er Bentley, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, für die Schulungszeit der Bentley-Mitarbeiter zu bezahlen.
2.6. Änderungen an den Dienstleistungen. Der Abonnent oder Bentley kann eine Änderung der in einem Angebotsdokument festgelegten Dienstleistungsangebote beantragen, einschließlich einer Änderung der Dienstleistungsangebote oder des Arbeitsergebnisses, etwa außerhalb des ursprünglichen Umfangs eines Angebotsdokuments, indem ein entsprechender Antrag schriftlich an die andere Partei gerichtet wird („Änderungsauftrag“). Änderungsaufträge werden erst wirksam, wenn sie von bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet wurden. Alle Änderungsaufträge müssen von beiden Parteien vor Beginn des Änderungsauftrags unterzeichnet werden. Wirken sich Änderungsaufträge auf die Gebühren oder den Zeitplan von Bentley aus, teilt Bentley dem Abonnenten diese Auswirkungen vor der Unterzeichnung des Änderungsauftrags durch den Abonnenten mit.
2.7. Keine Exklusivität.Bentley behält sich das Recht vor, während der Laufzeit dieses Vertrags Arbeit für andere zu erbringen. Der Teilnehmer behält sich das Recht vor, während der Laufzeit dieses Vertrags Arbeiten derselben oder anderer Art von seinen eigenen Mitarbeitern oder anderen Auftragnehmern durchführen zu lassen.
2.8. Unbefristete Lizenz. Nach vollständiger Bezahlung der Dienstleistungsangebote gewährt Bentley dem Abonnenten ein vollständig vergütetes, unbefristetes, lizenzgebührenfreies Recht und eine entsprechende Lizenz zur Nutzung des Arbeitsergebnisses für die Nutzung im Produktionsbetrieb. Bentley behält sämtliche Rechte, Ansprüche und Anteile am Arbeitsergebnis, die dem Abonnenten nicht anderweitig gewährt wurden.
2.9. Bereits bestehende Werke von Bentley. Bentley behält sich hiermit das Eigentum an allen Werken vor, die Bentley unabhängig von den gemäß einem Angebotsdokument erbrachten Dienstleistungsangeboten geschaffen hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produkte (die „bereits bestehenden Werke“). Bentley gewährt dem Abonnenten keine Rechte oder Lizenzen an den bereits bestehenden Werken.
2.10. Resterkenntnisse. Es wird beiderseitig anerkannt, dass Bentley sowie sein Personal und seine Beauftragten im normalen Verlauf der Geschäftsbeziehung mit dem Abonnenten und der Dienstleistungsangebote mit Ideen, Konzepten, Know-how, Methoden, Techniken, Verfahren, Fertigkeiten und Anpassungen im Zusammenhang mit den Dienstleistungsangeboten vertraut werden können. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen dieses Vertrags und unabhängig von einer Beendigung dieses Vertrags ist Bentley berechtigt, sämtliche Ideen, Konzepte, Know-how, Methoden, Techniken, Verfahren, Fertigkeiten und Anpassungen, einschließlich verallgemeinerter Merkmale der Abfolge, Struktur und Organisation urheberrechtlich geschützter Werke, bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit zu nutzen, offenzulegen und anderweitig zu verwenden (einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen oder der Erstellung von Programmen oder Materialien für andere Kunden); der Abonnent wird gegenüber Bentley oder dessen Personal insoweit kein Verbot und keine Beschränkung geltend machen. Zur Klarstellung: Dieser Abschnitt 2.10 steht unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeitspflichten von Bentley nach Abschnitt 2.15 und ist nicht als deren Einschränkung auszulegen.
2.11. Eigentum Dritter.Die Anrechte des Teilnehmers an und seine Verpflichtungen im Hinblick auf Programmierung, Materialien oder Daten, die unabhängig von einer Mitwirkung von Bentley von Drittanbietern zu beschaffen sind, werden gemäß den Verträgen und Richtlinien dieser Anbieter festgelegt.
