Vertrag zum Enterprise 365-Programm
Die kommerziellen Programmverträge von Bentley werden von Zeit zu Zeit aktualisiert. Nutzen Sie unsere Ressourcen für ausführliche Hinweise zu den Änderungen, die am 1. April 2026 in Kraft getreten sind.
Bedingungen des Enterprise 365-Programms
Zuletzt geÀndert: 1. April 2026
Der Vertrag zum Enterprise 365-Programm (E365) unterliegt den folgenden GeschĂ€ftsbedingungen, die zusammen mit einem etwaigen geltenden Angebotsdokument den Vertrag zum Enterprise 365-Programm (den âVertragâ) zwischen dem Abonnenten und der Bentley-Vertragspartei bilden:
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Bedingungen des E365-Programms
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1. Definitionen.
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Die in diesen Bedingungen des E365-Programms hervorgehobenen Wörter, Begriffe und AusdrĂŒcke haben die nachstehend, in den Abonnementbedingungen des Cloud-Services oder in den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen von Bentley angegebene Bedeutung.
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2.   Anwendbarkeit.
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Auf Wunsch des Abonnenten und nach Genehmigung durch Bentley können der Abonnent und seine autorisierten verbundenen Unternehmen (wie nachstehend definiert) vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrags am E365-Programm teilnehmen. Um teilnahmeberechtigt zu sein, muss der Abonnent (i) sĂ€mtliche offenen Rechnungen ĂŒber an Bentley geschuldete BetrĂ€ge beglichen haben, (ii) aktueller Abonnent des Cloud Services Subscription-Programms (âCSSâ) sein und (iii) SES fĂŒr die Lizenzverwaltung nutzen.
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3.   Ăbersicht.
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Mit der Aufnahme des Abonnenten in das E365-Programm durch Bentley werden dem Abonnenten Rechte zur Nutzung bestimmter E365-Produkte (wie nachstehend definiert) ohne BeschrĂ€nkung der Anzahl der Anwender gewĂ€hrt. Als Teilnehmer am E365-Programm erkennt der Abonnent an, dass sein Cloud Services Subscription-Abonnement (CSS) zur Finanzierung der Nutzung von E365-Produkten verwendet wird. Der Abonnent hat ein E365-Bestellformular zu unterzeichnen (das im Sinne dieser Bedingungen des E365-Programms ein Angebotsdokument darstellt), in dem die âgeschĂ€tzten GebĂŒhrenâ, das Startdatum des Abonnements (âStartdatumâ) und die Laufzeit des Abonnements (âAbonnementlaufzeitâ) festgelegt werden. Unterzeichnet der Abonnent im Laufe der Zeit mehrere E365-Bestellformulare, so ersetzt das E365-Bestellformular mit dem jĂŒngsten Unterzeichnungsdatum alle vorherigen E365-Bestellformulare.
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4.   E365-Produkte.
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Bentley-Produkte, die ĂŒber das E365-Programm fĂŒr eine CSS-Finanzierung infrage kommen (âE365-Produkteâ), werden auf folgender Grundlage lizenziert: i) benannter Anwender oder eindeutiger Rechner pro Tag (âProdukte der Kategorie Aâ); ii) benannter Anwender oder eindeutiger Rechner pro Quartal (âProdukte der Kategorie Bâ); iii) PauschalgebĂŒhr (âProdukte der Kategorie Câ); iv) Datenverarbeitungseinheiten (âProdukte der Kategorie Dâ); oder v) Spitzenwert des Datenspeichers (âProdukte der Kategorie Eâ). Angaben zum Lizenzmodell und zur Preisgestaltung der E365-Produkte sind in der Enterprise 365-Preisliste enthalten. Weitere zugelassene Produkte und Abonnements können gesondert angeboten werden. Bentley kann die Liste der E365-Produkte und die Enterprise 365-Preisliste von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen Ă€ndern.
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5.   Teilnahme verbundener Unternehmen.
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Der Abonnent erkennt an, dass seine verbundenen Unternehmen E365-Produkte nutzen dĂŒrfen (âE365-Transaktionen verbundener Unternehmenâ), und ermĂ€chtigt Bentley hiermit, bestimmte CSS-Mittel aus der âjĂ€hrlichen Verpflichtungâ (wie im CSS-Bestellformular festgelegt) treuhĂ€nderisch zur Bezahlung von E365-Produkten zu verwahren. Der Abonnent verpflichtet sich, die Zahlung fĂŒr jede E365-Transaktion eines verbundenen Unternehmens ausdrĂŒcklich zu genehmigen. AuĂer in FĂ€llen, in denen ein verbundenes Unternehmen eine TeilnahmeerklĂ€rung fĂŒr verbundene Unternehmen (nachstehend definiert) unterzeichnet hat, bleibt der Abonnent fĂŒr die Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrags durch seine teilnehmenden verbundenen Unternehmen verantwortlich. DarĂŒber hinaus endet in Bezug auf teilnehmende verbundene Unternehmen die jeweils bestehende Vereinbarung des verbundenen Unternehmens mit Bentley, einschlieĂlich, aber nicht beschrĂ€nkt auf einen etwaigen SELECT-Programmvertrag zwischen dem verbundenen Unternehmen und Bentley, unmittelbar mit und als Vorbedingung fĂŒr die Teilnahme dieses verbundenen Unternehmens am E365-Programm. Im Sinne dieser Bedingungen des E365-Programms bezeichnet âverbundenes Unternehmenâ jede rechtsfĂ€hige oder nicht rechtsfĂ€hige Einheit, die (i) in einer dem E365-Bestellformular beigefĂŒgten Liste der Basisprodukte und verbundenen Unternehmen aufgefĂŒhrt ist, welche von Bentley wĂ€hrend der Abonnementlaufzeit von Zeit zu Zeit zur Aktualisierung der Liste der verbundenen Unternehmen des Abonnenten geĂ€ndert werden kann, oder (ii) deren Teilnahme am E365-Programm von Bentley nach Unterzeichnung einer âTeilnahmeerklĂ€rung fĂŒr verbundene Unternehmenâ.
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6.   LizenzgewĂ€hrung fĂŒr E365-Produkte.
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6.1. Nutzung im Produktionsbetrieb.
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Als Gegenleistung fĂŒr die vollstĂ€ndige Entrichtung der CSS-Zahlungen und unter der Voraussetzung, dass der Teilnehmer nicht anderweitig gegen den Vertrag verstöĂt, gewĂ€hrt Bentley dem Teilnehmer hiermit eine nicht exklusive, begrenzte, widerrufliche, nicht ĂŒbertragbare und nicht abtretbare Lizenz zur Nutzung der E365-Produkte im Produktionsbetrieb wĂ€hrend der E365-Abonnementlaufzeit, ohne BeschrĂ€nkung hinsichtlich der Anzahl der Benutzer, die die E365-Produkte nutzen dĂŒrfen.
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6.2. Nutzung zu Evaluierungszwecken.
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Der Abonnent kann beantragen, und Bentley kann nach eigenem Ermessen dem Abonnenten ein beschrĂ€nktes, nicht ĂŒbertragbares, widerrufliches, nicht ausschlieĂliches Recht gewĂ€hren, zugelassene Produkte ausschlieĂlich zu internen Evaluierungs- oder Testzwecken zu nutzen (eine âEvaluierungslizenzâ), sofern solche Evaluierungslizenzen nicht fĂŒr die Nutzung im Produktionsbetrieb verwendet werden. Soweit eine Evaluierungslizenz unter VerstoĂ gegen die hierin festgelegten BeschrĂ€nkungen genutzt wird (eine âunbefugte Nutzungâ), gilt jeder einzelne Fall einer unbefugten Nutzung als ein Fall der Nutzung von E365-Produkten.
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7.   CSS-Finanzierung.
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Das CSS des Teilnehmers ist der zur Bezahlung der Nutzung der E365-Produkte verwendete Finanzierungsmechanismus.
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8.   Mindestbetrag.
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8.1. Im E365-Bestellformular kann eine vierteljĂ€hrliche MindestgebĂŒhr (âvierteljĂ€hrlicher Mindestbetragâ) festgelegt werden, die nur fĂŒr den bzw. die im E365-Bestellformular festgelegten jĂ€hrlichen ZwölfmonatszeitrĂ€ume gilt (jeweils ein âMindestbetragszeitraumâ). Liegt der Wert der tatsĂ€chlichen Nutzung, berechnet auf Grundlage der Enterprise 365-Preisliste, fĂŒr ein Quartal (âvierteljĂ€hrlicher Nutzungswertâ) wĂ€hrend eines Mindestbetragszeitraums unter dem vierteljĂ€hrlichen Mindestbetrag, so entspricht die GebĂŒhr fĂŒr dieses Quartal dem vierteljĂ€hrlichen Mindestbetrag.
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8.2.   Ăbernahmen.
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(a) Ăbernahmen durch Bentley. FĂŒgt Bentley nach einer Ăbernahme wĂ€hrend eines bestimmten Mindestbetragszeitraums erworbene Software (âĂbernahmeproduktâ) zu den E365-Produkten hinzu und nutzt der Abonnent dieses Ăbernahmeprodukt, so kann Bentley nach eigenem Ermessen verlangen, dass die Parteien einen neuen vierteljĂ€hrlichen Mindestbetrag aushandeln. Erzielen die Parteien bis zum Ende des laufenden Quartals keine Einigung, ist Bentley berechtigt, das Abonnement des E365-Programms gemÀà Klausel 10 dieses Vertrags zu kĂŒndigen.
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(b) Ăbernahmen durch den Abonnenten. Erwirbt der Abonnent wĂ€hrend eines bestimmten Mindestbetragszeitraums ein Unternehmen, das aktueller Abonnent eines kommerziellen Lizenzprogramms von Bentley ist, so kann Bentley nach eigenem Ermessen verlangen, dass die Parteien einen neuen vierteljĂ€hrlichen Mindestbetrag aushandeln. Erzielen die Parteien bis zum Ende des laufenden Quartals keine Einigung, ist Bentley berechtigt, das Abonnement des E365-Programms gemÀà Klausel 10 dieses Vertrags zu kĂŒndigen.
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8.3. Produkte der Kategorie C. Bei der zur Berechnung eines vierteljĂ€hrlichen Mindestbetrags geschĂ€tzten Nutzung von E365-Produkten wird ausschlieĂlich von der Nutzung der in der Enterprise 365-Preisliste aufgefĂŒhrten Produkte der Kategorien A, B, D und E zuzĂŒglich etwaiger Produkte der Kategorie C ausgegangen, die zum im E365-Bestellformular angegebenen Startdatum des Abonnements (âStartdatumâ) abonniert waren. FĂŒgt der Abonnent wĂ€hrend eines bestimmten Mindestbetragszeitraums ein Produkt der Kategorie C hinzu oder Ă€ndert es, so werden die GebĂŒhren fĂŒr das Produkt der Kategorie C vom Beginn des Abonnements bis zum nĂ€chsten Jahrestag vierteljĂ€hrlich aus dem CSS des Abonnenten abgerechnet und getrennt von den GebĂŒhren fĂŒr die E365-Produkte erfasst. Ab dem nĂ€chsten Jahrestag werden die zusĂ€tzlichen GebĂŒhren fĂŒr Produkte der Kategorie C in die geschĂ€tzten GebĂŒhren einbezogen, und etwaige Werte des vierteljĂ€hrlichen Mindestbetrags fĂŒr das Folgejahr werden entsprechend angepasst.
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9.   E365-Dienstleistungen.
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9.1. Der Abonnent kann von Zeit zu Zeit professionelle Dienstleistungen anfordern, und Bentley kann sich bereit erklĂ€ren, diese Leistungen gemÀà diesem Vertrag zu erbringen. Die vom Abonnenten angeforderten professionellen Dienstleistungen, zu deren Erbringung sich Bentley bereit erklĂ€rt, werden nachfolgend als âDienstleistungsangeboteâ bezeichnet. Weitere Einzelheiten zu den Dienstleistungsangeboten finden sich in den hierin enthaltenen Dienstleistungsbedingungen.
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9.2 FĂŒr einige Dienstleistungsangebote gelten Festkosten, die als bestimmte Anzahl von âCreditsâ ausgedrĂŒckt werden. Jedes Credit ist zwölf Monate lang gĂŒltig, gerechnet ab dem im E365-Bestellformular festgelegten Startdatum oder ab einem jeweiligen Jahrestag des Startdatums (jeweils ein âJahrestagâ). Zur Klarstellung: Verfallen ein oder mehrere maĂgebliche Credits nach Beginn, aber vor Abschluss der Erbringung eines Dienstleistungsangebots, wird die Erbringung auf Grundlage der verfallenen Credits fĂŒr höchstens 90 Tage ab Beginn des Dienstleistungsangebots fortgesetzt, und der Abonnent wird nicht aufgefordert, zusĂ€tzliche Credits fĂŒr dieses Dienstleistungsangebot aufzuwenden. Dem Abonnenten wird eine Anzahl von Credits zugeteilt, die sich zunĂ€chst nach den im E365-Bestellformular festgelegten geschĂ€tzten GebĂŒhren des Abonnenten und in den Folgejahren nach dem im jeweiligen Dokument âEnterprise 365 Finanzierungsantragâ aufgefĂŒhrten beantragten Finanzierungsbetrag richtet. Zur Klarstellung: Die Anzahl der zugeteilten Credits kann null betragen.
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10.   Laufzeit und KĂŒndigung.
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10.1. Laufzeit. Dieser Vertrag und das Abonnement des Abonnenten fĂŒr das E365-Programm beginnen am im E365-Bestellformular angegebenen Startdatum und laufen so lange, bis entweder Bentley oder der Abonnent das Abonnement jederzeit ordentlich mit einer Frist von dreiĂig (30) Tagen durch vorherige schriftliche Mitteilung (die âKĂŒndigungsmitteilungâ) an die andere Partei kĂŒndigt. Der Abonnent erkennt an, dass fĂŒr Abonnements bestimmter Bentley-Produkte eine abweichende KĂŒndigungsfrist gelten kann, die im jeweiligen Angebotsdokument festgelegt wird. Vor Beginn des Abonnements des E365-Programms kann Bentley die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bentley-Abonnements des Abonnenten anteilig bis zum Ende des laufenden Kalenderquartals verlĂ€ngern.
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10.2. KĂŒndigung wegen wesentlicher Vertragsverletzung. Jede Partei kann diesen Vertrag nach ihrer Wahl kĂŒndigen, wenn die andere Partei diesen Vertrag wesentlich verletzt. Eine solche KĂŒndigung kann nur durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei erfolgen, in der die Vertragsverletzung oder -verletzungen, auf die die KĂŒndigung gestĂŒtzt wird, konkret bezeichnet werden. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung hat die vertragsbrĂŒchige Partei dreiĂig (30) Tage Zeit, die Vertragsverletzung oder -verletzungen zu beheben; erfolgt die Behebung nicht bis zum Ende dieses Zeitraums, endet dieser Vertrag. Bentley ist jedoch berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kĂŒndigen, wenn der Abonnent gegen eine seiner Pflichten nach Abschnitt 3 der Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen verstöĂt. Die Nichtzahlung einer offenen Rechnung von Bentley durch den Abonnenten stellt stets eine wesentliche Verletzung dieses Vertrags dar.
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10.3. Insolvenz. Wird der Abonnent nach geltendem Insolvenzrecht zahlungsunfĂ€hig oder insolvent oder trifft er Vereinbarungen mit seinen GlĂ€ubigern oder gerĂ€t er anderweitig in Liquidation, Verwaltung, InsolvenzprĂŒfung oder Zwangsverwaltung, so ist Bentley berechtigt, diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung fristlos zu kĂŒndigen.
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10.4. KĂŒndigungsfall. Mit der Beendigung dieses Vertrags aus welchem Grund auch immer enden alle dem Abonnenten in diesem Vertrag gewĂ€hrten Rechte und Lizenzen unverzĂŒglich. In Bezug auf unbefristet lizenzierte Produkte richtet sich die Nutzung dieser Produkte durch den Abonnenten nach den Bestimmungen des mit diesen Produkten gelieferten Lizenzvertrags. Der Abonnent hat die Nutzung von SES unverzĂŒglich einzustellen. Im Falle einer ordentlichen KĂŒndigung des Abonnements des Abonnenten fĂŒr das E365-Programm gemÀà Abschnitt 10.1 dieses Vertrags endet die Erbringung sĂ€mtlicher Leistungen fĂŒr ein Dienstleistungsangebot unmittelbar nach Zugang einer KĂŒndigungsmitteilung bei Bentley oder beim Abonnenten.
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Allgemeine GeschÀftsbedingungen
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1. Definitionen.
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Die in diesen Bedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und AusdrĂŒcke haben die nachstehend aufgefĂŒhrten Bedeutungen:
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1.1. âVertragâ hat die in den jeweils geltenden Programmbedingungen festgelegte Bedeutung.
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1.2. âBentleyâ bezeichnet die Bentley-Vertragspartei sowie jede juristische Person, die die Bentley-Vertragspartei beherrscht, von ihr beherrscht wird oder mit ihr unter gemeinsamer Beherrschung steht, einschlieĂlich und ohne EinschrĂ€nkung jeder solchen Einheit, die wĂ€hrend der Laufzeit dieses Vertrags gegrĂŒndet oder erworben wird.
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1.3. âBentley-Vertragsparteiâ bezeichnet die in Artikel 7 dieser Bedingungen genannte zustĂ€ndige Bentley-Gesellschaft fĂŒr die Lizenzierung von Bentley-Produkten und -Dienstleistungen.
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1.4. âBentley-ProdukteâODERâProdukteâbezeichnen die Softwareprodukte, Daten und anderen Materialien, bisher oder in Zukunft (einschlieĂlich der Softwareprodukte, Daten und anderen Materialien, die Bentley wĂ€hrend der Laufzeit eines Vertrags erworben hat), die von Bentley ĂŒber Bereitstellungsmechanismen vertrieben werden, die im alleinigen Ermessen von Bentley festgelegt werden und die Bentley dem Teilnehmer typischerweise nur in Form von Objektcode zur Lizenzierung gemÀà diesem Vertrag zur VerfĂŒgung stellt, einschlieĂlich wesentlicher Updates und geringfĂŒgiger Updates.
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1.5. âLandâ bezeichnet das Land: (i) in dem das Produkt erstmals von Bentley oder einem autorisierten Bentley-WiederverkĂ€ufer bezogen wird; oder (ii) das in der Bestellung angegeben ist, fĂŒr die eine Kopie des Produkts zur Nutzung im Produktionsbetrieb erstellt werden darf oder das Produkt zur Nutzung freigegeben ist.
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1.6. âGerĂ€tâbezeichnet einen einzelnen PC, eine Workstation, ein Terminal, einen Laptop, ein mobiles GerĂ€t, einen Server oder ein anderes elektronisches GerĂ€t.
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1.7. âVertreibenâbezeichnet den Vertrieb durch Bentley mit allen heute bekannten oder in Zukunft entwickelten Mitteln.
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1.8. âDokumentationâbezeichnet beschreibende, interaktive oder technische Informationen, die sich auf Produkte oder Cloud-Angebote beziehen.
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1.9. âDatum des Inkrafttretensâbezeichnet das Datum, zu dem der Teilnehmer ein Angebotsdokument ausfĂŒhrt, das auf die geltenden Programmbedingungen verweist, oder das Angebotsdokument anderweitig schriftlich akzeptiert.
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1.10. âZugelassenes Produktâ bezeichnet ein Bentley-Produkt, das in der Bentley-Liste der fĂŒr Lizenzprogramme zugelassenen Produkte aufgefĂŒhrt ist, die abrufbar ist unter www.bentley.com/wp-content/uploads/Licensing-Program-Eligibility-List.pdf, alle anderen Produkte sind fĂŒr solche Programme oder Abonnements nicht zugelassen.
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1.11. âExterner Benutzerâ bezeichnet jeden Anwender (keine Organisation), der nicht Folgendes ist: 1.11.1. einer der Vollzeit-, Teilzeit- oder Zeitarbeitsmitarbeiter des Abonnenten; oder
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1.11.2. ZeitarbeitskrÀfte einer Agentur oder ein unabhÀngiger Auftragnehmer, die bzw. der im Produktionsbetrieb tÀtig ist und unter der Aufsicht und Kontrolle des Abonnenten arbeitet.
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1.12. âWesentliches Updateâbezeichnet eine kommerzielle Version eines Produkts, die gegenĂŒber dem Produkt, das sie ersetzen soll, wesentliche zusĂ€tzliche Funktionen aufweist.
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1.13. âGeringfĂŒgiges Updateâbezeichnet eine Instandsetzungsversion eines Produkts.
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1.14. âObjektcodeâbezeichnet die Produkte in maschinenlesbarer Form, die nicht fĂŒr das menschliche VerstĂ€ndnis der Programmlogik geeignet ist und die von einem Computer unter Verwendung des geeigneten Betriebssystems ohne Kompilation oder Ăbersetzung ausgefĂŒhrt werden kann. Objekt-Code umfasst insbesondere nicht den Quellcode.
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1.15. âAngebotsdokumentâbezeichnet ein schriftliches kommerzielles Angebot von Bentley, das als Vorschlag, Arbeitsauftrag, Arbeitsanweisung, Kostenvoranschlag oder Auftragsformular bezeichnet werden kann.
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1.16. âNutzung im Produktionsbetriebâbezeichnet die Nutzung eines Produkts von Bentley in Objektcodeform durch einen Benutzer bzw. ein GerĂ€t ausschlieĂlich fĂŒr interne Produktionszwecke des Teilnehmers und schlieĂt externe Anwender aus (auĂer in Bezug auf den Zugriff auf Serverprodukte).
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1.17. âProgrammbedingungenâbezeichnet die relevanten Bedingungen fĂŒr ein Abonnementprogramm von Bentley.
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1.18. âGeschĂŒtzte Informationenâsind vertrauliche, geschĂŒtzte und technische Informationen, die sich auf die Produkte von Bentley sowie auf die Technologie und GeschĂ€ftspraktiken von Bentley beziehen.
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1.19. âSeriennummerâbezeichnet eine von Bentley vergebene eindeutige Nummer zur Identifizierung eines bestimmten Exemplars eines Produkts, die auf den Teilnehmer registriert und von diesem einem bestimmten Exemplar eines solchen Produkts zugewiesen wird.
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1.20. âServer-Produktâbezeichnet ein Produkt, das sich auf einem Server befindet und Funktionen bereitstellt, auf die die Benutzer zugreifen, indem sie sich ĂŒber Client-Anwendungen oder mobile Anwendungen mit dem Server verbinden. Ein solcher Server kann sich an folgenden Orten befinden: (i) auf einem Server-Produkt, das hinter der Firewall des Teilnehmers und/oder innerhalb des Netzwerks des Teilnehmers eingesetzt wird; (ii) auf einem Server-Produkt, das von einer externen Organisation lizenziert wird oder (iii) bei Bentley als Cloud-basierter Dienst.
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1.21. âDienstleistungsangebot(e)â bezeichnet die vom Abonnenten angeforderten professionellen Dienstleistungen, zu deren Erbringung sich Bentley gemÀà einem Angebotsdokument und den Bestimmungen dieses Vertrags bereit erklĂ€rt.
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1.22. âStandortâbezeichnet einen oder mehrere bestimmte geographische Orte, an denen der Teilnehmer den Betrieb von Produkten innerhalb der geografischen Grenzen eines einzelnen Landes nutzt oder verwaltet.
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1.23. âTeilnehmerâ hat die im jeweiligen Angebotsdokument festgelegte Bedeutung; in Bezug auf die Nutzung von Produkten bezeichnet der Begriff âAbonnentâ: (i) einen der Vollzeit-, Teilzeit- oder Zeitarbeitsmitarbeiter des Abonnenten; oder (ii) ZeitarbeitskrĂ€fte einer Agentur oder einen unabhĂ€ngigen Auftragnehmer, die bzw. der im Produktionsbetrieb tĂ€tig ist und unter der unmittelbaren Aufsicht und Kontrolle des Abonnenten arbeitet.
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1.24. âSubscription Entitlement ServiceâODERâSESâbezeichnet den Cloud-basierten Lizenzverwaltungsdienst von Bentley oder ein Nachfolgetool von Bentley fĂŒr die Lizenzverwaltung.
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1.25. âAbonnementgebĂŒhrâbezeichnet die GebĂŒhr fĂŒr ein Abonnement, die von Zeit zu Zeit nach Bentleys alleinigem Ermessen veröffentlicht wird.
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1.26. âAbonnementlaufzeitâwird wie in den entsprechenden Angebotsunterlagen oder Programmbedingungen definiert.
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1.27. âTechnischer Supportâbezeichnet den Internet- und E-Mail-basierten Support zur UnterstĂŒtzung eines Teilnehmers, wie in den entsprechenden Programmbedingungen sowie den Support- und Wartungsbedingungen beschrieben.
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1.28. âKontrolluhrenâbezeichnet Kopierschutzmechanismen oder sonstige Sicherungsvorkehrungen, durch die Produkte nach KĂŒndigung oder Ablauf des Vertrags, einer anwendbaren Abonnementlaufzeit oder einer anwendbaren VerlĂ€ngerungslaufzeit deaktiviert werden können.
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1.29. âNutzungsdatenâ bezeichnet Daten oder Informationen, die Bentley im Zusammenhang mit der Installation, dem Zugriff oder der Nutzung von Produkten, Produktfunktionen und -funktionalitĂ€ten, Cloud-Angeboten (wie in den Bedingungen des Cloud-Angebots definiert) und anderen Bentley-Dienstleistungen durch den Abonnenten erheben kann, einschlieĂlich, aber nicht beschrĂ€nkt auf Nutzungsstatistiken, die keine personenbezogenen Daten enthalten, wie Nutzungsumfang, Nutzungsdauer, Nutzungszeitpunkt, Anzahl der Benutzer, genutzte Funktionen und Standort der Benutzer.
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1.30. âNutzungâbezeichnet die Verwendung des Produkts durch eine Einzelperson.
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1.31. âAnwenderâbezeichnet eine Einzelperson.
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1.32. âVirtualisierte Umgebungâbezeichnet ein System, das einem oder mehreren Benutzern den Fernzugriff auf Softwareanwendungen ermöglicht.
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2.   Bezahlung von Bentley-Rechnungen.
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2.1. Zahlungsbedingungen. Sofern in einem Angebotsdokument nichts anderes festgelegt ist, hat der Abonnent jede Bentley-Rechnung bzw. CSS-Zahlungsaufforderung fĂŒr alle Produktlizenzen (einschlieĂlich Produktabonnementlizenzen und befristeter Lizenzen) und von Bentley erbrachten Dienstleistungen innerhalb von dreiĂig (30) Tagen ab dem Rechnungsdatum zu bezahlen. Auf ĂŒberfĂ€llige Zahlungen solcher Rechnungen fallen Zinsen in Höhe von eineinhalb Prozent (1,5 %) pro Monat oder in Höhe des höchsten nach geltendem Recht zulĂ€ssigen Satzes an, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Ist eine an Bentley geschuldete Zahlung ĂŒberfĂ€llig, kann Bentley nach eigenem Ermessen den Zugang des Abonnenten zu den von Bentley bereitgestellten Produkten und zugehörigen Dienstleistungen, Rechten und Lizenzen sowie deren Nutzung aussetzen oder â nach Mitteilung ĂŒber die ĂŒberfĂ€llige Zahlung und einer Frist von dreiĂig (30) Tagen zur Behebung â beenden. 2.2. Steuern. Der Abonnent hat an Bentley alle erhobenen Steuern zu zahlen, die Bentley nach geltendem Recht vom Abonnenten einziehen muss, einschlieĂlich, aber nicht beschrĂ€nkt auf Umsatz-, Nutzungs-, Gewerbe-, Mehrwert-, Verbrauch- und Vermögensteuern (mit Ausnahme von Steuern auf das Nettoeinkommen von Bentley). Ist der Abonnent nach geltendem Recht verpflichtet, Steuern von einer Zahlung an Bentley einzubehalten oder abzuziehen, hat er Bentley amtliche Belege ĂŒber die Zahlung dieser Steuern vorzulegen.