2.12. Gebühren.Bentley erhält die in jeder Angebotsunterlage angegebene Gebühr oder, falls keine Gebühr angegeben ist, die üblichen Sätze von Bentley für die Ebene des Personals, das diese Dienstleistungen erbringt. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass bei längeren Projektaufträgen, die nach Zeit und Material abgerechnet werden, jährliche Gebührenerhöhungen gelten.
2.13. Auslagen. Der Abonnent hat ferner entweder die tatsächlichen Kosten der angemessenen Reise- und Aufenthaltskosten von Bentley oder einen vereinbarten Betrag für solche Reise- und Aufenthaltskosten (mit Ausnahme des normalen Arbeitswegs) für Bentley-Mitarbeiter bei der Erbringung der in jedem Angebotsdokument festgelegten Dienstleistungsangebote zu zahlen, zusammen mit allen sonstigen von Bentley getragenen Auslagen.
2.14. Voranschläge.Voranschläge bezüglich der Gesamtgebühren für Projekte können in einem Angebotsdokument angegeben werden. Bentley übernimmt jedoch keine Gewähr für solche Voranschläge. Bentley wird den Teilnehmer jedoch so schnell wie möglich informieren, wenn das Unternehmen den Voranschlag überschreitet; der Teilnehmer kann, falls er dies wünscht, dann das Projekt beenden und nur für erbrachte Dienste zahlen.
2.15. Geheimhaltung. Bei der Erbringung der Dienstleistungsangebote kann Bentley Informationen des Abonnenten erhalten, die geschützt und nicht öffentlich sind und vom Abonnenten schriftlich als vertraulich gekennzeichnet wurden. Bentley wird solche bei der Erbringung der Dienstleistungsangebote erhaltenen vertraulichen Informationen weder Personen offenlegen, die nicht beim Abonnenten beschäftigt sind, noch anders als im Auftrag des Abonnenten verwenden, sofern der Abonnent dies nicht schriftlich genehmigt hat. Bentley trifft keine Vertraulichkeitspflicht in Bezug auf Informationen des Abonnenten, die:
2.15.1. auf andere Weise als durch eine Verletzung dieses Vertrags öffentlich zugänglich geworden sind
2.15.2. von Bentley rechtmäßig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden; oder
2.15.3. Bentley bereits zuvor bekannt waren, was durch klare und überzeugende Nachweise belegt wird.
Unbeschadet der vorstehenden Einschränkungen dürfen Bentley und seine Mitarbeiter Informationen nutzen und offenlegen, soweit dies aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer anderen Regierungsbehörde erforderlich ist oder soweit es für Bentley notwendig ist, um sein Interesse an diesem Vertrag zu schützen, aber in jedem Falle erst, nachdem der Teilnehmer darüber unterrichtet worden ist und Gelegenheit hatte, falls möglich, angemessenen Schutz für diese Informationen im Zusammenhang mit einer solchen Offenlegung zu erreichen.
2.16. Kündigung von Angebotsdokumenten. Der Abonnent oder Bentley kann jedes nicht abgeschlossene Angebotsdokument jederzeit mit einer Frist von dreißig (30) Tagen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen. Mit einer solchen Kündigung verpflichtet sich Bentley, die Erbringung der Dienstleistungsangebote nach dem betreffenden Angebotsdokument einzustellen und dem Abonnenten alle fertiggestellten oder nicht fertiggestellten Zeichnungen, Berichte oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit den Dienstleistungsangeboten zu übermitteln. Im Falle einer solchen Kündigung haftet der Abonnent nur für die Gebühren, Kosten und Auslagen, die vor dem Wirksamkeitsdatum der Kündigung angefallen sind.