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2.3. Aufzeichnungen; PrĂŒfung. Der Abonnent hat vollstĂ€ndige und korrekte Aufzeichnungen ĂŒber die erworbenen Produktlizenzen sowie ĂŒber die Erstellung und Nutzung der Produkte zu fĂŒhren, damit Bentley feststellen kann, ob der Abonnent seine Lizenzpflichten eingehalten hat. Diese Aufzeichnungen mĂŒssen den Standort und die Kennung der Hardware des Abonnenten enthalten, auf der der Abonnent jede Kopie der Produkte nutzt, sowie die Anwender ausweisen, denen der Abonnent Lizenzen zugewiesen hat. Vermutet Bentley, dass die Nutzungsdaten unvollstĂ€ndig oder unrichtig sind oder auf eine Nichteinhaltung der dem Abonnenten gewĂ€hrten Rechte hindeuten, kann Bentley dies verlangen, und der Abonnent hat innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Mitteilung von Bentley einen schriftlichen Bericht mit Belegen vorzulegen, der den Aufzeichnungspflichten dieses Abschnitts 2.3 genĂŒgt. Reicht der schriftliche Bericht fĂŒr die Anforderungen von Bentley nicht aus, kann Bentley dies verlangen, und der Abonnent hat nach einer schriftlichen AnkĂŒndigung von Bentley mit einer Frist von sieben (7) Tagen eine angemessene Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen und deren VervielfĂ€ltigung durch Bentley oder einen von Bentley beauftragten externen PrĂŒfer zu gestatten.
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3.   Rechte an geistigem Eigentum.
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3.1. Eigentumsrecht; Rechtevorbehalt. Der Abonnent erkennt an und stimmt zu, dass: 3.1.1. die Produkte, einschlieĂlich der Dokumentation fĂŒr jedes Produkt, sowie sĂ€mtliche Informationen ĂŒber die Produkte, die der Abonnent auf elektronischem Wege erhĂ€lt, geschĂŒtzte Informationen von Bentley, seinen Lizenzgebern oder anderen Lieferanten enthalten und durch das Urheberrecht der Vereinigten Staaten, sonstiges geltendes Urheberrecht, weitere Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums sowie internationale Vertragsbestimmungen geschĂŒtzt sind;
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3.1.2.alle Rechte, Eigentumsrechte und Anrechte an den Produkten, der Dokumentation, allen Informationen, die der Abonnent durch elektronische Ăbermittlung erhĂ€lt, sowie alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte bei Bentley oder seinen Lizenzgebern verbleiben;
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3.1.3.die Produkte lizenziert und nicht verkauft werden und das Eigentum an jeder Kopie der Produkte bei Bentley oder seinen Lizenzgebern verbleibt und nicht auf den Teilnehmer ĂŒbergeht; und
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3.1.4.alle nicht ausdrĂŒcklich gewĂ€hrten Rechte bei Bentley verbleiben.
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3.2. Quellcode. Der Abonnent hat hierunter kein Recht, den Quellcode der Produkte zu erhalten, einzusehen, zu nutzen oder anderweitig darauf zuzugreifen.
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3.3. Urheberrechtshinweise. Der Abonnent muss auf allen von ihm erstellten Kopien der Produkte sÀmtliche Urheberrechtshinweise und Schutzrechtsvermerke von Bentley oder dessen Lizenzgebern so wiedergeben und aufnehmen, wie sie in oder auf den von Bentley gelieferten OriginaldatentrÀgern mit den Produkten erscheinen.
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3.4. Nutzungsdaten. Der Abonnent erklĂ€rt sich damit einverstanden und erkennt an, dass Bentley von Zeit zu Zeit Nutzungsdaten erhebt und dass alle Nutzungsdaten Eigentum von Bentley sind und als geschĂŒtzte Informationen von Bentley gelten. Der Abonnent verpflichtet sich, die Erhebung korrekter Nutzungsdaten durch Bentley weder zu verĂ€ndern noch zu beeintrĂ€chtigen.
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3.5. Dokumentation. Bentley kann dem Abonnenten in Verbindung mit Produkten oder Cloud-Angeboten bestimmte Dokumentation zur VerfĂŒgung stellen. Die Dokumentation stellt geschĂŒtzte Informationen von Bentley dar. Bentley gewĂ€hrt dem Abonnenten hiermit eine beschrĂ€nkte, nicht ĂŒbertragbare, nicht ausschlieĂliche Lizenz zur Nutzung dieser Dokumentation zur UnterstĂŒtzung der Nutzung im Produktionsbetrieb.
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3.6. RĂŒckentwicklungen.Der Teilnehmer darf nur insoweit Dekodierungen, RĂŒckentwicklungen, Disassemblierungen, Dekompilierungen oder sonstige Ăbersetzungen der Produkte oder Dokumentationen vornehmen, wie dies nach geltendem Recht unbeschadet dieser BeschrĂ€nkung ausdrĂŒcklich zulĂ€ssig ist. Sofern es dem Teilnehmer kraft Gesetzes ausdrĂŒcklich erlaubt ist, eine der im vorstehenden Satz genannten TĂ€tigkeiten durchzufĂŒhren, wird der Teilnehmer diese Rechte erst ausĂŒben, wenn er Bentley mit einer Frist von dreiĂig (30) Tagen schriftlich ĂŒber seine Absicht, diese Rechte auszuĂŒben, informiert hat.
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3.7.   GeschĂŒtzte Informationen.
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3.7.1. Der Abonnent versteht und stimmt zu, dass Bentley ihm im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen geschĂŒtzte Informationen offenlegen kann. Der Abonnent verpflichtet sich, alle geschĂŒtzten Informationen gemÀà diesem Abschnitt 3.7 zu behandeln.
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3.7.2.Der Teilnehmer muss alle geschĂŒtzten Informationen geheimhalten. Der Teilnehmer darf geschĂŒtzte Informationen nicht reproduzieren oder kopieren, auĂer soweit dies in diesem Vertrag gestattet wird oder Bentley ausdrĂŒcklich seine vorherige schriftliche Genehmigung dazu erteilt. Alle derartigen Kopien mĂŒssen von dem Teilnehmer als geschĂŒtzte und vertrauliche Informationen gekennzeichnet werden.
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3.7.3. Der Abonnent darf geschĂŒtzte Informationen nur zur Förderung des Vertrags verwenden und diese nur denjenigen Mitarbeitern offenlegen, die davon Kenntnis haben mĂŒssen, um ihre Aufgaben gemÀà dem Vertrag zu erfĂŒllen. Der Abonnent wird geschĂŒtzte Informationen zu keinem Zeitpunkt an Dritte weitergeben oder Dritten zugĂ€nglich machen.
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3.7.4. Der Abonnent hat geschĂŒtzte Informationen mit derselben Sorgfalt zu behandeln, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen anwendet, in keinem Fall jedoch mit weniger als angemessener Sorgfalt.
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3.7.5. Mit Beendigung oder NichtverlĂ€ngerung des Vertrags hat der Abonnent alle in seinem Besitz befindlichen geschĂŒtzten Informationen an Bentley zurĂŒckzugeben oder, sofern verlangt, zu vernichten.
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3.7.6. Den Abonnenten trifft keine Vertraulichkeitspflicht in Bezug auf geschĂŒtzte Informationen, die (i) auf andere Weise als durch eine Verletzung des Vertrags öffentlich zugĂ€nglich geworden sind, (ii) vom Abonnenten rechtmĂ€Ăig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden oder (iii) dem Abonnenten bereits zuvor bekannt waren, was durch klare und ĂŒberzeugende Nachweise belegt wird.
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3.7.7. Der Abonnent hat Bentley unverzĂŒglich zu informieren, sobald ihm eine tatsĂ€chliche oder mögliche unbefugte Nutzung oder Offenlegung der geschĂŒtzten Informationen bekannt wird.
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3.7.8. Bentley erkennt hiermit an, dass die Offenlegung des Vertrags oder von Teilen davon durch den Abonnenten den Gesetzen seines Bundesstaates unterliegen kann, etwa Gesetzen ĂŒber den Zugang zu öffentlichen Unterlagen oder zur Informationsfreiheit. Die Nichtoffenlegung des Vertrags oder von Teilen davon kann von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen nach diesen Gesetzen abhĂ€ngen, wenn der Abonnent von einem Dritten eine Anfrage zur Offenlegung von Informationen erhĂ€lt, die Bentley als âvertrauliche Informationenâ gekennzeichnet hat.
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3.7.9. In solchen FĂ€llen hat der Abonnent Bentley innerhalb einer angemessenen Frist ĂŒber die Anfrage zu informieren; Bentley ist allein dafĂŒr verantwortlich, den Standpunkt von Bentley zur Vertraulichkeit der angeforderten Informationen zu vertreten. Weder der Abonnent noch eine seiner Behörden ist verpflichtet, Bentley bei dieser Verteidigung zu unterstĂŒtzen. Werden diese Informationen anschlieĂend vom Abonnenten offengelegt, so hat die Offenlegung im Einklang mit der betreffenden endgĂŒltigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung und nur in dem nach geltendem Recht erforderlichen Umfang zu erfolgen.
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3.8. Keine Vergleichstests.Der Teilnehmer darf die Ergebnisse von Produkttests, insbesondere Vergleichstests, ohne vorherige Einholung einer schriftlichen Genehmigung von Bentley Dritten gegenĂŒber nicht offenlegen.
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4.   Nutzung von Bentley-Produkten in einer virtualisierten Umgebung.
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4.1. Der Abonnent darf Bentley-Produkte fĂŒr die Nutzung im Produktionsbetrieb ausschlieĂlich in einem Mehrbenutzer-Computernetzwerk in einer virtualisierten Umgebung nutzen, vorbehaltlich der nachstehend in diesem Abschnitt 4 festgelegten Bedingungen.
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4.2. Der Abonnent erkennt an, dass Bentley-Produkte derzeit nicht fĂŒr die Nutzung in allen virtualisierten Umgebungen zertifiziert sind und dass der Abonnent allein fĂŒr das Testen und den Support von Bentley-Produkten fĂŒr den Betrieb in einer nicht zertifizierten virtualisierten Umgebung verantwortlich ist.
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4.3.Der Teilnehmer erklĂ€rt sich hiermit damit einverstanden, SES zu nutzen, um eine genaue Ăberwachung der Nutzung der Produkte von Bentley innerhalb der virtualisierten Umgebung zu ermöglichen, sodass fĂŒr jede innerhalb der virtualisierten Umgebung gestartete Sitzung eine eigene, eindeutige Lizenz erforderlich ist.
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4.4. Zertifizierte virtualisierte Umgebungen.
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4.4.1.Weitere Informationen, einschlieĂlich einer Liste der von Bentley zertifizierten virtualisierten Umgebungen, sowie Aktualisierungen der Bentley-Richtlinien finden Sie unterhttps://aka.bentley.com/VirtualizedEnvironments (âVE Wikiâ).
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4.4.2.Die in einer virtualisierten Umgebung verwendeten Produkte von Bentley, die nicht von Bentley zertifiziert und im VE-Wiki aufgelistet sind, sind von den in diesem Dokument dargelegten GewÀhrleistungen ausgeschlossen.
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4.4.3.Bentley stellt dem Teilnehmer keine technischen Supportdienste fĂŒr Probleme, Fehler oder andere Betriebsschwierigkeiten zur VerfĂŒgung, die durch die Nutzung der Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung durch den Teilnehmer verursacht werden oder damit zusammenhĂ€ngen, die nicht von Bentley zertifiziert und im VE-Wiki aufgefĂŒhrt sind.
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4.5.Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Recht des Teilnehmers, die Produkte von Bentley in einer virtualisierten Umgebung zu nutzen, im Falle einer KĂŒndigung oder NichtverlĂ€ngerung des Vertrags endet, ungeachtet der Tatsache, dass diese Produkte auf unbefristeter Basis lizenziert sind.
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5.   BeschrÀnkte GewÀhrleistung; BeschrÀnkung von Rechtsbehelfen und Haftung.
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5.1. BeschrĂ€nkte GewĂ€hrleistung fĂŒr den Teilnehmer. Mit Ausnahme von Produkten, die gebĂŒhrenfrei lizenziert und dem Abonnenten âwie besehenâ und ohne jegliche GewĂ€hrleistung bereitgestellt werden, gewĂ€hrleistet Bentley hiermit ausschlieĂlich zugunsten des Abonnenten, dass (a) das Produkt fĂŒr einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen (âGewĂ€hrleistungsfristâ) ab dem Datum der Lieferung einer Seriennummer bzw. eines Produkts an den Abonnenten bei normaler Nutzung im Wesentlichen den funktionalen Spezifikationen entspricht, die in der fĂŒr dieses Produkt geltenden Dokumentation festgelegt sind, und (b) sonstige von Bentley an den Abonnenten gelieferte Produkte und Materialien fĂŒr einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab dem Lieferdatum bei normaler Nutzung im Wesentlichen der fĂŒr diese Produkte und Materialien geltenden Bentley-Dokumentation entsprechen. Werden vom Abonnenten oder auf dessen Veranlassung Ănderungen, Erweiterungen oder Modifikationen an den Produkten vorgenommen, werden die Produkte zurĂŒckentwickelt, dekompiliert oder disassembliert oder verstöĂt der Abonnent gegen die Bestimmungen des Vertrags, so enden die GewĂ€hrleistungen in diesem Abschnitt unverzĂŒglich. Diese beschrĂ€nkte GewĂ€hrleistung gewĂ€hrt dem Abonnenten bestimmte gesetzliche Rechte; dem Abonnenten können weitere Rechte zustehen, die von Staat zu Staat bzw. von Rechtsordnung zu Rechtsordnung unterschiedlich sein können.
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5.2. GewĂ€hrleistungsausschluss. DIE IN ABSCHNITT 5.1 OBEN GENANNTEN GEWĂHRLEISTUNGEN SIND DIE EINZIGEN UND AUSSCHLIESSLICHEN GEWĂHRLEISTUNGEN VON BENTLEY IN BEZUG AUF DIE PRODUKTE, DIE TECHNISCHEN SUPPORTLEISTUNGEN SOWIE SONSTIGE VON BENTLEY LIZENZIERTE, GELIEFERTE ODER ANDERWEITIG BEREITGESTELLTE MATERIALIEN UND DIENSTLEISTUNGEN. BENTLEY GEWĂHRLEISTET NICHT, DASS DIE PRODUKTE, DIE TECHNISCHEN SUPPORTLEISTUNGEN ODER SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN ODER MATERIALIEN DEN ANFORDERUNGEN DES ABONNENTEN ENTSPRECHEN, FREI VON VIREN SIND ODER UNUNTERBROCHEN BZW. FEHLERFREI FUNKTIONIEREN. BENTLEY SCHLIESST HIERMIT ALLE SONSTIGEN GESETZLICHEN, AUSDRĂCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWĂHRLEISTUNGEN AUS, EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRĂNKUNG DER GEWĂHRLEISTUNG DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER SOWIE DER STILLSCHWEIGENDEN GEWĂHRLEISTUNGEN DER MARKTGĂNGIGKEIT, ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITĂT UND EIGNUNG FĂR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DIESE AUSSCHLĂSSE GELTEN MĂGLICHERWEISE NICHT FĂR DEN ABONNENTEN, DA EINIGE STAATEN/RECHTSORDNUNGEN DEN AUSSCHLUSS BESTIMMTER GEWĂHRLEISTUNGEN NICHT ZULASSEN.
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5.3. AusschlieĂlicher Rechtsbehelf. Die gesamte Haftung von Bentley und der einzige und ausschlieĂliche Rechtsbehelf des Abonnenten bei ProduktansprĂŒchen nach Abschnitt 5.1 oben bestehen nach alleinigem und absolutem Ermessen von Bentley darin, (i) ein Produkt oder sonstige Materialien, die gegen die vorstehenden GewĂ€hrleistungen verstoĂen, zu reparieren oder zu ersetzen, (ii) dem Abonnenten mitzuteilen, wie mit dem Produkt dieselbe in der Dokumentation beschriebene FunktionalitĂ€t ĂŒber ein anderes als das in der Dokumentation beschriebene Verfahren erreicht werden kann, oder (iii) den Kaufpreis oder die dafĂŒr gezahlten GebĂŒhren zu erstatten, sofern Bentley wĂ€hrend der GewĂ€hrleistungsfrist eine schriftliche Mitteilung ĂŒber die Vertragsverletzung unter Angabe des Mangels zugeht. Reparierte, korrigierte oder ersetzte Produkte und Dokumentation sind fĂŒr neunzig (90) Tage ab dem Datum von dieser beschrĂ€nkten GewĂ€hrleistung abgedeckt: (a) des Versands der reparierten oder ersetzten Produkte und Dokumentation an den Abonnenten oder (b) an dem Bentley dem Abonnenten mitgeteilt hat, wie die Produkte zu bedienen sind, um die in der Dokumentation beschriebene FunktionalitĂ€t zu erreichen.
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5.4. Ausschluss von Schadensersatz.IN KEINEM FALL HAFTEN BENTLEY UND SEINE LIZENZGEBER UND LIEFERANTEN GEGENĂBER DEM TEILNEHMER FĂR ENTGANGENE GEWINNE, EINNAHMEAUSFĂLLE, GESCHĂFTSWERTVERLUST, RUFSCHĂDIGUNG, BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN, KOSTEN FĂR VERLORENE ODER BESCHĂDIGTE DATEN ODER DOKUMENTATIONEN, VERZĂGERUNGSKOSTEN, ODER FĂR JEGLICHE INDIREKTE, BEILĂUFIGE, BESONDERE ODER FOLGESCHĂDEN, UNABHĂNGIG VON DER ART DER FORDERUNG, INSBESONDERE NUTZUNGSVERLUSTE, UNMĂGLICHKEIT DES ZUGRIFFS AUF ONLINE-DIENSTE, ODER NICHTLEISTUNGEN, LIEFERUNGEN UND DER HAFTUNG GEGENĂBER DRITTEN GLEICH AUS WELCHEM GRUND; DIES GILT AUCH, WENN BENTLEY AUF DIE MĂGLICHKEIT SOLCHER SCHĂDEN ODER FORDERUNGEN HINGEWIESEN WURDE, DAVON WUSSTE ODER DAVON HĂTTE WISSEN SOLLEN. DIESE BESCHRĂNKUNG GILT MĂGLICHERWEISE NICHT FĂR DEN TEILNEHMER, DA IN MANCHEN STAATEN/RECHTSORDNUNGEN DER AUSSCHLUSS ODER DIE BESCHRĂNKUNG DER HAFTUNG FĂR BEILĂUFIGE ODER FOLGESCHĂDEN NICHT ZULĂSSIG IST.
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5.5. AusschlusserklĂ€rung.Der Teilnehmer bestĂ€tigt, dass die Produkte nicht fehlertolerant sind und nicht dafĂŒr entworfen, gefertigt oder gedacht sind, bei der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen, als Online-Kontrollvorrichtung in gefĂ€hrlicher Umgebung, in der störungssicheres Arbeiten erforderlich ist, wie beim Betrieb von Nuklearanlagen, Navigations- oder Kommunikationssystemen in der Luftfahrt, FlugĂŒberwachung, lebenserhaltenden Apparaten oder bei Waffensystemen, bei dem das Versagen der Software unmittelbar zu Tod oder PersonenschĂ€den oder zu schweren Sach- oder UmweltschĂ€den fĂŒhren könnte, genutzt zu werden, und dass sie nicht fĂŒr solche TĂ€tigkeiten eingesetzt werden. Der Teilnehmer bestĂ€tigt weiterhin, dass die Produkte kein Ersatz fĂŒr den Sachverstand des Teilnehmers sind und dass daher weder Bentley noch seine Lizenzgeber oder Lieferanten fĂŒr die Nutzung der Produkte durch den Teilnehmer oder die Ergebnisse einer solchen Nutzung Verantwortung tragen. Die Produkte sind lediglich dafĂŒr gedacht, den Teilnehmer in seinem GeschĂ€ftsbetrieb zu unterstĂŒtzen, und sollen kein Ersatz fĂŒr die unabhĂ€ngigen Tests und PrĂŒfungen des Teilnehmers hinsichtlich Belastung, Sicherheit, NĂŒtzlichkeit oder sonstigen Entwurfsparametern sein.
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5.6. BeschrĂ€nkung der Haftung von Bentley.FALLS UNBESCHADET DER ABSCHNITTE 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 UND 5.5 DIESES VERTRAGS BENTLEY FĂR EINE SCHADENSERSATZZAHLUNG AUFGRUND VON VERLETZUNGEN, MĂNGELN, FEHLERN ODER MANGELNDER ĂBEREINSTIMMUNG AN EINEM PRODUKT, AN SUPPORTDIENSTEN ODER AN SONSTIGEN DIENSTEN ODER MATERIALIEN HAFTBAR GEMACHT WIRD, GLEICH OB AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER ANDEREM RECHTSGRUND, UND UNBESCHADET DESSEN, OB EIN IN DIESEM VERTRAG GENANNTES RECHTSMITTEL SEINEN WESENTLICHEN GESETZLICHEN ZWECK NICHT ERFĂLLT, ĂBERSCHREITET BENTLEYS GESAMTHAFTUNG NICHT DEN PREIS, DEN DER TEILNEHMER GEGEBENENFALLS (i) FĂR DIESES PRODUKT, (ii) DIE PRODUKTABONNEMENTGEBĂHREN FĂR DIE LETZTEN ZWĂLF (12) MONATE VOR EINEM ENTSPRECHENDEN ANSPRUCH IN BEZUG AUF EINE PRODUKTABONNEMENTLIZENZ, (iii) DIE PROGRAMMABONNEMENTGEBĂHREN FĂR DIE ZWĂLF (12) MONATE VOR EINEM ENTSPRECHENDEN ANSPRUCH IN BEZUG AUF DAS ENTSPRECHENDE KOMMERZIELLE SELECT-ABONNEMENTPROGRAMM VON BENTLEY, ODER (iv) FĂR SONSTIGE MANGELHAFTE DIENSTLEISTUNGEN ODER MATERIALIEN GEZAHLT HAT. DIE AUFTEILUNG DER RISIKEN ZWISCHEN BENTLEY UND DEM TEILNEHMER UNTERLIEGEN DEN BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGS. DIE PREISGESTALTUNG VON BENTLEY SPIEGELT DIESE RISIKOVERTEILUNG UND DIE IN DIESEM VERTRAG FESTGELEGTE HAFTUNGSBESCHRĂNKUNG WIDER.
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5.7. Haftungsfreistellung durch Bentley.
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5.7.1. Bentley zahlt sĂ€mtliche rechtskrĂ€ftig gegen den Abonnenten zugesprochenen SchadensersatzbetrĂ€ge aufgrund eines gegen den Abonnenten gerichteten Anspruchs, wonach ein von Bentley entwickeltes und in seinem Eigentum stehendes Produkt das Urheberrecht eines Dritten nach dem Recht eines Unterzeichnerstaates der Berner Ăbereinkunft verletzt oder zu einer widerrechtlichen Aneignung eines GeschĂ€ftsgeheimnisses eines Dritten fĂŒhrt, und zwar in dem Land, in dem der Abonnent zur Nutzung des betreffenden Produkts im Produktionsbetrieb berechtigt wurde, sofern der Abonnent Bentley Folgendes zur VerfĂŒgung stellt: (a) eine unverzĂŒgliche schriftliche Mitteilung ĂŒber einen solchen Anspruch, (b) alle verfĂŒgbaren Informationen und UnterstĂŒtzung sowie (c) die Möglichkeit, die Verteidigung und Beilegung eines solchen Anspruchs allein zu steuern.
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5.7.2. Bentley ist ferner berechtigt, auf eigene Kosten entweder das Recht fĂŒr den Abonnenten zu erwirken, das Produkt weiterhin zu nutzen, oder das betreffende Produkt so zu ersetzen oder zu Ă€ndern, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt. Ist keine der vorgenannten Alternativen zu Bedingungen verfĂŒgbar, die Bentley nach eigenem Ermessen fĂŒr wĂŒnschenswert hĂ€lt, so hat der Abonnent auf schriftliche Aufforderung von Bentley das angeblich rechtsverletzende Produkt an Bentley zurĂŒckzugeben; in diesem Fall erstattet Bentley dem Abonnenten den fĂŒr jede Kopie des zurĂŒckgegebenen Produkts gezahlten Preis abzĂŒglich zwanzig Prozent (20 %) fĂŒr jedes abgelaufene Jahr seit Beginn der Lizenz fĂŒr diese Kopie. Die Haftung von Bentley gegenĂŒber dem Abonnenten nach diesem Unterabschnitt (5.7.2) ĂŒbersteigt in keinem Fall die vom Abonnenten fĂŒr das angeblich rechtsverletzende Produkt gezahlten LizenzgebĂŒhren.
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5.7.3. Bentley haftet nicht und diese Freistellung findet keine Anwendung, wenn die behauptete Rechtsverletzung in einem Produkt enthalten ist, das nicht von Bentley entwickelt wurde oder Bentley gehört, oder wenn sie auf eine Ănderung des Produkts durch den Abonnenten oder auf die Kombination, den Betrieb oder die Nutzung eines Produkts mit anderer Software, die nicht von Bentley stammt, zurĂŒckzufĂŒhren ist, oder wenn der Abonnent gegen den Vertrag verstöĂt. Bentley haftet ferner nicht und diese Freistellung findet keine Anwendung fĂŒr den Teil eines Rechtsverletzungsanspruchs, der auf der Nutzung einer ĂŒberholten oder verĂ€nderten Version eines Produkts beruht, sofern die Rechtsverletzung bei Nutzung einer aktuellen, unverĂ€nderten Version des Produkts vermieden worden wĂ€re.
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Dieser Abschnitt 5.7 regelt die AnsprĂŒche des Teilnehmers im Fall der Verletzung geistiger Eigentumsrechte abschlieĂend.
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5.8. Virenschutzsoftware.Bentley verwendet fĂŒr alle Produkte handelsĂŒbliche, aktuelle VirenprĂŒfsoftware und -verfahren, bevor sie dem Teilnehmer zur VerfĂŒgung gestellt werden.
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6.   Sanktionen und Ausfuhrkontrollen.
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Die Software unterliegt den Sanktions- und Exportkontrollgesetzen, -vorschriften und -anforderungen der USA sowie den Sanktions- und Exportkontrollgesetzen, -vorschriften und -anforderungen anderer Stellen oder Behörden mit Sitz auĂerhalb der Vereinigten Staaten (zusammen die âSanktions- und Exportkontrollbestimmungenâ). Ungeachtet einer etwaigen Mitteilung des Abonnenten an Bentley ĂŒber einen endgĂŒltigen Bestimmungsort der Software darf der Abonnent die Software oder Teile davon oder ein System, das diese Software oder Teile davon enthĂ€lt, weder direkt noch indirekt an Dritte exportieren, reexportieren oder weitergeben, ohne zuvor sĂ€mtliche Sanktions- und Exportkontrollbestimmungen, die fĂŒr die Software und/oder den direkten oder indirekten Export, Reexport oder die Weitergabe der Software und damit verbundene Transaktionen gelten, strikt und vollstĂ€ndig einzuhalten. Die Einrichtungen, Endnutzer und LĂ€nder, die aufgrund von MaĂnahmen der Regierung der Vereinigten Staaten oder einer anderen staatlichen Stelle oder Behörde auĂerhalb der Vereinigten Staaten BeschrĂ€nkungen unterliegen, können sich Ă€ndern; es liegt in der Verantwortung des Abonnenten, die jeweils geltenden Sanktions- und Exportkontrollbestimmungen in ihrer jeweils gĂŒltigen Fassung einzuhalten. Der Abonnent stellt Bentley von jeglicher Verletzung seiner Pflichten aus diesem Abschnitt 6 frei, verteidigt Bentley und hĂ€lt Bentley schadlos.
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7.   Bentley-RechtstrÀger, geltendes Recht, Streitbeilegung und Mitteilungen.
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Je nachdem, wo sich der HauptgeschĂ€ftssitz des Abonnenten befindet (oder, wenn der Abonnent eine natĂŒrliche Person ist, wo der Abonnent ansĂ€ssig ist), wird der Vertrag zwischen dem Abonnenten und der nachstehend genannten Bentley-Gesellschaft geschlossen. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des in der nachstehenden Tabelle genannten Landes und ist entsprechend auszulegen. Soweit nach geltendem Recht zulĂ€ssig, vereinbaren die Parteien, dass die Bestimmungen des Ăbereinkommens der Vereinten Nationen ĂŒber VertrĂ€ge ĂŒber den internationalen Warenkauf in der jeweils gĂŒltigen Fassung sowie die Bestimmungen des Uniform Computer Information Transactions Act, wie sie in einer Rechtsordnung in Kraft waren oder kĂŒnftig in Kraft treten, auf den Vertrag keine Anwendung finden. SĂ€mtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder AnsprĂŒche zwischen den Parteien aus dem Vertrag werden gemÀà der nachstehend aufgefĂŒhrten einschlĂ€gigen Streitbeilegungsklausel beigelegt. Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrags erfolgen durch persönliche Ăbergabe, frankiertes Einschreiben, Luftpost-Expresszustellung oder auf elektronischem Wege; als Datum der Mitteilung gilt das Datum, an dem die Mitteilung unter der angegebenen Anschrift eingeht. Alle im Rahmen des Vertrags versandten Mitteilungen sind, sofern sie an Bentley gerichtet sind, zu HĂ€nden der Rechtsabteilung von Bentley an die gemÀà der nachstehenden Tabelle zustĂ€ndige Bentley-Gesellschaft oder per E-Mail an Contracts@Bentley.com zu richten und, sofern sie an den Abonnenten gerichtet sind, an die (E-Mail-)Adresse und den bevollmĂ€chtigten Vertreter, die Bentley schriftlich mitgeteilt wurden.