2.17. Abwerbeverbot. Der Abonnent wird während der Laufzeit der Dienstleistungsangebote sowie für einen Zeitraum von einem (1) Jahr nach Abschluss der hierunter erbrachten professionellen Dienstleistungen keine Bentley-Mitarbeiter, die hierunter direkt oder indirekt professionelle Dienstleistungen erbringen, abwerben oder einstellen. Dieser Abschnitt 2.17 gilt nicht, wenn ein Mitarbeiter auf eine vom Abonnenten öffentlich ausgeschriebene Stellenanzeige reagiert und der Abonnent den Mitarbeiter nicht anderweitig für die Stelle abgeworben hat.
2.18. Fortbestehen.Die in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen, die aufgrund ihrer Bedingungen eine Leistung der Parteien nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags erforderlich machen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Abschnitte 2.7, 2.9, 2.10, 2.11, 2.13, 2.15, 2.16 und 2.17), sind ungeachtet eines solchen Ablaufs oder einer solchen Kündigung durchsetzbar.
Bedingungen des Cloud-Angebots
Die großgeschriebenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke in diesen Bedingungen des Cloud-Angebots haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die nachstehend definierte Bedeutung: 1.1. „Datenschutzgesetze und -vorschriften“ bezeichnet alle Gesetze und Vorschriften, einschließlich der jeweils gültigen Gesetze und Vorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar sind. Zur Klarstellung: Fallen die Verarbeitungstätigkeiten von Bentley in Bezug auf personenbezogene Daten nicht in den Anwendungsbereich eines bestimmten Datenschutzgesetzes, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1.2. „Datenspeicher“ bezeichnet den Umfang des Datenspeicherplatzes (einschließlich Sicherung und externer Speicherung), der gegebenenfalls für Abonnentendaten innerhalb der Bentley-Umgebung bereitgestellt wird.
1.3. „Bentley Cloud-Angebote“ODER„Cloud-Angebote“ bezeichnet die Bentley-Produkte und -Dienstleistungen, die dem Abonnenten zur Verfügung gestellt werden und auf die Anwender über das Internet zugreifen.
1.4. „Abonnentendaten“ bezeichnet Daten, die vom Abonnenten unter Nutzung von Cloud-Angeboten erfasst oder gespeichert werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Finanz-, Geschäfts- und technische Informationen, Ingenieurpläne, Kunden- und Lieferanteninformationen, Forschungsergebnisse, Entwürfe, Pläne und Zusammenstellungen, jedoch ohne geschützte Informationen von Bentley.
1.5. „Personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder (direkt oder indirekt) identifizierbare natürliche Person beziehen und von Bentley im Auftrag des Abonnenten verarbeitet werden, sofern die Verarbeitung geltendem Recht unterliegt.
Mit Bentleys Genehmigung ist der Teilnehmer berechtigt, gemäß den konkreten Bestimmungen dieses Vertrags an Bentley-Cloud-Angeboten teilzunehmen. Der Teilnehmer bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass Bentley im alleinigen Ermessen berechtigt ist, einen externen Dienstleister einzusetzen, um Bentley-Cloud-Angebote bzw. Teilnehmerdaten vorzuhalten. Um zur Teilnahme berechtigt zu sein, muss der Teilnehmer alle offenen Rechnungen über an Bentley fällige Beträge beglichen haben.
Der Abonnent kann im Rahmen der jeweils geltenden Programmbedingungen auf Cloud-Angebote zugreifen oder diese gegen zusätzliche Gebühren („Gebühren für das Cloud-Angebot“) erwerben, die in einem Angebotsdokument festzulegen sind. Das Angebotsdokument kann die Gebühren für das Cloud-Angebot, etwaige geltende Beschränkungen und Kosten des Cloud-Angebots, unter anderem für die Datenspeicherung, sowie etwaige für das Cloud-Angebot zu erbringende Dienstleistungen wie Implementierungsleistungen festlegen. Die laufende Verwaltung des Supports für die Cloud-Angebote, einschließlich der Systemverfügbarkeit und der für die Cloud-Angebote geltenden Service-Level-Bedingungen, ist in der Service-Level-Vereinbarung von Bentley (https://www.bentley.com/legal/sla/) festgelegt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Service-Level-Vereinbarung, diesen Bedingungen des Cloud-Angebots und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley haben die Bestimmungen der Service-Level-Vereinbarung ausschließlich hinsichtlich der darin enthaltenen Service-Level-Verpflichtungen Vorrang.