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HauptgeschĂ€ftssitz des Teilnehmers (oder, wenn der Teilnehmer eine Privatperson ist, der Wohnsitz des Teilnehmers) | Verweise auf âBentleyâ beziehen sich auf die folgende Bentley-Einheit: | Geltendes Recht ist: | AusschlieĂliche ZustĂ€ndigkeit/Forum fĂŒr die Streitbeilegung: |
USA und Kanada | Bentley Systems, Inc., eine Gesellschaft nach dem Recht des Staates Delaware mit eingetragenem Sitz in 685 Stockton Drive, Exton, PA 19341-0678 | US-Bundesstaat Pennsylvania | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder AnsprĂŒchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Philadelphia, Pennsylvania, gemÀà der Handelsschiedsgerichtsordnung der American Arbitration Association. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgĂŒltig und fĂŒr die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zustĂ€ndigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trĂ€gt ihre eigenen AnwaltsgebĂŒhren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
Vereinigtes Königreich | Bentley Systems (UK) Limited, mit eingetragenem Sitz in 43rd Floor, 8 Bishopsgate, London, United Kingdom, EC2N 4BQ | England und Wales | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder AnsprĂŒchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in London, Vereinigtes Königreich, gemÀà der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgĂŒltig und fĂŒr die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zustĂ€ndigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trĂ€gt ihre eigenen AnwaltsgebĂŒhren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
Brasilien | Bentley Systems Brasil Ltda., mit eingetragenem Sitz in Avenida Paulista, 2537. 9Âș. Andar. Sala 09-114, SĂŁo Paulo, SP, Zip Code 01310-100 | Brasilien | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Fragen, Zweifeln oder AnsprĂŒchen (âStreitigkeitâ) zwischen den Parteien aus diesem Vertrag bemĂŒhen sich die Parteien nach KrĂ€ften, die Streitigkeit beizulegen. Zu diesem Zweck kann jede Partei die andere zu einer Besprechung laden, in der versucht wird, die Streitigkeit im Wege gĂŒtlicher GesprĂ€che nach Treu und Glauben beizulegen (âStreitanzeigeâ). Sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, wird die Streitigkeit im Wege eines Schiedsverfahrens beigelegt, wenn die Parteien innerhalb von 30 (dreiĂig) Tagen nach Zustellung der Streitanzeige einer Partei an die andere keine Lösung finden. Das Schiedsverfahren wird vom AMCHAM Arbitration and Mediation Center nach dessen Regeln (âSchiedsgerichtsordnungâ) durchgefĂŒhrt. |
Mexiko | BENTLEY SYSTEMS DE MEXICO S.A. de C.V., mit eingetragenem Sitz in Insurgentes Sur 1079 piso 3, Oficina 03-125, Colonia Noche Buena, DelegaciĂłn Benito JuĂĄrez, C.P. 03720, Ciudad de MĂ©xico | Mexiko | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder AnsprĂŒchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Mexiko-Stadt, Mexiko, gemÀà der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgĂŒltig und fĂŒr die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zustĂ€ndigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trĂ€gt ihre eigenen AnwaltsgebĂŒhren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
China | Bentley Systems (Beijing) Co., Ltd., mit eingetragenem Sitz in No. 02, 03, 05, 19th Floor, Tower 2, China Central Place, No. 79 Jianguo Road, Chaoyang District, Beijing, China | Volksrepublik China | Die Parteien verpflichten sich, alle Streitigkeiten oder Differenzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, gĂŒtlich beizulegen. Sollten die Parteien nicht in der Lage sein, die Streitigkeiten oder Differenzen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung einer Mitteilung, in der das Bestehen der Streitigkeit bestĂ€tigt wird, beizulegen, kann jede Partei die Streitigkeit der China International Economic and Trade Arbitration Commission in Peking (âCIETACâ) zur endgĂŒltigen und verbindlichen Schlichtung gemÀà den Regeln und Verfahren der CIETAC vorlegen. Der von der CIETAC erlassene Schiedsspruch ist von jedem zustĂ€ndigen Gericht vollstreckbar. |
Taiwan | Bentley Systems, Incorporated, Taiwan Branch, mit eingetragenem Sitz in Room 1551, 15th floor No. 168, Sec. 3, Nanjing E. Rd. Taipei 104 Taiwan | Taiwan | SĂ€mtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Differenzen oder AnsprĂŒche, die sich aus dem Vertrag oder in Verbindung mit dem Vertrag oder dessen Verletzung, Beendigung oder UngĂŒltigkeit ergeben, werden durch ein Schiedsverfahren bei der Chinese Arbitration Association, Taipeh, gemÀà der Schiedsordnung der Vereinigung endgĂŒltig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Taipeh, Taiwan. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Der Schiedsspruch ist endgĂŒltig und fĂŒr beide Parteien bindend. |
Indien | Bentley Systems India Private Limited, mit eingetragenem Sitz in Suite No. 1001 & 1002, WorkWell Suites, 10th Floor, Max House, 1516/338, 339, 340, Village Bahapur, New Delhi 110020 ,India | Indien | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder AnsprĂŒchen zwischen den Parteien aus diesem Vertrag unterwerfen sich die Parteien einem bindenden Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in New Delhi, Indien, der gemÀà der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer bestellt wird; die betreffende Streitigkeit, Meinungsverschiedenheit oder der betreffende Anspruch wird endgĂŒltig gemÀà der genannten Schiedsgerichtsordnung beigelegt. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgĂŒltig und fĂŒr die Parteien bindend, und das Urteil ĂŒber den Schiedsspruch ist gemÀà den Bestimmungen des Arbitration and Conciliation Act, 1996, vor jedem zustĂ€ndigen Gericht vollstreckbar. |
Weltweit, auĂer in einem der oben beschriebenen LĂ€nder oder Regionen | Bentley Systems International Limited, mit eingetragenem Sitz in 6th Floor, 1 Cumberland Place, Fenian St, Dublin 2, D02 AX07, Ireland | Irland | Im Falle von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder AnsprĂŒchen zwischen den Parteien, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unterwerfen sich die Parteien einem verbindlichen Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in Dublin, Irland, gemÀà der Handelsschiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgĂŒltig und fĂŒr die Parteien verbindlich, und das Urteil auf der Grundlage des Schiedsspruchs des Schiedsrichters ist vor jedem zustĂ€ndigen Gericht vollstreckbar. Jede Partei trĂ€gt ihre eigenen AnwaltsgebĂŒhren, Kosten und Auslagen, die ihr in einem solchen Schiedsverfahren entstehen. Ungeachtet des Vorstehenden hat Bentley das Recht, ein Verfahren gegen den Teilnehmer vor einem beliebigen Gericht einzuleiten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ohne sich zuvor einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen. |
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8.1. Abtretung.Der Teilnehmer darf diesen Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Bentley abtreten, ĂŒbertragen, belasten, untervergeben oder seine Rechte und Pflichten hieraus ganz oder teilweise ĂŒbertragen oder auf andere Weise darĂŒber verfĂŒgen. Im Rahmen dieses Vertrags ist eine Ănderung der BeherrschungsverhĂ€ltnisse des Teilnehmers als Abtretung zu betrachten, fĂŒr die Bentley seine vorherige schriftliche Genehmigung hiermit erteilt, unter der Voraussetzung, dass das nach einer Ănderung der BeherrschungsverhĂ€ltnisse fortbestehende Unternehmen einen Vertrag ĂŒber ein Abonnementprogramm mit Bentley abschlieĂen muss. Bentley kann zudem zu jeder Zeit seine Rechte und Pflichten hieraus ganz oder zum Teil an einen Rechtsnachfolger oder jeden die Bentley-Vertragspartei beherrschenden, durch sie beherrschten und gemeinsam mit ihr beherrschten RechtstrĂ€ger abtreten, ĂŒbertragen, belasten, untervergeben oder auf andere Weise darĂŒber verfĂŒgen. Jede gegen diese Bestimmung verstoĂende versuchte Abtretung ist nichtig und unwirksam.
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8.2. Gesamter Vertrag.Dieser Vertrag, zusammen mit den Angebotsunterlagen und etwaigen Ănderungen, die gemÀà Abschnitt 8.3 dieser Bedingungen unterzeichnet wurden, stellt die gesamte Vereinbarung der Parteien dar und ersetzt alle frĂŒheren mĂŒndlichen und schriftlichen Vereinbarungen, frĂŒheren Praktiken, Diskussionen und Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand und fasst diese zusammen. Die Bedingungen dieses Vertrags und der gĂŒltigen Bentley-BestĂ€tigung gelten fĂŒr jede Bestellung, die von Bentley gemÀà diesem Vertrag angenommen oder versandt wird. ZusĂ€tzliche oder abweichende Bedingungen, die auf vom Teilnehmer gemÀà diesem Vertrag aufgegebenen Bestellungen erscheinen, sind fĂŒr die Parteien nicht verbindlich, selbst wenn Bentley diese Bedingungen anerkennt, es sei denn, dass sich beide Parteien ausdrĂŒcklich in einem separaten Dokument damit einverstanden erklĂ€ren, wie es in diesen Bedingungen vorgesehen ist.
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8.3. Ănderungen.Dieser Vertrag kann nur durch ein ordnungsgemÀà von den dazu bevollmĂ€chtigten Vertretern der Parteien ausgefertigtes Dokument geĂ€ndert oder modifiziert werden; dies jedoch unter der Voraussetzung, dass zusĂ€tzliche oder abweichende Bedingungen, die auf Bestellungen erscheinen, fĂŒr die Parteien nicht verbindlich sind, selbst wenn Bentley diese Bedingungen anerkennen muss.
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8.4. Höhere Gewalt.Bentley ist nicht haftbar im Falle von NichterfĂŒllung der Bestimmungen dieses Vertrags infolge von Feuer, Streik, Krieg, Pandemien, MaĂnahmen oder EinschrĂ€nkungen seitens Regierungen oder Behörden, höherer Gewalt, Arbeitsstreitigkeiten, Terrorangriffen, Unruhen, Aufruhr oder sonstigen Ereignissen, die unabwendbar und auĂerhalb der angemessenen Kontrolle von Bentley liegen.
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8.5. Kein Verzicht.Wenn eine der Parteien eines ihrer Rechte aus diesem Vertrag bei einer oder mehreren Gelegenheiten nicht durchsetzt oder nicht ausĂŒbt, so ist dies nicht als Verzicht auf diese Rechte bei spĂ€teren Gelegenheiten anzusehen.
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8.6. Fortbestehen.Die in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen, die aufgrund ihrer Bedingungen eine Leistung der Parteien nach Ablauf oder KĂŒndigung des Vertrags erforderlich machen (einschlieĂlich, aber nicht beschrĂ€nkt auf die Abschnitte 2, 3, 5, 6, 7 und 8), sind ungeachtet eines solchen Ablaufs oder einer solchen KĂŒndigung durchsetzbar.
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8.7. Salvatorische Klausel.Falls eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrags aus irgendeinem Grund in irgendeiner Hinsicht fĂŒr ungĂŒltig, ungesetzlich oder nicht durchsetzbar befunden werden, so berĂŒhrt dies nicht die anderen Bestimmungen dieses Vertrags; vielmehr ist dieser Vertrag dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung soweit eingeschrĂ€nkt wird, dass sie so nahe wie möglich der Absicht, dem Zweck und der wirtschaftlichen Wirkung dieser Bestimmung kommt, oder, falls dies nicht möglich ist, dass diese Bestimmung aus diesem Vertrag gestrichen wird, wobei dies nicht die GĂŒltigkeit der ĂŒbrigen hierin enthaltenen Bestimmungen berĂŒhrt, die weiterhin vollumfĂ€nglich in Kraft bleiben. Die Parteien vereinbaren, in gutem Glauben zu verhandeln, um diese ungĂŒltige Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Inhalt und Zweck dieses Vertrags am nĂ€chsten kommt.
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8.8. UnabhĂ€ngiger Auftragnehmer.FĂŒr alle Zwecke dieses Vertrags ist die Beziehung von Bentley zu dem Teilnehmer die eines unabhĂ€ngigen Auftragnehmers; dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als wĂŒrde er zu irgendeinem Zeitpunkt eine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung zwischen den Parteien begrĂŒnden.
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8.9. EigentĂŒmerwechsel. Der Abonnent hat Bentley Ănderungen seiner EigentumsverhĂ€ltnisse oder seines Standorts sechzig (60) Tage im Voraus schriftlich anzuzeigen. Kann eine VorankĂŒndigung eines EigentĂŒmerwechsels aufgrund von VertraulichkeitsbeschrĂ€nkungen nicht erfolgen, hat der Abonnent diese Mitteilung so bald wie nach dem EigentĂŒmerwechsel vernĂŒnftigerweise möglich zu machen.
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8.10. Ăberschriften.Die Ăberschriften in diesem Vertrag dienen lediglich der Ăbersichtlichkeit und berĂŒhren nicht die Bedeutung oder die Auslegung dieses Vertrags.
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8.11. Mehrsprachigkeit.Kopien des Vertrags oder von Teilen des Vertrags können in anderen Sprachen als Englisch bereitgestellt werden. Im Falle von WidersprĂŒchen zwischen den Bestimmungen des Vertrags in englischer Sprache und einer Ăbersetzung ist die englische Fassung maĂgebend und fĂŒr die Parteien bindend. FĂŒr den Fall, dass in einem Staat/einer Gerichtsbarkeit die lokale Sprache Vorrang hat, gilt dieser Abschnitt 8.11 nur insoweit, als dies zur Einhaltung der geltenden Gesetze erforderlich ist.
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Support- und Wartungsbedingungen
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Die in diesen Support- und Wartungsbedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und AusdrĂŒcke haben die in den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen von Bentley festgelegte bzw. die im Folgenden definierte Bedeutung.