Bentley gewährt dem Abonnenten eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht abtretbare, widerrufliche und beschränkte Lizenz zur Nutzung der und zum Zugriff auf die erworbenen Bentley Cloud-Angebote (vorbehaltlich der Bestimmungen eines etwaigen Angebotsdokuments, dieser Bedingungen des Cloud-Angebots sowie etwaiger beim Zugriff angezeigter Nutzungsbedingungen („Nutzungsbedingungen“)) ausschließlich zur Nutzung im Produktionsbetrieb (die „zulässige Nutzung“). Der Abonnent erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung des erworbenen Cloud-Angebots und keinerlei Eigentumsrechte an dem Cloud-Angebot oder Teilen davon. Bentley und seine Lieferanten behalten sämtliche Rechte, Ansprüche und Anteile am Cloud-Angebot; jede über die zulässige Nutzung hinausgehende Nutzung des Cloud-Angebots stellt eine wesentliche Verletzung dieser Bedingungen des Cloud-Angebots dar. Bentley haftet im Falle einer solchen wesentlichen Vertragsverletzung weder gegenüber dem Abonnenten noch gegenüber Dritten. Zusätzlich zu den in den Nutzungsbedingungen festgelegten Nutzungsbeschränkungen unterliegen die Rechte des Abonnenten zur zulässigen Nutzung den folgenden Bedingungen:
4.1. Der Abonnent, der auf Grundlage eines Angebots
dokuments einkauft, darf die in dem betreffenden Angebotsdokument festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Übersteigt die Nutzung eines Cloud-Angebots durch den Abonnenten den vom Abonnenten erworbenen Umfang gemäß dem jeweiligen Angebotsdokument, kann Bentley zusätzliche Gebühren für das Cloud-Angebot in Rechnung stellen, die der Abonnent zu zahlen hat. Bentley wird diese zusätzlichen Gebühren nach eigenem Ermessen späteren Rechnungen hinzufügen oder dem Abonnenten gesondert in Rechnung stellen.
4.2. Bei einem überfälligen Saldo behält sich Bentley das Recht vor, die Nutzung der Cloud-Angebote auszusetzen, bis alle überfälligen Beträge eingegangen sind.
4.3. Bentley behält sich das Recht vor, übernimmt jedoch keine Verpflichtung, die Nutzung eines Cloud-Angebots oder von Teilen davon zu ändern oder auszusetzen, wenn (i) Bentley nach eigenem Ermessen feststellt, dass eine solche Aussetzung erforderlich ist, um geltende Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen einer Behörde oder die Bestimmungen der Vereinbarungen mit seinen Drittanbietern einzuhalten, oder (ii) Bentley nach eigenem Ermessen feststellt, dass die Leistung, Integrität oder Sicherheit der Cloud-Angebote infolge des Zugriffs des Abonnenten oder seiner Anwender beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt zu werden droht.
4.4. Der Abonnent darf die Software oder die Funktionalität der Cloud-Angebote oder Teile davon in keiner Weise manipulieren. Ohne Einschränkung des Vorstehenden verpflichtet sich der Abonnent, keine Materialien in die Cloud-Angebote einzubringen, die Viren, Zeitbomben, Trojanische Pferde, Würmer, Cancelbots oder andere Programmroutinen enthalten, die Systeme oder Daten beschädigen, beeinträchtigen, abfangen oder sich aneignen könnten. Der Abonnent wird im Zusammenhang mit seiner Nutzung der Cloud-Angebote keine Bots, Agenten, Auktions-Crawler oder sonstigen computergestützten Crawling-Programme einsetzen. Der Abonnent wird keine Inhalte hochladen, veröffentlichen oder anderweitig übermitteln, die rechtswidrig sind, die er nach geltendem Recht oder aufgrund eines Vertrags- oder Treueverhältnisses nicht übermitteln darf oder die Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen.
4.5. Der Abonnent ist dafür verantwortlich, dass die Anwender die für den Zugriff auf die Cloud-Angebote verwendeten Zugangsdaten einschließlich Kennwörtern schützen und keinem Dritten offenlegen. Der Abonnent ist für sämtliche Aktivitäten unter Verwendung seiner Konten verantwortlich, unabhängig davon, ob er diese Aktivitäten genehmigt hat. Der Abonnent hat Bentley jede unbefugte Nutzung der Cloud-Angebote unverzüglich mitzuteilen. Der Abonnent stellt sicher, dass alle Anwenderinformationen aktuell sind, und informiert Bentley unverzüglich über Änderungen der Kontaktdaten oder sonstiger Anwenderinformationen.
4.6. Der Abonnent hat die vorstehend aufgeführten Nutzungsbeschränkungen allen Anwendern mitzuteilen, einschließlich der Mitarbeiter des Abonnenten und externer Benutzer, die auf Cloud-Angebote zugreifen oder diese nutzen. Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Anwenders, der auf die Cloud-Angebote zugreift, gelten als Handlungen oder Unterlassungen des Abonnenten, sodass der Abonnent in vollem Umfang für die Erfüllung aller geltenden vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich ist. Der Abonnent stellt Bentley von jeglicher Haftung frei, die sich aus einer Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts 4 durch Anwender, einschließlich der Mitarbeiter des Abonnenten und externer Benutzer, ergibt.
Der Abonnent ist dafür verantwortlich, sämtliche Ausrüstung und die Konnektivität bereitzustellen, die für den Zugriff auf die Cloud-Angebote und deren Nutzung über das Internet erforderlich sind. Der Abonnent erkennt an, dass die Cloud-Angebote von Zeit zu Zeit aus verschiedenen Gründen nicht zugänglich oder nicht funktionsfähig sein können, einschließlich und ohne Einschränkung (i) Systemstörungen, (ii) regelmäßiger Wartungsarbeiten oder Reparaturen, die Bentley oder seine Dienstleister von Zeit zu Zeit durchführen, (iii) Kompatibilitätsproblemen mit der Hardware oder Software des Abonnenten oder eines Dritten oder (iv) Ursachen, die außerhalb des Einflussbereichs von Bentley liegen oder für Bentley nicht vernünftigerweise vorhersehbar sind, einschließlich Netzwerk- oder Geräteausfällen, Unterbrechung oder Ausfall von Telekommunikations- oder Digitalübertragungsverbindungen, feindlichen Netzwerkangriffen, Netzwerküberlastung oder sonstigen Störungen (zusammen „Ausfallzeit“). Bentley wird sich in angemessener Weise bemühen, den Abonnenten im Falle einer geplanten Ausfallzeit vorab zu informieren und Beeinträchtigungen der Cloud-Angebote im Zusammenhang mit Ausfallzeiten möglichst gering zu halten.