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2.1. Bentley erbringt fĂŒr den Abonnenten technische Supportleistungen, die E-Mail- und internetbasierten Support zur UnterstĂŒtzung der Abonnenten bei der Nutzung von Bentley-Produkten und -Dienstleistungen umfassen (jedoch keine professionellen Dienstleistungen, Managed Services oder professionellen Schulungsleistungen), sowie angemessene BemĂŒhungen, technische Anfragen innerhalb von vier Stunden wĂ€hrend der regulĂ€ren GeschĂ€ftszeiten zu beantworten. Die technischen Supportleistungen stehen an sieben Tagen pro Woche 24 Stunden tĂ€glich zur VerfĂŒgung, wobei der Abonnent auĂerhalb der regulĂ€ren GeschĂ€ftszeiten seines regionalen Supportstandorts unter UmstĂ€nden ein anderes Bentley-Supportcenter kontaktieren muss oder von diesem UnterstĂŒtzung erhĂ€lt. Weitere Einzelheiten zur Richtlinie von Bentley fĂŒr den technischen Support finden Sie unter https://www.bentley.com/support/support-and-maintenance-terms/.
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2.2. Bentley ist nicht verpflichtet, hierunter eine Antwort oder sonstige Leistung zu erbringen, wenn die technische Anfrage des Abonnenten verursacht wird durch: (a) die Einbindung oder den Anschluss einer Funktion, eines Programms oder eines GerĂ€ts an ein Produkt, die bzw. das nicht von Bentley genehmigt oder geliefert wurde; (b) eine NichtĂŒbereinstimmung aufgrund eines Unfalls, des Transports, von VernachlĂ€ssigung, Missbrauch, Ănderung, Modifikation oder Erweiterung eines Produkts, mit Ausnahme von Produktanpassungen, die von Bentley durchgefĂŒhrt und durch ein gesondertes Angebotsdokument fĂŒr Support und Wartung abgedeckt sind; (c) das Fehlen einer geeigneten Netzwerkumgebung; (d) eine Nutzung des Produkts, die nicht der Beschreibung in seiner Dokumentation oder der Genehmigung nach diesem Vertrag entspricht; oder (e) das VersĂ€umnis, ein von Bentley zuvor veröffentlichtes Wartungsrelease eines Produkts oder ein geringfĂŒgiges Update einzuspielen. Bentley bietet fĂŒr eine bestimmte Version eines Produkts ab dem Veröffentlichungsdatum dieser Version mindestens zwölf Monate lang Supportleistungen an. Weitere Einzelheiten zur Produktlebenszyklus-Richtlinie von Bentley finden Sie unter www.bentley.com/support/bentley-lifecycle-policy.
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2.3. Tritt beim Abonnenten eine produktionsverhindernde Anomalie auf, wird Bentley sich nach Treu und Glauben bemĂŒhen, eine geeignete Lösung zu erstellen und diese elektronisch oder auf andere von Bentley nach eigenem Ermessen gewĂ€hlte Weise bereitzustellen.
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3.1. Der Abonnent hat das Recht, ohne zusĂ€tzliche Kosten (abgesehen von etwaigen Versand- und Bearbeitungskosten) wesentliche Updates und geringfĂŒgige Updates fĂŒr jedes Produkt zu erhalten, das vom jeweiligen kommerziellen Abonnementprogramm von Bentley abgedeckt ist, sobald diese wesentlichen Updates und geringfĂŒgigen Updates verfĂŒgbar werden.
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3.2. Solche wesentlichen Updates oder geringfĂŒgigen Updates können in herunterladbarer elektronischer Form oder auf jede andere Weise bereitgestellt werden, die Bentley von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen wĂ€hlt.
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Bentley-Dienstleistungsbedingungen
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Die in diesen Dienstleistungsbedingungen hervorgehobenen Wörter, Begriffe und AusdrĂŒcke haben die in den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die im Folgenden definierte Bedeutung.
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2.1. Die Beschreibung der Dienstleistungsangebote einschlieĂlich des etwaigen Ergebnisses der Dienstleistungsangebote (âArbeitsergebnisâ) ist in einem oder mehreren Angebotsdokumenten festzulegen. Jedes Angebotsdokument hat mindestens die auszufĂŒhrenden Arbeiten, die Anzahl der fĂŒr die Arbeiten des Abonnenten einzusetzenden Bentley-Mitarbeiter, die Dauer des Einsatzes jeder einzelnen Person sowie die GebĂŒhren fĂŒr die Arbeiten festzulegen.
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2.2. Vorgehensweise bei der Leistungserbringung.Bentley wird gemeinsam mit seinen Mitarbeitern die Vorgehensweise, Einzelheiten und Mittel zur Leistung der fĂŒr den Teilnehmer zu erbringenden Arbeit bestimmen, auch die Einschaltung von Subunternehmern, wenn dies fĂŒr nötig befunden wird. Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, die Art und Weise zu kontrollieren oder die Vorgehensweise bei der Erbringung dieser Arbeit zu bestimmen, und wird dies nicht tun. Der Teilnehmer ist jedoch berechtigt, zu verlangen, dass die Mitarbeiter von Bentley jederzeit die Sicherheitsrichtlinien des Teilnehmers beachten. AuĂerdem ist der Teilnehmer berechtigt, weitgehende allgemeine Ăberwachungs- und Leitungsbefugnisse im Hinblick auf die von Bentley erbrachten Arbeitsergebnisse auszuĂŒben, um eine zufriedenstellende Leistung sicherzustellen. Diese Ăberwachungsbefugnis umfasst auch das Recht zur Inspektion, Arbeitsunterbrechung, zu VorschlĂ€gen oder Empfehlungen im Hinblick auf Einzelheiten der Arbeit und zur Forderung von Ănderungen hinsichtlich des Umfangs eines Angebotsdokuments.
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2.3. Zeitplanung.Bentley wird versuchen, den WĂŒnschen des Teilnehmers hinsichtlich der Zeitplanung so weit wie möglich entgegenzukommen. Sollten Bentley-Mitarbeiter nicht in der Lage sein, anberaumte Dienste aufgrund von Krankheit, KĂŒndigung oder anderen GrĂŒnden, die sich der zumutbaren Kontrolle von Bentley entziehen, zu erbringen, wird Bentley versuchen, diese Mitarbeiter binnen einer angemessenen Frist zu ersetzen; Bentley haftet jedoch nicht wegen NichterfĂŒllung, falls Bentley unter BerĂŒcksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und PrioritĂ€ten dazu nicht in der Lage ist.
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2.4. Berichterstattung.Der Teilnehmer wird Bentley gegenĂŒber die Personen benennen, denen Bentleys Manager ĂŒber die Erfolge der tĂ€glichen Arbeit berichtet. Der Teilnehmer und Bentley werden, falls erforderlich, fĂŒr die Erbringung der Arbeit am Standort des Teilnehmers geeignete Verwaltungsverfahren entwickeln. Der Teilnehmer wird regelmĂ€Ăig eine Bewertung der von Bentley erbrachten Arbeit vornehmen, die Bentley auf Verlangen vorzulegen ist.
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2.5. Arbeitsplatz.Bei bestimmten Projekten oder Aufgaben kann es erforderlich sein, dass die Bentley-Mitarbeiter die Arbeit fĂŒr den Teilnehmer in dessen GeschĂ€ftsrĂ€umen erbringen. Falls solche Projekte oder Aufgaben in den GeschĂ€ftsrĂ€umen des Teilnehmers durchgefĂŒhrt werden mĂŒssen, erklĂ€rt sich der Teilnehmer damit einverstanden, ArbeitsplĂ€tze und Anlagen bereit zu stellen sowie sonstige Dienste und Materialien, die Bentley oder ihre Mitarbeiter angemessenerweise verlangen, um ihre Arbeit zu erbringen. Bentley erkennt an, dass der Teilnehmer ggf. ĂŒber Sicherheits- und QualitĂ€tsrichtlinien und -verfahren vor Ort verfĂŒgt, die von den Bentley-Mitarbeitern wĂ€hrend des Einsatzes vor Ort eingehalten werden mĂŒssen. Die Bentley-Mitarbeiter werden alle angemessenen branchenĂŒblichen Sicherheits- und QualitĂ€tsanforderungen, Richtlinien und Verfahren einhalten, die Bentley im Voraus zur VerfĂŒgung gestellt werden. Der Teilnehmer erkennt an, dass möglicherweise die Notwendigkeit besteht, die Bentley-Mitarbeiter im Hinblick auf die besonderen Verfahren, die am Standort des Teilnehmers angewandt werden, zu schulen. Wenn der Teilnehmer feststellt, dass eine solche Schulung erforderlich ist, hat er Bentley, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, fĂŒr die Schulungszeit der Bentley-Mitarbeiter zu bezahlen.
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2.6. Ănderungen an den Dienstleistungen. Der Abonnent oder Bentley kann eine Ănderung der in einem Angebotsdokument festgelegten Dienstleistungsangebote beantragen, einschlieĂlich einer Ănderung der Dienstleistungsangebote oder des Arbeitsergebnisses, etwa auĂerhalb des ursprĂŒnglichen Umfangs eines Angebotsdokuments, indem ein entsprechender Antrag schriftlich an die andere Partei gerichtet wird (âĂnderungsauftragâ). ĂnderungsauftrĂ€ge werden erst wirksam, wenn sie von bevollmĂ€chtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet wurden. Alle ĂnderungsauftrĂ€ge mĂŒssen von beiden Parteien vor Beginn des Ănderungsauftrags unterzeichnet werden. Wirken sich ĂnderungsauftrĂ€ge auf die GebĂŒhren oder den Zeitplan von Bentley aus, teilt Bentley dem Abonnenten diese Auswirkungen vor der Unterzeichnung des Ănderungsauftrags durch den Abonnenten mit.
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2.7. Keine ExklusivitĂ€t.Bentley behĂ€lt sich das Recht vor, wĂ€hrend der Laufzeit dieses Vertrags Arbeit fĂŒr andere zu erbringen. Der Teilnehmer behĂ€lt sich das Recht vor, wĂ€hrend der Laufzeit dieses Vertrags Arbeiten derselben oder anderer Art von seinen eigenen Mitarbeitern oder anderen Auftragnehmern durchfĂŒhren zu lassen.
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2.8. Unbefristete Lizenz. Nach vollstĂ€ndiger Bezahlung der Dienstleistungsangebote gewĂ€hrt Bentley dem Abonnenten ein vollstĂ€ndig vergĂŒtetes, unbefristetes, lizenzgebĂŒhrenfreies Recht und eine entsprechende Lizenz zur Nutzung des Arbeitsergebnisses fĂŒr die Nutzung im Produktionsbetrieb. Bentley behĂ€lt sĂ€mtliche Rechte, AnsprĂŒche und Anteile am Arbeitsergebnis, die dem Abonnenten nicht anderweitig gewĂ€hrt wurden.
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2.9. Bereits bestehende Werke von Bentley. Bentley behĂ€lt sich hiermit das Eigentum an allen Werken vor, die Bentley unabhĂ€ngig von den gemÀà einem Angebotsdokument erbrachten Dienstleistungsangeboten geschaffen hat, einschlieĂlich, aber nicht beschrĂ€nkt auf Produkte (die âbereits bestehenden Werkeâ). Bentley gewĂ€hrt dem Abonnenten keine Rechte oder Lizenzen an den bereits bestehenden Werken.
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2.10. Resterkenntnisse. Es wird beiderseitig anerkannt, dass Bentley sowie sein Personal und seine Beauftragten im normalen Verlauf der GeschĂ€ftsbeziehung mit dem Abonnenten und der Dienstleistungsangebote mit Ideen, Konzepten, Know-how, Methoden, Techniken, Verfahren, Fertigkeiten und Anpassungen im Zusammenhang mit den Dienstleistungsangeboten vertraut werden können. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen dieses Vertrags und unabhĂ€ngig von einer Beendigung dieses Vertrags ist Bentley berechtigt, sĂ€mtliche Ideen, Konzepte, Know-how, Methoden, Techniken, Verfahren, Fertigkeiten und Anpassungen, einschlieĂlich verallgemeinerter Merkmale der Abfolge, Struktur und Organisation urheberrechtlich geschĂŒtzter Werke, bei der AusĂŒbung seiner GeschĂ€ftstĂ€tigkeit zu nutzen, offenzulegen und anderweitig zu verwenden (einschlieĂlich der Erbringung von Dienstleistungen oder der Erstellung von Programmen oder Materialien fĂŒr andere Kunden); der Abonnent wird gegenĂŒber Bentley oder dessen Personal insoweit kein Verbot und keine BeschrĂ€nkung geltend machen. Zur Klarstellung: Dieser Abschnitt 2.10 steht unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeitspflichten von Bentley nach Abschnitt 2.15 und ist nicht als deren EinschrĂ€nkung auszulegen.
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2.11. Eigentum Dritter.Die Anrechte des Teilnehmers an und seine Verpflichtungen im Hinblick auf Programmierung, Materialien oder Daten, die unabhÀngig von einer Mitwirkung von Bentley von Drittanbietern zu beschaffen sind, werden gemÀà den VertrÀgen und Richtlinien dieser Anbieter festgelegt.
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2.12. GebĂŒhren.Bentley erhĂ€lt die in jeder Angebotsunterlage angegebene GebĂŒhr oder, falls keine GebĂŒhr angegeben ist, die ĂŒblichen SĂ€tze von Bentley fĂŒr die Ebene des Personals, das diese Dienstleistungen erbringt. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass bei lĂ€ngeren ProjektauftrĂ€gen, die nach Zeit und Material abgerechnet werden, jĂ€hrliche GebĂŒhrenerhöhungen gelten.
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2.13. Auslagen. Der Abonnent hat ferner entweder die tatsĂ€chlichen Kosten der angemessenen Reise- und Aufenthaltskosten von Bentley oder einen vereinbarten Betrag fĂŒr solche Reise- und Aufenthaltskosten (mit Ausnahme des normalen Arbeitswegs) fĂŒr Bentley-Mitarbeiter bei der Erbringung der in jedem Angebotsdokument festgelegten Dienstleistungsangebote zu zahlen, zusammen mit allen sonstigen von Bentley getragenen Auslagen.
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2.14. VoranschlĂ€ge.VoranschlĂ€ge bezĂŒglich der GesamtgebĂŒhren fĂŒr Projekte können in einem Angebotsdokument angegeben werden. Bentley ĂŒbernimmt jedoch keine GewĂ€hr fĂŒr solche VoranschlĂ€ge. Bentley wird den Teilnehmer jedoch so schnell wie möglich informieren, wenn das Unternehmen den Voranschlag ĂŒberschreitet; der Teilnehmer kann, falls er dies wĂŒnscht, dann das Projekt beenden und nur fĂŒr erbrachte Dienste zahlen.
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2.15. Geheimhaltung. Bei der Erbringung der Dienstleistungsangebote kann Bentley Informationen des Abonnenten erhalten, die geschĂŒtzt und nicht öffentlich sind und vom Abonnenten schriftlich als vertraulich gekennzeichnet wurden. Bentley wird solche bei der Erbringung der Dienstleistungsangebote erhaltenen vertraulichen Informationen weder Personen offenlegen, die nicht beim Abonnenten beschĂ€ftigt sind, noch anders als im Auftrag des Abonnenten verwenden, sofern der Abonnent dies nicht schriftlich genehmigt hat. Bentley trifft keine Vertraulichkeitspflicht in Bezug auf Informationen des Abonnenten, die:
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2.15.1. auf andere Weise als durch eine Verletzung dieses Vertrags öffentlich zugÀnglich geworden sind
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2.15.2. von Bentley rechtmĂ€Ăig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden; oder
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2.15.3. Bentley bereits zuvor bekannt waren, was durch klare und ĂŒberzeugende Nachweise belegt wird.
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Unbeschadet der vorstehenden EinschrĂ€nkungen dĂŒrfen Bentley und seine Mitarbeiter Informationen nutzen und offenlegen, soweit dies aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer anderen Regierungsbehörde erforderlich ist oder soweit es fĂŒr Bentley notwendig ist, um sein Interesse an diesem Vertrag zu schĂŒtzen, aber in jedem Falle erst, nachdem der Teilnehmer darĂŒber unterrichtet worden ist und Gelegenheit hatte, falls möglich, angemessenen Schutz fĂŒr diese Informationen im Zusammenhang mit einer solchen Offenlegung zu erreichen.
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2.16. KĂŒndigung von Angebotsdokumenten. Der Abonnent oder Bentley kann jedes nicht abgeschlossene Angebotsdokument jederzeit mit einer Frist von dreiĂig (30) Tagen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kĂŒndigen. Mit einer solchen KĂŒndigung verpflichtet sich Bentley, die Erbringung der Dienstleistungsangebote nach dem betreffenden Angebotsdokument einzustellen und dem Abonnenten alle fertiggestellten oder nicht fertiggestellten Zeichnungen, Berichte oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit den Dienstleistungsangeboten zu ĂŒbermitteln. Im Falle einer solchen KĂŒndigung haftet der Abonnent nur fĂŒr die GebĂŒhren, Kosten und Auslagen, die vor dem Wirksamkeitsdatum der KĂŒndigung angefallen sind.
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2.17. Abwerbeverbot. Der Abonnent wird wĂ€hrend der Laufzeit der Dienstleistungsangebote sowie fĂŒr einen Zeitraum von einem (1) Jahr nach Abschluss der hierunter erbrachten professionellen Dienstleistungen keine Bentley-Mitarbeiter, die hierunter direkt oder indirekt professionelle Dienstleistungen erbringen, abwerben oder einstellen. Dieser Abschnitt 2.17 gilt nicht, wenn ein Mitarbeiter auf eine vom Abonnenten öffentlich ausgeschriebene Stellenanzeige reagiert und der Abonnent den Mitarbeiter nicht anderweitig fĂŒr die Stelle abgeworben hat.
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2.18. Fortbestehen.Die in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen, die aufgrund ihrer Bedingungen eine Leistung der Parteien nach Ablauf oder KĂŒndigung des Vertrags erforderlich machen (einschlieĂlich, aber nicht beschrĂ€nkt auf die Abschnitte 2.7, 2.9, 2.10, 2.11, 2.13, 2.15, 2.16 und 2.17), sind ungeachtet eines solchen Ablaufs oder einer solchen KĂŒndigung durchsetzbar.
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Bedingungen des Cloud-Angebots
Die groĂgeschriebenen Wörter, Begriffe und AusdrĂŒcke in diesen Bedingungen des Cloud-Angebots haben die in den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen von Bentley festgelegte oder die nachstehend definierte Bedeutung: 1.1. âDatenschutzgesetze und -vorschriftenâ bezeichnet alle Gesetze und Vorschriften, einschlieĂlich der jeweils gĂŒltigen Gesetze und Vorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar sind. Zur Klarstellung: Fallen die VerarbeitungstĂ€tigkeiten von Bentley in Bezug auf personenbezogene Daten nicht in den Anwendungsbereich eines bestimmten Datenschutzgesetzes, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
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1.2. âDatenspeicherâ bezeichnet den Umfang des Datenspeicherplatzes (einschlieĂlich Sicherung und externer Speicherung), der gegebenenfalls fĂŒr Abonnentendaten innerhalb der Bentley-Umgebung bereitgestellt wird.
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1.3. âBentley Cloud-AngeboteâODERâCloud-Angeboteâ bezeichnet die Bentley-Produkte und -Dienstleistungen, die dem Abonnenten zur VerfĂŒgung gestellt werden und auf die Anwender ĂŒber das Internet zugreifen.
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1.4. âAbonnentendatenâ bezeichnet Daten, die vom Abonnenten unter Nutzung von Cloud-Angeboten erfasst oder gespeichert werden, einschlieĂlich, aber nicht beschrĂ€nkt auf Finanz-, GeschĂ€fts- und technische Informationen, IngenieurplĂ€ne, Kunden- und Lieferanteninformationen, Forschungsergebnisse, EntwĂŒrfe, PlĂ€ne und Zusammenstellungen, jedoch ohne geschĂŒtzte Informationen von Bentley.
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1.5. âPersonenbezogene Datenâ bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder (direkt oder indirekt) identifizierbare natĂŒrliche Person beziehen und von Bentley im Auftrag des Abonnenten verarbeitet werden, sofern die Verarbeitung geltendem Recht unterliegt.
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Mit Bentleys Genehmigung ist der Teilnehmer berechtigt, gemÀà den konkreten Bestimmungen dieses Vertrags an Bentley-Cloud-Angeboten teilzunehmen. Der Teilnehmer bestĂ€tigt und erklĂ€rt sich damit einverstanden, dass Bentley im alleinigen Ermessen berechtigt ist, einen externen Dienstleister einzusetzen, um Bentley-Cloud-Angebote bzw. Teilnehmerdaten vorzuhalten. Um zur Teilnahme berechtigt zu sein, muss der Teilnehmer alle offenen Rechnungen ĂŒber an Bentley fĂ€llige BetrĂ€ge beglichen haben.
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Der Abonnent kann im Rahmen der jeweils geltenden Programmbedingungen auf Cloud-Angebote zugreifen oder diese gegen zusĂ€tzliche GebĂŒhren (âGebĂŒhren fĂŒr das Cloud-Angebotâ) erwerben, die in einem Angebotsdokument festzulegen sind. Das Angebotsdokument kann die GebĂŒhren fĂŒr das Cloud-Angebot, etwaige geltende BeschrĂ€nkungen und Kosten des Cloud-Angebots, unter anderem fĂŒr die Datenspeicherung, sowie etwaige fĂŒr das Cloud-Angebot zu erbringende Dienstleistungen wie Implementierungsleistungen festlegen. Die laufende Verwaltung des Supports fĂŒr die Cloud-Angebote, einschlieĂlich der SystemverfĂŒgbarkeit und der fĂŒr die Cloud-Angebote geltenden Service-Level-Bedingungen, ist in der Service-Level-Vereinbarung von Bentley (https://www.bentley.com/legal/sla/) festgelegt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Service-Level-Vereinbarung, diesen Bedingungen des Cloud-Angebots und den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen von Bentley haben die Bestimmungen der Service-Level-Vereinbarung ausschlieĂlich hinsichtlich der darin enthaltenen Service-Level-Verpflichtungen Vorrang.
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Bentley gewĂ€hrt dem Abonnenten eine nicht ausschlieĂliche, nicht ĂŒbertragbare, nicht abtretbare, widerrufliche und beschrĂ€nkte Lizenz zur Nutzung der und zum Zugriff auf die erworbenen Bentley Cloud-Angebote (vorbehaltlich der Bestimmungen eines etwaigen Angebotsdokuments, dieser Bedingungen des Cloud-Angebots sowie etwaiger beim Zugriff angezeigter Nutzungsbedingungen (âNutzungsbedingungenâ)) ausschlieĂlich zur Nutzung im Produktionsbetrieb (die âzulĂ€ssige Nutzungâ). Der Abonnent erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung des erworbenen Cloud-Angebots und keinerlei Eigentumsrechte an dem Cloud-Angebot oder Teilen davon. Bentley und seine Lieferanten behalten sĂ€mtliche Rechte, AnsprĂŒche und Anteile am Cloud-Angebot; jede ĂŒber die zulĂ€ssige Nutzung hinausgehende Nutzung des Cloud-Angebots stellt eine wesentliche Verletzung dieser Bedingungen des Cloud-Angebots dar. Bentley haftet im Falle einer solchen wesentlichen Vertragsverletzung weder gegenĂŒber dem Abonnenten noch gegenĂŒber Dritten. ZusĂ€tzlich zu den in den Nutzungsbedingungen festgelegten NutzungsbeschrĂ€nkungen unterliegen die Rechte des Abonnenten zur zulĂ€ssigen Nutzung den folgenden Bedingungen:
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4.1. Der Abonnent, der auf Grundlage eines Angebots
dokuments einkauft, darf die in dem betreffenden Angebotsdokument festgelegten Grenzen nicht ĂŒberschreiten. Ăbersteigt die Nutzung eines Cloud-Angebots durch den Abonnenten den vom Abonnenten erworbenen Umfang gemÀà dem jeweiligen Angebotsdokument, kann Bentley zusĂ€tzliche GebĂŒhren fĂŒr das Cloud-Angebot in Rechnung stellen, die der Abonnent zu zahlen hat. Bentley wird diese zusĂ€tzlichen GebĂŒhren nach eigenem Ermessen spĂ€teren Rechnungen hinzufĂŒgen oder dem Abonnenten gesondert in Rechnung stellen.
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4.2. Bei einem ĂŒberfĂ€lligen Saldo behĂ€lt sich Bentley das Recht vor, die Nutzung der Cloud-Angebote auszusetzen, bis alle ĂŒberfĂ€lligen BetrĂ€ge eingegangen sind.
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4.3. Bentley behĂ€lt sich das Recht vor, ĂŒbernimmt jedoch keine Verpflichtung, die Nutzung eines Cloud-Angebots oder von Teilen davon zu Ă€ndern oder auszusetzen, wenn (i) Bentley nach eigenem Ermessen feststellt, dass eine solche Aussetzung erforderlich ist, um geltende Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen einer Behörde oder die Bestimmungen der Vereinbarungen mit seinen Drittanbietern einzuhalten, oder (ii) Bentley nach eigenem Ermessen feststellt, dass die Leistung, IntegritĂ€t oder Sicherheit der Cloud-Angebote infolge des Zugriffs des Abonnenten oder seiner Anwender beeintrĂ€chtigt wird oder beeintrĂ€chtigt zu werden droht.
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4.4. Der Abonnent darf die Software oder die FunktionalitĂ€t der Cloud-Angebote oder Teile davon in keiner Weise manipulieren. Ohne EinschrĂ€nkung des Vorstehenden verpflichtet sich der Abonnent, keine Materialien in die Cloud-Angebote einzubringen, die Viren, Zeitbomben, Trojanische Pferde, WĂŒrmer, Cancelbots oder andere Programmroutinen enthalten, die Systeme oder Daten beschĂ€digen, beeintrĂ€chtigen, abfangen oder sich aneignen könnten. Der Abonnent wird im Zusammenhang mit seiner Nutzung der Cloud-Angebote keine Bots, Agenten, Auktions-Crawler oder sonstigen computergestĂŒtzten Crawling-Programme einsetzen. Der Abonnent wird keine Inhalte hochladen, veröffentlichen oder anderweitig ĂŒbermitteln, die rechtswidrig sind, die er nach geltendem Recht oder aufgrund eines Vertrags- oder TreueverhĂ€ltnisses nicht ĂŒbermitteln darf oder die Patente, Marken, GeschĂ€ftsgeheimnisse, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen.
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4.5. Der Abonnent ist dafĂŒr verantwortlich, dass die Anwender die fĂŒr den Zugriff auf die Cloud-Angebote verwendeten Zugangsdaten einschlieĂlich Kennwörtern schĂŒtzen und keinem Dritten offenlegen. Der Abonnent ist fĂŒr sĂ€mtliche AktivitĂ€ten unter Verwendung seiner Konten verantwortlich, unabhĂ€ngig davon, ob er diese AktivitĂ€ten genehmigt hat. Der Abonnent hat Bentley jede unbefugte Nutzung der Cloud-Angebote unverzĂŒglich mitzuteilen. Der Abonnent stellt sicher, dass alle Anwenderinformationen aktuell sind, und informiert Bentley unverzĂŒglich ĂŒber Ănderungen der Kontaktdaten oder sonstiger Anwenderinformationen.
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4.6. Der Abonnent hat die vorstehend aufgefĂŒhrten NutzungsbeschrĂ€nkungen allen Anwendern mitzuteilen, einschlieĂlich der Mitarbeiter des Abonnenten und externer Benutzer, die auf Cloud-Angebote zugreifen oder diese nutzen. Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Anwenders, der auf die Cloud-Angebote zugreift, gelten als Handlungen oder Unterlassungen des Abonnenten, sodass der Abonnent in vollem Umfang fĂŒr die ErfĂŒllung aller geltenden vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich ist. Der Abonnent stellt Bentley von jeglicher Haftung frei, die sich aus einer Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts 4 durch Anwender, einschlieĂlich der Mitarbeiter des Abonnenten und externer Benutzer, ergibt.
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Der Abonnent ist dafĂŒr verantwortlich, sĂ€mtliche AusrĂŒstung und die KonnektivitĂ€t bereitzustellen, die fĂŒr den Zugriff auf die Cloud-Angebote und deren Nutzung ĂŒber das Internet erforderlich sind. Der Abonnent erkennt an, dass die Cloud-Angebote von Zeit zu Zeit aus verschiedenen GrĂŒnden nicht zugĂ€nglich oder nicht funktionsfĂ€hig sein können, einschlieĂlich und ohne EinschrĂ€nkung (i) Systemstörungen, (ii) regelmĂ€Ăiger Wartungsarbeiten oder Reparaturen, die Bentley oder seine Dienstleister von Zeit zu Zeit durchfĂŒhren, (iii) KompatibilitĂ€tsproblemen mit der Hardware oder Software des Abonnenten oder eines Dritten oder (iv) Ursachen, die auĂerhalb des Einflussbereichs von Bentley liegen oder fĂŒr Bentley nicht vernĂŒnftigerweise vorhersehbar sind, einschlieĂlich Netzwerk- oder GerĂ€teausfĂ€llen, Unterbrechung oder Ausfall von Telekommunikations- oder DigitalĂŒbertragungsverbindungen, feindlichen Netzwerkangriffen, NetzwerkĂŒberlastung oder sonstigen Störungen (zusammen âAusfallzeitâ). Bentley wird sich in angemessener Weise bemĂŒhen, den Abonnenten im Falle einer geplanten Ausfallzeit vorab zu informieren und BeeintrĂ€chtigungen der Cloud-Angebote im Zusammenhang mit Ausfallzeiten möglichst gering zu halten.