Bentley erkennt an, und der Abonnent sichert zu und gewährleistet, dass der Abonnent sämtliche Rechte, Ansprüche und Anteile an den Abonnentendaten besitzt. Der Abonnent stellt Bentley von allen Ansprüchen frei, die gegen Bentley erhoben werden und in denen behauptet wird, dass die zur Nutzung mit den Bentley Cloud-Angeboten erfassten oder gespeicherten Abonnentendaten Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen oder in irgendeiner Weise gegen Datenschutzgesetze verstoßen. Bentley haftet nicht für Ausfälle oder Beeinträchtigungen der Bentley Cloud-Angebote, die durch die Abonnentendaten verursacht werden oder mit diesen zusammenhängen. Bentley wahrt die Vertraulichkeit aller Abonnentendaten und wird diese Daten nur insoweit vervielfältigen oder kopieren, wie dies nach diesem Abschnitt 6 im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Cloud-Angeboten erforderlich oder zulässig ist oder vom Abonnenten ausdrücklich genehmigt wurde. Enthalten die Abonnentendaten personenbezogene Daten und unterliegt deren Verarbeitung Datenschutzgesetzen und -vorschriften, so vereinbaren die Parteien, den Zusatz zur Datenverarbeitung (https://www.bentley.com/legal/data-processing-addendum/) einzuhalten. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Zusatzes zur Datenverarbeitung, diesen Bedingungen des Cloud-Angebots und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley haben die Bestimmungen des Zusatzes zur Datenverarbeitung ausschließlich hinsichtlich der darin enthaltenen Datenschutz- und Informationssicherheitspflichten Vorrang. Der Abonnent ist allein für die Abonnentendaten verantwortlich, einschließlich und ohne Einschränkung für das Hochladen dieser Daten, die Sicherung ihrer Übertragung an Bentley und/oder ihre sachgerechte Formatierung und Konfiguration für die Nutzung mit den Bentley Cloud-Angeboten. Der Abonnent erklärt sich damit einverstanden und erkennt an, dass Bentley von Zeit zu Zeit Nutzungsdaten erhebt und dass alle Nutzungsdaten Eigentum von Bentley sind und als geschützte Informationen von Bentley gelten. Der Abonnent verpflichtet sich, die Erhebung korrekter Nutzungsdaten durch Bentley weder zu verändern noch zu beeinträchtigen.
Zusätzlich zu den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegten Kündigungsrechten der Parteien kann Bentley ein Cloud-Angebot-Abonnement durch schriftliche, nicht unangemessen verzögerte Mitteilung an den Abonnenten kündigen, wenn die Vereinbarung(en) von Bentley mit seinen Drittanbietern beendet wird bzw. werden. Die Kündigung eines Cloud-Angebot-Abonnements durch eine der Parteien beendet automatisch jede gemäß Abschnitt 4 dieser Bedingungen des Cloud-Angebots gewährte Lizenz.
Bedingungen des Cloud-Service-Abonnements
Die großgeschriebenen Wörter, Begriffe und Ausdrücke, die im Bestellformular für das Cloud Services Subscription-Abonnement („CSS-Bestellformular“) und in diesen Bedingungen des Cloud Services Subscription-Abonnements verwendet werden, haben die nachstehend oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley festgelegte Bedeutung.
Auf Wunsch des Abonnenten und nach Genehmigung durch Bentley können der Abonnent und seine autorisierten verbundenen Unternehmen (wie in den Bedingungen des E365-Programms definiert) am Cloud Services Subscription-Programm („CSS“) teilnehmen, vorbehaltlich der in diesen Bedingungen des Cloud Services Subscription-Abonnements („CSS-Bedingungen“) genannten Bestimmungen. Um teilnahmeberechtigt zu sein, muss der Abonnent sämtliche offenen Rechnungen über an Bentley geschuldete Beträge beglichen haben. Als Teilnehmer am CSS-Programm verpflichtet sich der Abonnent, Zahlungen an Bentley zu leisten („CSS-Zahlungen“), die zur Finanzierung zugelassener CSS-Dienstleistungen (wie nachstehend definiert) verwendet werden können. Vor der Teilnahme am CSS-Programm hat der Abonnent ein CSS-Bestellformular zu unterzeichnen, in dem die anfängliche CSS-Zahlung festgelegt wird. Unterzeichnet der Abonnent im Laufe der Zeit mehrere CSS-Bestellformulare, so ersetzt das CSS-Bestellformular mit dem jüngsten Unterzeichnungsdatum alle vorherigen CSS-Bestellformulare.
Zu den Bentley-Dienstleistungen, die über das CSS-Programm finanziert werden können, gehören befristete Lizenzen (wie in den Bedingungen des SELECT-Programms definiert), CALs (einschließlich Visas und Passports) (wie in den Bedingungen des SELECT-Programms definiert), Cloud-Angebote, das E365-Programm sowie wiederkehrende Dienstleistungen („zugelassene CSS-Dienstleistungen“). Bentley kann die Liste der zugelassenen CSS-Dienstleistungen von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen ändern. Nur zugelassene CSS-Dienstleistungen, die während der CSS-Laufzeit in Rechnung gestellt werden, kommen für eine CSS-Finanzierung über das CSS-Programm infrage.
Der Abonnent erkennt an, dass seine verbundenen Unternehmen das CSS des Abonnenten zur Finanzierung zugelassener CSS-Dienstleistungen nutzen dürfen („CSS-Transaktionen verbundener Unternehmen“), und ermächtigt Bentley hiermit, bestimmte CSS-Mittel treuhänderisch zur Bezahlung zugelassener CSS-Dienstleistungen zu verwahren. Der Abonnent verpflichtet sich, die Zahlung für jede CSS-Transaktion eines verbundenen Unternehmens ausdrücklich zu genehmigen.
5.1. Erstmalige CSS-Zahlung.
Der Abonnent verpflichtet sich, an Bentley eine anfängliche CSS-Zahlung zu leisten, die auf einer nach Treu und Glauben erstellten Schätzung der voraussichtlichen Gebühren einschließlich anfallender Steuern für zugelassene CSS-Dienstleistungen über einen Zeitraum von zwölf Monaten („geschätzte Jahresgebühren“) ab dem im CSS-Bestellformular angegebenen Startdatum des CSS-Abonnements beruht. Der Wert der anfänglichen CSS-Zahlung bildet das anfängliche CSS-Guthaben (zu jedem Zeitpunkt während des CSS-Abonnements das „CSS-Guthaben“), das bei Inanspruchnahme zugelassener CSS-Dienstleistungen aufgezehrt wird.
5.2. CSS-Auffüllung.
Der Abonnent verpflichtet sich, vor der vollständigen Aufzehrung des CSS-Guthabens zusätzliche Zahlungen zu leisten. Der Mindestauffüllungsbetrag richtet sich nach dem Saldo etwaiger unbezahlter Rechnungen für zugelassene CSS-Dienstleistungen zuzüglich der geschätzten Jahresgebühren, berechnet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem ungefähren Zeitpunkt, zu dem das CSS-Guthaben aufgebraucht sein wird. Der Abonnent kann jederzeit zusätzliche Zahlungen leisten; der Mindestwert einer solchen Auffüllung muss jedoch den geschätzten Jahresgebühren entsprechen, berechnet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum der zusätzlichen Zahlung.
5.3. CSS-Zahlungen.
Bentley stellt dem Abonnenten eine Zahlungsaufforderung über die anfängliche CSS-Zahlung in Höhe des im CSS-Bestellformular festgelegten Betrags aus (nachfolgend „Zahlungsaufforderung“, worunter jedes Zahlungsaufforderungsdokument mit der Bezeichnung „Zahlungsaufforderung“, „Rechnung“ oder einer ähnlichen Bezeichnung zu verstehen ist). Es gelten die Zahlungsbedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley. Danach kann Bentley weitere Zahlungsaufforderungen zur Auffüllung des CSS-Guthabens (wie in Abschnitt 5.2 dieses Vertrags definiert) ausstellen. Bei einer überfälligen Zahlungsaufforderung kann Bentley zusätzlich zur Ausübung der in Abschnitt 2.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bentley vorgesehenen Rechte technische Maßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, die Nutzung der zugelassenen Dienstleistungen durch den Abonnenten einzuschränken oder einzustellen. Behebt der Abonnent den Zahlungsverzug nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen, kann dies nach alleinigem Ermessen von Bentley als wirksame Beendigung der Teilnahme des Abonnenten am CSS-Programm gewertet werden; in diesem Fall gilt:
5.3.1. Soweit die vorstehend in diesem Abschnitt 5.3 genannten technischen Maßnahmen keine Einstellung des Zugangs zu zugelassenen CSS-Dienstleistungen umfassten, endet dieser Zugang mit der Kündigung;
5.3.2. Dem Abonnenten werden die in diesem Zeitraum erbrachten zugelassenen CSS-Dienstleistungen in Rechnung gestellt; und