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Bentley erkennt an, und der Abonnent sichert zu und gewĂ€hrleistet, dass der Abonnent sĂ€mtliche Rechte, AnsprĂŒche und Anteile an den Abonnentendaten besitzt. Der Abonnent stellt Bentley von allen AnsprĂŒchen frei, die gegen Bentley erhoben werden und in denen behauptet wird, dass die zur Nutzung mit den Bentley Cloud-Angeboten erfassten oder gespeicherten Abonnentendaten Patente, Marken, GeschĂ€ftsgeheimnisse, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen oder in irgendeiner Weise gegen Datenschutzgesetze verstoĂen. Bentley haftet nicht fĂŒr AusfĂ€lle oder BeeintrĂ€chtigungen der Bentley Cloud-Angebote, die durch die Abonnentendaten verursacht werden oder mit diesen zusammenhĂ€ngen. Bentley wahrt die Vertraulichkeit aller Abonnentendaten und wird diese Daten nur insoweit vervielfĂ€ltigen oder kopieren, wie dies nach diesem Abschnitt 6 im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Cloud-Angeboten erforderlich oder zulĂ€ssig ist oder vom Abonnenten ausdrĂŒcklich genehmigt wurde. Enthalten die Abonnentendaten personenbezogene Daten und unterliegt deren Verarbeitung Datenschutzgesetzen und -vorschriften, so vereinbaren die Parteien, den Zusatz zur Datenverarbeitung (https://www.bentley.com/legal/data-processing-addendum/) einzuhalten. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Zusatzes zur Datenverarbeitung, diesen Bedingungen des Cloud-Angebots und den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen von Bentley haben die Bestimmungen des Zusatzes zur Datenverarbeitung ausschlieĂlich hinsichtlich der darin enthaltenen Datenschutz- und Informationssicherheitspflichten Vorrang. Der Abonnent ist allein fĂŒr die Abonnentendaten verantwortlich, einschlieĂlich und ohne EinschrĂ€nkung fĂŒr das Hochladen dieser Daten, die Sicherung ihrer Ăbertragung an Bentley und/oder ihre sachgerechte Formatierung und Konfiguration fĂŒr die Nutzung mit den Bentley Cloud-Angeboten. Der Abonnent erklĂ€rt sich damit einverstanden und erkennt an, dass Bentley von Zeit zu Zeit Nutzungsdaten erhebt und dass alle Nutzungsdaten Eigentum von Bentley sind und als geschĂŒtzte Informationen von Bentley gelten. Der Abonnent verpflichtet sich, die Erhebung korrekter Nutzungsdaten durch Bentley weder zu verĂ€ndern noch zu beeintrĂ€chtigen.
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ZusĂ€tzlich zu den in den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen von Bentley festgelegten KĂŒndigungsrechten der Parteien kann Bentley ein Cloud-Angebot-Abonnement durch schriftliche, nicht unangemessen verzögerte Mitteilung an den Abonnenten kĂŒndigen, wenn die Vereinbarung(en) von Bentley mit seinen Drittanbietern beendet wird bzw. werden. Die KĂŒndigung eines Cloud-Angebot-Abonnements durch eine der Parteien beendet automatisch jede gemÀà Abschnitt 4 dieser Bedingungen des Cloud-Angebots gewĂ€hrte Lizenz.
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Bedingungen des Cloud-Service-Abonnements
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Die groĂgeschriebenen Wörter, Begriffe und AusdrĂŒcke, die im Bestellformular fĂŒr das Cloud Services Subscription-Abonnement (âCSS-Bestellformularâ) und in diesen Bedingungen des Cloud Services Subscription-Abonnements verwendet werden, haben die nachstehend oder in den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen von Bentley festgelegte Bedeutung.
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Auf Wunsch des Abonnenten und nach Genehmigung durch Bentley können der Abonnent und seine autorisierten verbundenen Unternehmen (wie in den Bedingungen des E365-Programms definiert) am Cloud Services Subscription-Programm (âCSSâ) teilnehmen, vorbehaltlich der in diesen Bedingungen des Cloud Services Subscription-Abonnements (âCSS-Bedingungenâ) genannten Bestimmungen. Um teilnahmeberechtigt zu sein, muss der Abonnent sĂ€mtliche offenen Rechnungen ĂŒber an Bentley geschuldete BetrĂ€ge beglichen haben. Als Teilnehmer am CSS-Programm verpflichtet sich der Abonnent, Zahlungen an Bentley zu leisten (âCSS-Zahlungenâ), die zur Finanzierung zugelassener CSS-Dienstleistungen (wie nachstehend definiert) verwendet werden können. Vor der Teilnahme am CSS-Programm hat der Abonnent ein CSS-Bestellformular zu unterzeichnen, in dem die anfĂ€ngliche CSS-Zahlung festgelegt wird. Unterzeichnet der Abonnent im Laufe der Zeit mehrere CSS-Bestellformulare, so ersetzt das CSS-Bestellformular mit dem jĂŒngsten Unterzeichnungsdatum alle vorherigen CSS-Bestellformulare.
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Zu den Bentley-Dienstleistungen, die ĂŒber das CSS-Programm finanziert werden können, gehören befristete Lizenzen (wie in den Bedingungen des SELECT-Programms definiert), CALs (einschlieĂlich Visas und Passports) (wie in den Bedingungen des SELECT-Programms definiert), Cloud-Angebote, das E365-Programm sowie wiederkehrende Dienstleistungen (âzugelassene CSS-Dienstleistungenâ). Bentley kann die Liste der zugelassenen CSS-Dienstleistungen von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen Ă€ndern. Nur zugelassene CSS-Dienstleistungen, die wĂ€hrend der CSS-Laufzeit in Rechnung gestellt werden, kommen fĂŒr eine CSS-Finanzierung ĂŒber das CSS-Programm infrage.
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Der Abonnent erkennt an, dass seine verbundenen Unternehmen das CSS des Abonnenten zur Finanzierung zugelassener CSS-Dienstleistungen nutzen dĂŒrfen (âCSS-Transaktionen verbundener Unternehmenâ), und ermĂ€chtigt Bentley hiermit, bestimmte CSS-Mittel treuhĂ€nderisch zur Bezahlung zugelassener CSS-Dienstleistungen zu verwahren. Der Abonnent verpflichtet sich, die Zahlung fĂŒr jede CSS-Transaktion eines verbundenen Unternehmens ausdrĂŒcklich zu genehmigen.
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5.1. Erstmalige CSS-Zahlung.
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Der Abonnent verpflichtet sich, an Bentley eine anfĂ€ngliche CSS-Zahlung zu leisten, die auf einer nach Treu und Glauben erstellten SchĂ€tzung der voraussichtlichen GebĂŒhren einschlieĂlich anfallender Steuern fĂŒr zugelassene CSS-Dienstleistungen ĂŒber einen Zeitraum von zwölf Monaten (âgeschĂ€tzte JahresgebĂŒhrenâ) ab dem im CSS-Bestellformular angegebenen Startdatum des CSS-Abonnements beruht. Der Wert der anfĂ€nglichen CSS-Zahlung bildet das anfĂ€ngliche CSS-Guthaben (zu jedem Zeitpunkt wĂ€hrend des CSS-Abonnements das âCSS-Guthabenâ), das bei Inanspruchnahme zugelassener CSS-Dienstleistungen aufgezehrt wird.
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5.2. CSS-AuffĂŒllung.
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Der Abonnent verpflichtet sich, vor der vollstĂ€ndigen Aufzehrung des CSS-Guthabens zusĂ€tzliche Zahlungen zu leisten. Der MindestauffĂŒllungsbetrag richtet sich nach dem Saldo etwaiger unbezahlter Rechnungen fĂŒr zugelassene CSS-Dienstleistungen zuzĂŒglich der geschĂ€tzten JahresgebĂŒhren, berechnet fĂŒr einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem ungefĂ€hren Zeitpunkt, zu dem das CSS-Guthaben aufgebraucht sein wird. Der Abonnent kann jederzeit zusĂ€tzliche Zahlungen leisten; der Mindestwert einer solchen AuffĂŒllung muss jedoch den geschĂ€tzten JahresgebĂŒhren entsprechen, berechnet fĂŒr einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum der zusĂ€tzlichen Zahlung.
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5.3. CSS-Zahlungen.
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Bentley stellt dem Abonnenten eine Zahlungsaufforderung ĂŒber die anfĂ€ngliche CSS-Zahlung in Höhe des im CSS-Bestellformular festgelegten Betrags aus (nachfolgend âZahlungsaufforderungâ, worunter jedes Zahlungsaufforderungsdokument mit der Bezeichnung âZahlungsaufforderungâ, âRechnungâ oder einer Ă€hnlichen Bezeichnung zu verstehen ist). Es gelten die Zahlungsbedingungen der Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen von Bentley. Danach kann Bentley weitere Zahlungsaufforderungen zur AuffĂŒllung des CSS-Guthabens (wie in Abschnitt 5.2 dieses Vertrags definiert) ausstellen. Bei einer ĂŒberfĂ€lligen Zahlungsaufforderung kann Bentley zusĂ€tzlich zur AusĂŒbung der in Abschnitt 2.1 der Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen von Bentley vorgesehenen Rechte technische MaĂnahmen ergreifen, die darauf abzielen, die Nutzung der zugelassenen Dienstleistungen durch den Abonnenten einzuschrĂ€nken oder einzustellen. Behebt der Abonnent den Zahlungsverzug nicht innerhalb von dreiĂig (30) Tagen, kann dies nach alleinigem Ermessen von Bentley als wirksame Beendigung der Teilnahme des Abonnenten am CSS-Programm gewertet werden; in diesem Fall gilt:
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5.3.1. Soweit die vorstehend in diesem Abschnitt 5.3 genannten technischen MaĂnahmen keine Einstellung des Zugangs zu zugelassenen CSS-Dienstleistungen umfassten, endet dieser Zugang mit der KĂŒndigung;
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5.3.2. Dem Abonnenten werden die in diesem Zeitraum erbrachten zugelassenen CSS-Dienstleistungen in Rechnung gestellt; und
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5.3.3. Bentley erstattet verbleibende CSS-Mittel gemÀà Abschnitt 6.2 dieses Vertrags.
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5.4. CSS-Angaben.
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Bentley stellt dem Teilnehmer nach jedem Quartal eine Aufstellung zur VerfĂŒgung, in der der Verbrauch der qualifizierten CSS-Dienste und der verbleibende CSS-Saldo des Teilnehmers zum Ende des Quartals aufgefĂŒhrt sind.
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6.1. Vertraulichkeit der Bedingungen.
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Der Teilnehmer erkennt hiermit an, dass die Bedingungen des CSS-Bestellformulars vertraulicher Natur sind, und der Teilnehmer erklĂ€rt sich hiermit einverstanden, dass weder er noch seine verbundenen Unternehmen den Inhalt des CSS-Bestellformulars an Dritte weitergeben dĂŒrfen.
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6.2. CSS-Guthaben nach Vertragsende.
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Ein positiver CSS-Saldo, der bei KĂŒndigung des Vertrags vorhanden ist, wird dem Teilnehmer innerhalb von dreiĂig (30) Tagen nach Inkrafttreten der VertragskĂŒndigung zurĂŒckerstattet.
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6.3. WidersprĂŒche.
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Im Falle von WidersprĂŒchen zwischen den Bedingungen des Cloud-Service-Abonnements und dem Vertrag oder anderen anwendbaren Bedingungen von Bentley sind die Bedingungen des Cloud-Service-Abonnements in Bezug auf die Teilnahme des Teilnehmers am CSS-Programm maĂgebend.
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LĂ€nderspezifische Bedingungen
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Diese lĂ€nderspezifischen Bedingungen enthalten besondere Vertragsbedingungen, die fĂŒr einen Teilnehmer gelten, dessen HauptgeschĂ€ftssitz in den unten aufgefĂŒhrten LĂ€ndern registriert ist, und sollen die Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen ergĂ€nzen.
Land | Klausel Nr. | Wortlaut der Klausel | Anmerkungen |
USA | 8.12 | Werden die Produkte fĂŒr die Vereinigten Staaten von Amerika, deren Behörden und/oder Einrichtungen (âUS-Regierungâ) oder in deren Auftrag erworben, so werden sie mit eingeschrĂ€nkten Rechten bereitgestellt. Bei den Produkten und der zugehörigen Dokumentation handelt es sich um âcommercial computer softwareâ bzw. âcommercial computer software documentationâ gemÀà 48 C.F.R. 12.212 und 227.7202 sowie um ârestricted computer softwareâ gemÀà 48 C.F.R. 52.227-19(a), je nachdem, was zutrifft. Nutzung, Ănderung, VervielfĂ€ltigung, Freigabe, VorfĂŒhrung, Anzeige oder Offenlegung der Produkte und der zugehörigen Dokumentation durch die US-Regierung unterliegen den in diesem Vertrag festgelegten BeschrĂ€nkungen sowie 48 C.F.R. 12.212, 52.227-19, 227.7202 und 1852.227-86, je nachdem, was zutrifft. | Diese Klausel bildet Abschnitt 8.12 der Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen. |
Vereinigtes Königreich | 5.6 | Soweit dieser Vertrag kein internationaler Liefervertrag im Sinne von Section 26 des Unfair Contract Terms Act 1977 ist, schlieĂt Bentley die Haftung nicht aus fĂŒr (a) Tod oder Körperverletzung, die auf FahrlĂ€ssigkeit von Bentley, seinen leitenden Angestellten, Mitarbeitern, Auftragnehmern oder Vertretern beruhen; (b) Betrug oder arglistige TĂ€uschung; (c) Verletzung der nach Section 12 des Sale of Goods Act 1979 oder Section 2 des Supply of Goods and Services Act 1982 implizierten Pflichten; oder (d) jede sonstige Haftung, die gesetzlich nicht ausgeschlossen werden kann. | ZusĂ€tzliche Formulierung am Ende von Abschnitt 5.6 der Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen hinzugefĂŒgt. |
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