5.3.3. Bentley erstattet verbleibende CSS-Mittel gemäß Abschnitt 6.2 dieses Vertrags.
5.4. CSS-Angaben.
Bentley stellt dem Teilnehmer nach jedem Quartal eine Aufstellung zur Verfügung, in der der Verbrauch der qualifizierten CSS-Dienste und der verbleibende CSS-Saldo des Teilnehmers zum Ende des Quartals aufgeführt sind.
6.1. Vertraulichkeit der Bedingungen.
Der Teilnehmer erkennt hiermit an, dass die Bedingungen des CSS-Bestellformulars vertraulicher Natur sind, und der Teilnehmer erklärt sich hiermit einverstanden, dass weder er noch seine verbundenen Unternehmen den Inhalt des CSS-Bestellformulars an Dritte weitergeben dürfen.
6.2. CSS-Guthaben nach Vertragsende.
Ein positiver CSS-Saldo, der bei Kündigung des Vertrags vorhanden ist, wird dem Teilnehmer innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Inkrafttreten der Vertragskündigung zurückerstattet.
6.3. Widersprüche.
Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bedingungen des Cloud-Service-Abonnements und dem Vertrag oder anderen anwendbaren Bedingungen von Bentley sind die Bedingungen des Cloud-Service-Abonnements in Bezug auf die Teilnahme des Teilnehmers am CSS-Programm maßgebend.
Länderspezifische Bedingungen
Diese länderspezifischen Bedingungen enthalten besondere Vertragsbedingungen, die für einen Teilnehmer gelten, dessen Hauptgeschäftssitz in den unten aufgeführten Ländern registriert ist, und sollen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen.
Land | Klausel Nr. | Wortlaut der Klausel | Anmerkungen |
USA | 8.12 | Werden die Produkte für die Vereinigten Staaten von Amerika, deren Behörden und/oder Einrichtungen („US-Regierung“) oder in deren Auftrag erworben, so werden sie mit eingeschränkten Rechten bereitgestellt. Bei den Produkten und der zugehörigen Dokumentation handelt es sich um „commercial computer software“ bzw. „commercial computer software documentation“ gemäß 48 C.F.R. 12.212 und 227.7202 sowie um „restricted computer software“ gemäß 48 C.F.R. 52.227-19(a), je nachdem, was zutrifft. Nutzung, Änderung, Vervielfältigung, Freigabe, Vorführung, Anzeige oder Offenlegung der Produkte und der zugehörigen Dokumentation durch die US-Regierung unterliegen den in diesem Vertrag festgelegten Beschränkungen sowie 48 C.F.R. 12.212, 52.227-19, 227.7202 und 1852.227-86, je nachdem, was zutrifft. | Diese Klausel bildet Abschnitt 8.12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. |
Vereinigtes Königreich | 5.6 | Soweit dieser Vertrag kein internationaler Liefervertrag im Sinne von Section 26 des Unfair Contract Terms Act 1977 ist, schließt Bentley die Haftung nicht aus für (a) Tod oder Körperverletzung, die auf Fahrlässigkeit von Bentley, seinen leitenden Angestellten, Mitarbeitern, Auftragnehmern oder Vertretern beruhen; (b) Betrug oder arglistige Täuschung; (c) Verletzung der nach Section 12 des Sale of Goods Act 1979 oder Section 2 des Supply of Goods and Services Act 1982 implizierten Pflichten; oder (d) jede sonstige Haftung, die gesetzlich nicht ausgeschlossen werden kann. | Zusätzliche Formulierung am Ende von Abschnitt 5.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzugefügt. |
